Hallo!
Genau um diese Mühseelige Diskussion zu vermeiden ob Sondersignal oder nicht; " Bei Bauchweh ja, bei nasenbluten nein !" zu umgehen, hab ich dazu nicht mehr geschrieben!
Das muss im Zweifel der Fahrzeugführer mit dem Fahrer absprechen bzw. in Absprache mit einem Arzt oder der Leitstelle zur Kenntnissnahme. Weil die Leitstell den zustand des Patienten aus der Ferne nicht beurteilen kann gilt dann eben § 35 Abs.5a und § 38 Abs. 1 der StVO Die da lauten;"
35 (5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden und
38(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Die Gesetze finden sowohl bei der Hinfahrt wie auch der Transport z.b. in ein Krankenhaus Anwendung!
Das kann man nicht auf Einzelfälle pauschal sagen bzw. hat eh jeder eine andere Auffassung was wichtig ist und was nicht! UNd was bringt es wenn ich erzähle wie das hier gehandhabt wird in Bayern dafür aber anders ..!?!
MfG




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