Weiterbildungszeit:
1. Nachweis einer mindestens 2jährigen klinischen Tätigkeit
in einem Krankenhaus bei dem Tag und Nacht Aufnahmebereitschaft
für Notfälle besteht und ein breites Spektrum
akuter stationärer Behandlungsfälle vorliegt.
2. 6monatige Weiterbildung auf einer Intensivstation an
einer Weiterbildungsstätte gemäß § 7 Abs. 1.
3. Teilnahme an interdisziplinären Kursen über allgemeine
und spezielle Notfallbehandlung (A, B, C und D) von mindestens
80 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten Dauer entsprechend
dem Curriculum Notfallmedizin der Bundesärztekammer.
Die Kurse sind in alphabetischer Reihenfolge
zu absolvieren.
4. Nachweis von 50 Notarzteinsätzen unter Anleitung eines
Arztes, der zum Führen der Zusatzbezeichnung „Notfallmedizin“
berechtigt ist.
5. Die Weiterbildung wird mit einer Prüfung abgeschlossen.
Mit der Erfüllung der in 3. und 4. genannten Voraussetzungen
kann frühestens nach Absolvierung einer 18monatigen
klinischen Tätigkeit begonnen werden.
Mit der Zuerkennung der Zusatzbezeichnung Notfallmedizin
ist der Nachweis der Eignung im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz
1 des Rettungsdienstgesetzes geführt.
gem. § 7 Abs. 1.
3. Die Weiterbildung wird mit einer Prüfung abgeschlossen.