Zuerst einmal dazu: RS oder "Rettungssanitäter" ist weder eine Berufsbezeichnung noch ein geschützter Begriff. Jeder, aber auch wirklich Jeder, kann und darf sich "Rettungssanitäter" nennen.Original geschrieben von rettungsteddy
Ist ein RA ermächtigt, die Berufsbezeichnung RS zu führen? Wenn Nein, was hat er dann auf einem KTW verloren?
Sicherlich ist klar, dass sich die Rettungsdienstgesetze der Länder auf die M1 bis M4 umfassende, 520-stündige Ausbildung beziehen.
Wie oben bereit erwähnt wurde ist es natürlich möglich ein Rettungsmittel, in deinem beispielt einen KTW, mit einem aus rettungsdienstlicher Sicht besser Qualifizierten zu besetzen.
Wie oben aber auch schon geschrieben wurde ist "Arzt" KEIN rettungsdienstlicher Ausbildungsstand.
Daher fällt die Theorie: Besser Ausbildungsstand beinhaltet alle darunterliegenden Qualifikationen.
Ausserdem ist ein AiP per definitonem (noch) kein (vollapprobierter) Arzt! Denn erst die Approbation als solche ermächtigt den Arzt die Heilkunde (eigenverantwortlich) durchzuführen.
Nun zu Aixitus' Fragestellung:
Um es in einem Satz zu beantworten: Sobald er die Zusatzausbildung "Arzt im Rettungsdienst", "Notarzt" oder "Fachkundenachweis Rettungsdienst" (oder wie auch immer das im jeweiligen Bundesland heissen mag) abgeschlossen hat.
Denn hieraus ergibt sich wieder ein rettungsdienstlicher Ausbildungsstand, welcher die Funktion und "Befugnisse" eines Rettungswagens ad absurdum führt. Stichwort Kompetenzprobleme, wie du es so schön formulierst.
Genau Gesetztestexte sind mir leider nicht bekannt.
Aber hierzu ein Fälle aus der Praxis:
Schon ein paar Jahre her, aber auf Thema bezogen, dennoch aktuell.
Zwei RS und ein RA besetzen ehrenamtlich einen RTW. Alle drei sind bereits vollapprobierte Ärzte, jedoch verfügt keiner über den hier in Hessen benötigten "Fachkundenachweis Rettungsdienst", um als Notarzt fahren zu dürfen.
Die drei haben sich vorher beim Träger und den verantwortlichen Gremien schlau gemacht und bekamen folgende Stellungnahme:
Sie dürfen den RTW besetzen, da sie über die im Rettungsdienst geforderten Qualifikationen verfügen. Darüber hinaus dürfen die drei auch im Rahmen ihres Status als Arzt vor Ort die Heilkunde ausüben (ärztliche Maßnahmen treffen). Allerdings sind sie verpflichtet bei Einsätzen, bei denen eine NA-Indikation gegeben ist, diesen auch nachzufordern. Dieser ist den Dreien dann auch weisungsbefugt.
Ich weiss klingt komisch, da beisst sich die Katze irgendwie in den Schwanz, aber so wurde es dann damals auch gehandhabt.
Soweit mein Kenntnisstand, ich lasse mich aber gerne eines besseren Belehren, sollte jemand genaue §§ oder VO's zur Thematik finden.
gruss
fish