Zitat Zitat von Alex22 Beitrag anzeigen
Hier zb.
Zitat:
Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 Absatz 1 Nr. 2 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) von den Vorschriften des § 49a Absatz 1 Satz 1 StVZO

Bedingungen:

2. Jede einzelne Leuchte dieses Systems muß eine Bauartgenehmigung als Warnleuchte nach § 53a StVZO oder als Fahrtrichtungsanzeiger nach § 54 StVZO besitzen (Nr. 20 bzw. 21 der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartgenehmigung nach § 22a StVZO).

Auflagen:

2. Diese Ausnahmegenehmigung ist unter Vorlage einer Kopie dieses Schreibens und der Bestätigung des ordnungsgemäßen Anbaus von der zuständigen Zulassungsbehörde in die Fahrzeugpapiere einzutragen.
Textempfehlung für die Zulassungsbehörde bei Eintragung in Fahrzeugpapiere:
*AUSN.GENEHM.V.§ 49A F.ZUS.HECKWARNSYSTEM M. (Anzahl) GELBEN BLINKLEUCHTEN
GEM .AUSNAHMEGEN.BAY.STMWIVT AZ 7320a357/8
Danke, dann haben wir beide recht. Werden nur zwei Leuchten verbaut und diese nur im Stand betrieben, dann sind die nach §53a Eintragungsfrei.

Sollen mehr als zwei Leuchten verbaut werden, und diese im "fahren" benutzt werden, dann wird die Ausnahmegenehmigung und eine Eintragung benötigt.

Gruß Andi