Hallo zusammen,

also entscheidend für solche Fragen ist immer § 35 STVO (Sonderrechte) und § 38 STVO (Wegerechte).

Wegerechte (also andere Verkehrsteilnehmer auffordern Platz zu schaffen hat man niemals ohne entsprechende Einrichtungen -> Martinshorn). Fällt für private PKW's also weg.

Im §35 werden Sonderrechte geregelt: Das ist dann je nach Einsatzart zu unterscheiden:

a) Pol, FW; KatS -> Dann sind auch private Kfz eingeschlossen

b) RettD -> NUR Fahrzeuge des Rettungsdienstes haben Sonderrechte zur Abwehr schwerer gesundheitlicher Schäden und Rettung von Menschenleben

Im Fall a) ist die Definition weiter als die Rettung von Menschenleben. Da reicht es auch, wenn man die Vorrechte andere übergeht um die "Hoheitliche Aufgabe" zu erfüllen.

Ein Beispiel:

Der Mitarbeiter eines RD Unternehmens (nicht KatS - HiOrg!) kann nicht mit seinem PKW Sonderrechte in Anspruch nehmen um einen RTW für einen Großunfall nachzubesetzen. Es heisst im §35 Abs.5 ausdrücklich Fahrzeuge des RettD". Nicht Mitarbeiter des RettD !

Ein HiOrg Mitlglied darf aber Sonderrechte in Anspruch nehmen, um eine KatS Einheit (z.B. Fernmelder) zu unterstützen. Im § 35 werden in solchen Fällen nämlich die Institutionnen genannt. Egal mit welchem Auto die fahren.
Aber eigentlich sollte auch jeder, der in einer HiOrg ist und dort Fahrzeuge führen darf jährlich eine Unterweisung machen in Sonder- und Wegerechte. Das wird durch Bund und Länder für deren KatS Einrichtungen sogar explizit gefordert. Bei der FW soweit ich weiss auch. Als nicht FF'ler weiss ich das aber nicht genau.

Abschliessend kann ich nur jeden raten mit seinem Privat-PKW äussert vorsichtig zu sein. Steht man bei nem RTW, der ja inzwischen blinkt wie ne Litfassäule schon immer mit einem Bein im Knast, kann man sich vorstellen, was bei einem PKW, der gar nicht zu erkennen ist, los ist, wenn da was passiert.
Viele FF's haben ihren Mitgliedern z.B. untersagt bei Rot in eine Kreuzung einzufahren.

Ach ja: Ein Blaulicht am Privat-PKW ist sowieso nicht zulässig. Da käme auch noch die STVZO ins Spiel. Das gilt auch für alle Steckblaulichter, die man im Einsatzfall aufsetzen möchte.