Das ist doch in §38 StVO klar geregelt. Dort stehen u. a. der Feuerwehr Sonderrechte zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben, bei denen Eile geboten ist, zu. Dies gilt allerdings nicht nur für die Feuerwehr als Organisation, sondern für jeden einzelnen Feuerwehrangehörigen der zur Erfüllung der oben genannten Aufgaben zur Wache oder zum Einsatzort fährt. Es stehen ihm also auch mit dem Fahrzeug, mit dem er zum Einsatzort oder zur Wache fährt, Sonderrechte zu. Demnach darf die Sondersignalanlage an einem damit ausgestatteten Fahrzeug für diesen Zweck benutzt werden.