Zitat Zitat von Alex22 Beitrag anzeigen
§ 89 Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen
Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure im Sinne des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, abgehört werden. Der Inhalt anderer als in Satz 1 genannter Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 88 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. § 88 Abs. 4 gilt entsprechend. Das Abhören und die Weitergabe von Nachrichten auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung bleiben unberührt.
ich bin kein Jurist aber mal etwas dumm gestellt!
Sirene: Sirene wird ausgelöst, jeder in der Bevölkerung bekommt die Alarmierung mit (Sinn einer Sirene ist dieses ja) jetzt nimmt einer dieser Bürger das Handy und schreibt eine Rund SMS an die Feuerwehr Kollegen das gerade die Sirene auf Feueralarm ausgelöst hat!
Hat diese Person sich nach deinem Zitat jetzt Strafbar gemacht?? glaube nicht da ja die Sirene genau dafür ist und der Empfang dieser Nachricht ja an alle Bürger ging!

Warum sollte es jetzt umgekehrt Strafbar sein wenn das die Feuerwehr selbst tut mit einer automatischen Anlage??
Klarstellung geht nur um den allgemeinen Hinweis auf einen Feuerwehr Einsatz!!!