Er ist in keiner "zweiten Feuerwehr", er ist nur in einer, aber an zwei Standorten/Einheiten/Löschgruppen/NennteswieihrwolltaberebennichtFeuerwehr.
§ 1 (2) FwVO sagt: "Der Zuständigkeitsbereich der Gemeindefeuerwehr ist in Ausrückebereiche zu unterteilen, soweit dies zur Einhaltung der Einsatzgrundzeit erforderlich ist."
§ 1 (3) sagt dann: "Bei Verbandsgemeinden ist für Brandgefahren in der Regel das Gebiet der Ortsgemeinde Ausrückebereich."
Daraus ergibt sich, dass die Ortsgemeinde die Untergliederung der Gemeindefeuerwehr ist, diese damit die Feuerwehr der Verbandsgemeinde.
Und somit sind auch die FwVO und das LBKG (und die GemO, aber das führt an dieser Stelle zu weit) wieder übereinstimmend.
Das man trotzdem überall von eigenständigen Feuerwehren innerhalb einer Verbandsgemeinde faselt, ist vor allem dem Umstand geschuldet, dass in den meisten Verbandsgemeinden (und leider auch von Seiten des Landes) die Selbständigkeit selbst des kleinsten Ortes immer noch hochgejubelt wird, wo es nur geht, und sei es noch so sinnbefreit.