
Zitat von
abc-truppe
Punkt ist: In 100 Kommunen gibt es 100 verschiedene Ansatzweisen und Sichtweisen.
Nicht ganz. Das Thema Schadenersatz ist sehr genau gesetzlich geregelt.
Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung u.a. über § 18 SGB VII.
Dem Versicherten steht ein Ersatz für Sachschäden nur zu, wenn der Einsatz der infolge der versicherten Tätigkeit beschädigten Sache im Interesse des Hilfsunternehmens erfolgte, für das die Tätigkeit erbracht wurde. Ersatz für Schäden an Hilfsmitteln (z.B. Brille) ist immer begründet.
Dies gilt brigens ünicht(!) für Ausbildungsveranstaltungen! (schon gewusst?!)

Zitat von
abc-truppe
Die einzige Lösung: nett fragen, um Klärung bitten und sehen, was rauskommt.
Das kann er sicherlich machen ... ich befürchte nur, das nicht sehr viel dabei herauskommt.

Zitat von
MeisterH
Wer seid denn "ihr", dass "ihr" was zu regeln habt und entscheidet, dass es keinen Ersatz gibt?
Selbstverständlich kann das ein Vorgesetzter im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben in einer dienstlichen Weisung zum Schutz der Mitarbeiter genau so regeln. (Er wäre mit dem Klammerbeutel gepudert, wenn er es nicht machen würde - und das im Rahmen einer Unterweisung gegen Unterschrift ... )
Beste Grüße, Udo
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Erfahrung heißt gar nichts. Man kann seine Sache auch 35 Jahre schlecht machen. (frei nach Kurt Tucholsky)
Sapere aude! (Horaz)