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Thema: Rechtliche Fragen zu gelben Heckblitzern

Baum-Darstellung

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  1. #6
    Keen Gast
    Wenn man sich die StVO §38 - 3 ansieht steht dort folgendes:

    (3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.
    Wie es aussieht wenn du solche Dinger ala Heckblitzer fest in die Heckklappe (Innen) einbaust und bei einem Unfall die Heckklappe öffnest und per Schalter aktivierst kann ich dir nicht sagen. Geg einfach mal beim TÜV nachfragen...

    §53a der StVZO sagt z.B. dieses dazu:

    (3) Warnleuchten, die mitgeführt werden, ohne daß sie nach Absatz 2 vorgeschrieben sind, dürfen abweichend von Absatz 1 von der Lichtanlage des Fahrzeugs abhängig, im Fahrzeug fest angebracht oder so beschaffen sein, daß sie bei Bedarf innen oder außen am Fahrzeug angebracht werden können. Sie müssen der Nummer 20 der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Verkehrsblatt 1973 S. 558) entsprechen.
    Geändert von Keen (09.11.2011 um 18:11 Uhr)

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