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Thema: Rechtliche Fragen zu gelben Heckblitzern

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Rechtliche Fragen zu gelben Heckblitzern

    Hallo zusammen,
    zu allererst: Ich bin nicht Einsatzgeil und will mich auch nicht wichtig machen.

    Ich habe hier schon mehrere Threads zu Dachaufstellern und Rundumleuchten auf
    Privat-PKWs gelesen. Für mich ist sowas absolut kein Thema und käme mir nie wirklich in
    den Sinn.

    Aber da ich gerne ab und zu ein bisschen mit LEDs rumbastel sind mir ein paar Fragen eingefallen.

    Wenn ich im Strassenverkehr nun an einer Unfallstelle als Ersthelfer auftauchen würde,
    hätte natürlich die Absicherung der Einsatzstelle oberste Priorität. Bei schlechten
    Wetterverhältnissen wie zu dieser herbstlichen Jahreszeit (Nebel usw.) habe ich gerade
    heute Morgen gemerkt, wie wenig doch eine einfache Warnblinkanlage hilft bzw. wie spät
    man diese erst bemerkt.

    Bei modernen Einsatzfahrzeugen und bei der Strassenmeisterei sind LED Blitzer in der
    Heckklappe / Kofferraumklappe ja allgemein üblich, deshalb dürftet ihr alle wissen was ich meine.

    Wie sieht es da rechtlich aus, wenn man sich nun gelbe LED Blitzer in die eigene
    Heckklappe einbaut, die auch nur von dort aus eingeschaltet werden können um bessere
    Sichtbarkeit zu erhalten ?

    Hier mal ein Beispielbild (konnte kein besseres Foto im Netz finden) um euch zu
    veranschaulichen wie sich die Heckklappe eignen würde, dies soll auch verdeutlichen dass
    man dies nur im Stand einsetzen könnte.
    http://www.abload.de/img/2n7nm1f7r8sq.jpg

    Bisher habe ich folgendes in der STVO gefunden:
    § 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
    (3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, [...] zu warnen.

    § 53a Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage

    (1) Warndreiecke und Warnleuchten müssen tragbar, standsicher und so beschaffen sein, dass sie bei Gebrauch auf ausreichende Entfernung erkennbar sind. Warndreiecke müssen rückstrahlend sein; Warnleuchten müssen gelbes Blinklicht abstrahlen, von der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhängig sein und eine ausreichende Brenndauer haben. Die Warneinrichtungen müssen in betriebsfertigem Zustand sein.

    (3) Warnleuchten, die mitgeführt werden, ohne dass sie nach Absatz 2 vorgeschrieben sind, dürfen abweichend von Absatz 1 von der Lichtanlage des Fahrzeugs abhängig, im Fahrzeug fest angebracht oder so beschaffen sein, dass sie bei Bedarf innen oder außen am Fahrzeug angebracht werden können. Sie müssen der Nummer 20 der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Verkehrsblatt 1973 S. 558) entsprechen.



    Für mich wären diese gelben Blitzer Warnleuchten nach § 53a, leider konnte ich nicht in Erfahrung bringen, was die Nr 20 der Technischen Anforderungen der ... besagt.

  2. #2
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    Ganz schlechte Idee.. weil im Zweifel immer Änderungen an der Lichttechnischen Anlage -> erlöschen der Betriebserlaubnis.

    Wenn deine größte Angst ist nicht gesehen zu werden : kaufen und glücklich sein.
    "Prüft sorgfältig bevor ihr Bewährtes ändert, aber haltet nicht an Bewährtem fest, wenn die Lage dies nicht länger rechtfertigt und die bewährte Lösung nicht den Erfordernissen der Zukunft entspricht"

    Scharnhorst

    www.fwnetz.de

  3. #3
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    Du hast meinen zweiten Satz nicht gelesen

  4. #4
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    Vielleicht wäre das für Dich das bessere Produkt: http://tangram.brandbox-print.de/de/...ils.html&n=411

    Die werden übrigens auch von der Polizei zur Absicherung von Einsatzstellen verwendet und sind frei verkäuflich.
    Kameradschaftliche Grüße von der Nordsee
    Markus

  5. #5
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    Danke für die ganze Produktberatung, aber ich möchte keine Handlampe, keine Sondersignalanlage, keine Signalfackeln oder sonst was kaufen.

    Wenn überhaupt, will ich die Kofferraumklappe aufmachen und Schalter drücken und es blitzen lassen. Es geht mir hier Primär um die rechtlichen Aspekte bzgl. des privaten Einsatzes von zB sowas: http://www.youtube.com/watch?v=_H9wY4zXqPs
    http://www.youtube.com/watch?v=3JYQj1nHmiA

  6. #6
    Keen Gast
    Wenn man sich die StVO §38 - 3 ansieht steht dort folgendes:

    (3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.
    Wie es aussieht wenn du solche Dinger ala Heckblitzer fest in die Heckklappe (Innen) einbaust und bei einem Unfall die Heckklappe öffnest und per Schalter aktivierst kann ich dir nicht sagen. Geg einfach mal beim TÜV nachfragen...

    §53a der StVZO sagt z.B. dieses dazu:

    (3) Warnleuchten, die mitgeführt werden, ohne daß sie nach Absatz 2 vorgeschrieben sind, dürfen abweichend von Absatz 1 von der Lichtanlage des Fahrzeugs abhängig, im Fahrzeug fest angebracht oder so beschaffen sein, daß sie bei Bedarf innen oder außen am Fahrzeug angebracht werden können. Sie müssen der Nummer 20 der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Verkehrsblatt 1973 S. 558) entsprechen.
    Geändert von Keen (09.11.2011 um 18:11 Uhr)

  7. #7
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    Zitat Zitat von Quittung Beitrag anzeigen
    Bei schlechten Wetterverhältnissen wie zu dieser herbstlichen Jahreszeit (Nebel usw.) habe ich gerade heute Morgen gemerkt, wie wenig doch eine einfache Warnblinkanlage hilft bzw. wie spät man diese erst bemerkt.
    Mit Heckblitzern hast du dieses Problem in maximal eine Richtung gelöst.

  8. #8
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    Zitat Zitat von Tus-bw Beitrag anzeigen
    Eine Typgenehmigung nach ECE-R65 hat den gleichen (rechtlichen) Stellenwert.
    Hier eine Antwort aus einem anderen Forum dazu:

    Nachfrage beim KBA brachte folgende Aussage:

    Warnleuchten nach §53a der STVZO benötigen eine Allgemeine Bauartgenehmigung (ABG) nach §22a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (STVZO von 2009) in Verbindung mit der Verordnung über die Prüfung und Genehmigung der Bauart von Fahrzeugteilen sowie deren Kennzeichnung (FzTV von 1998).
    Die Regelungen der ECE-R65 beziehen sich auf Kennleuchten für gelbes und blaues Blinklicht.

    Als Kennzeichnung ist die Nummer der ABG (~K xxx) auf der Leuchte anzubringen.

  9. #9
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    hmmm ... *grübel* ....
    Ich habe eine gegensätzliche Aussage (Datum Februar 2011), ebenfalls aus dem KBA:
    Der in § 22a Abs. 1 der StVZO vorgeschriebenen Genehmigung steht eine Genehmigung gleich, die ein anderer Staat unter Beachtung der mit der Bundesrepublik Deutschland vereinbarten Bedingungen erteilt hat.
    Jetzt wird's witzig ... Da frag' ich doch glatt mal beim BMVBS nach.
    Beste Grüße, Udo
    -----------------
    Erfahrung heißt gar nichts. Man kann seine Sache auch 35 Jahre schlecht machen. (frei nach Kurt Tucholsky)
    Sapere aude! (Horaz)

  10. #10
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    Preislich deutlich interessanter und soweit ich sehen konnte auch zugelassen:

    http://sigtech.de/index.php?mf=detai...Heckwarnsystem

    Gruß Joachim

  11. #11
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    Also du findest 439€ für sowas als Privatperson preislich interessant ?
    Nochmal zur Anmerkung: Es geht mir hier um LED Technik, nicht um alten Kram, der da auch schon sehr teuer ist

  12. #12
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    Ich habe meine Kofferraum-Beleuchtung auch auf Led`s umgebaut. also zusätzliche lampen an der Koffer-wand rangebaut, sind 8x a4 Smd Led`s. Das ergibt die hälfte der Helligkeit, was so eine Umfeldbeleuchtung vom Nef hergibt.

    Ebenso habe ich zusätzlich zu den seitenblinker noch Seitenspiegelblinker. Kam bis jetzt schon 2 mal durch den Tüv.

    Einfach mal direkt beim TÜV nachfragen. Das hilft öfters schneller als in Foren zu fragen.

    Gib bescheid was draus geworden ist.

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