Nachfrage beim KBA brachte folgende Aussage:
Warnleuchten nach §53a der STVZO benötigen eine Allgemeine Bauartgenehmigung (ABG) nach §22a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (STVZO von 2009) in Verbindung mit der Verordnung über die Prüfung und Genehmigung der Bauart von Fahrzeugteilen sowie deren Kennzeichnung (FzTV von 1998).
Die Regelungen der ECE-R65 beziehen sich auf Kennleuchten für gelbes und blaues Blinklicht.
Als Kennzeichnung ist die Nummer der ABG (~K xxx) auf der Leuchte anzubringen.