Da hier im Thread bisher ziemlich viel wirres Zeug geschrieben wurde (Vetorecht des AG, FF als genehmigungspflichtige Nebentätigkeit)* möchte ich mal kurz die eigentlich Grundlage für eine solche Regelung in den Raum werfen:
Das kommt also von der Feuerwehrseite, eine ähnliche Regelung ist mir für das Rettungsgesetz jedenfalls nicht bekannt.Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr (LVO FF)
§10 Mitwirkung in anderen Organisationen
Angehörige im aktiven Dienst der Freiwilligen Feuerwehr (Einsatzabteilung) dürfen in der Regel nicht in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Helfer in der Gefahrenabwehr stehen oder in einer Organisation im Sinne der §§ 18 und 19 FSHG ehrenamtlich aktiv mitwirken.
Aber: In der Praxis gibt es etliche Abstufungen, wie diese Regelung ausgelegt wird. Allein die Anzahl der hauptamtlichen Feuerwehrleute, die ehrenamtlich noch in einer FF sind, ist beachtlich, gleiches gilt für Beschäftigte im Rettungsdienst. Wenn der Arbeitgeber sich da aber auf stur stellt ...
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Ja, ich weiß, dass es nicht bringt, beim Arbeitgeber mit dem Vorschlaghammer aufzutreten, weil ein Arbeitsplatz ein hohes Gut ist und ein Grund für eine Kündigung u. U. schnell gefunden ist. FF ist aber trotzdem keine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit und zu erlauben bzw. zu verbieten hat der Arbeitgeber da auch nichts, de facto mindestens dann, wenn wir von einer Tätigkeit in der Freizeit ausgehen. Ansonsten könnte der Arbeitgeber ja auch die Tätigkeit im Sport- und Musikverein, den abendlichen Kneipenbesuch und die Tätigkeit als Wahlhelfer verbieten ... Es scheint in den letzten Jahren aber immer mehr in Mode zu kommen, den Arbeitnehmer als Leibeigenen des Arbeitgebers anzusehen, der sich im vorauseilendem Gehorsam alles gefallen lässt :-(