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Thema: Kann der Arbeitgeber (DRK) die Einsatztätigkeit in der FF verbieten?

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  1. #1
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    Einiges gilt es Richtig zu stellen

    Zitat AkkonHaLand: "Auch hier gibt es klare Regelungen: Sobald der Einsatz beginnt gibt es eine Mitteilung an die Leitstelle. Die gibt, als Vertreter der vorgesetzten Behörde (RD ist privater, beliehener Unternehmer der Feuerwehr!), dem AG Bescheid und der muss eine Ersatzperson einsetzen."

    Feuerwehr ist ausschließliche Aufgabe der Gemeinde im eigenen Wirkungskreis. Rettungsdienst hingegen ist Aufgabe des Landkreises im übertragenen Wirkungskreis. Somit hat die Aufgabenerfüllung im DRK, ASB ... nichts mit der kommunalen Feuerwehr zu tun (Ausnahme: kreisfreie Städte).

    Zweitens kann ich mir nicht vorstellen, dass eine Leitstelle dafür zuständig AG über die voraussichtliche Abwesenheit von AN zu informieren. Unsere macht das jedenfalls nicht und das ist auch nicht ihr Job, weil Leitstelle= Landkreis und feuerwehr=Kommune.

    Zitat AkkonHaLand: "Was ist den bitte "bei Abruf"? Der Alarm des Rettungsmittel während der Arbeitszeit?"

    Nein - ein AN hat - zumindest beziehe ich mich auf den TVöD - ohne schuldhaftes Zögern zur Arbeitsstelle oder einen anderen definerten Ort zu begeben wenn er denn erreicht wird und er dazu in der Lage ist ohne höherwertige Pflichten (z. B. Kinderaufsicht) zu verletzen bzw. wenn er nicht gerade unter Einfluss von Alkohol u. ä. steht. Das Tragen eines DME oder Diensthandys kann dabei nur verlangt werden wenn RB bezahlt wird. Ebenfalls gilt natürlich die Ruhezeit von 11 Stunden.

    Zitat AkkonHaLand: "NIEMAND kann gezwungen werden in der SEG mitzuarbeiten! RD(SB) ist das Hauptamt, SEG EHRENAMTLICH! Beide dürfen niemals vermischt werden. (Ich werfen mal die Stichworte "unlauterer Wettbewerb" und "Betrug bei Vergabeausschreibungen des RD" in den Raum)"

    Gegen die Einbeziehung von hauptamtlichen Kräften in eine SEG z. b. zum Besetzen von Reserve-RTW gibt es keine gesetzlichen Vorschriften. Verpflichtet sich eine HiO zur Stellung einer SEG ist es Angelegenheit des Unternehmens wie es diese SEg sicherstellt. Sie kann auch für alle AN die frei haben RB gegen Bezahlung vereinbaren und gar keine Ehrenamtler einsetzen. Wird meines Wissens von manchen Rettungsdiensten zur Besetzung der Reservefahrzeuge gemacht.


    Hinsichtlich § 9 BrSchG LSA gilt festzustellen: Die Entbindung von der Verpflichtung nach Abs. 2 meint den Austritt aus der FF. Natürlich kann der GWL oder OWL den Kameraden auch von der Pflicht zum Einsatzdienst auf Dauer oder einen bestimmten Zeitraum befreien, das wollte der Fragesteller aber ja nicht.
    Geändert von FLORI_HZ (28.10.2011 um 15:55 Uhr)

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