Das gilt aber erstmal nur für Landesbeamte. Man müsste sich das mal genauer durchlesen, ich vermute aber, dass die mit öffentlichem Ehrenamt etwas anderes meinen als die gewöhnliche, unentgeltliche ("ehrenamtliche") Tätigkeit in einer FF.
Das sind Spezialfälle, die man nicht in Rechtsvorschriften regeln kann. Diese widerstreitenden Interessen (Pflichten) muss man im Einzelfall gegeneinander abwägen.Dass der Arbeitgeber allerdings die Teilnahme an einem konkreten Feuerwehreinsatz untersagen kann, wenn es dadurch zu einer Verletzung von höheren Aufgaben kommt, habe ich bisher nirgens widerlegt gesehen. Außerdem ist es ja auch logisch, dass zum Beispiel eine Kindergärtnerin ihre Kleinen nicht alleine lassen kann, um Feuer löschen zu gehen!
Der Normalfall ist doch aber, dass der AG seinen Arbeitnehmer nicht gehen lassen möchte, weil Arbeit liegen bleibt, das Umstände macht oder ihm das schlichtweg nicht passt (weil er zu entscheiden hat, wann seine Leibeigenen gehen dürfen ...). Bei der Kindergärtnerin sieht der Fall zum Beispiel schon wieder anders aus, wenn es eine zweite Kindergärtnerin gibt, die auch mal für ein oder zwei Stunden alleine mit den Kindern klar kommt.
Grundsätzlich ist doch eigentlich jeder an seinem Arbeitsplatz wichtig, sonst wäre er nicht da und bekäme Geld dafür. Daraus aber per se abzuleiten, dass der Arbeitgeber im Einsatzfall die Teilnahme untersagen darf, halte ich für eine gefährliche Entwicklung für die Gefahrenabwehr in der Bundesrepublik.
Die Rechtslage ist (mit Ausnahme von evtl. Bundesbeamten - Bundesrecht bricht Landesrecht) doch eindeutig:
Der Arbeitgeber hat formal keinen Spielraum, in der Praxis muss man natürlich entsprechendes Fingerspitzengefühl zeigen und ggf. auch mal am Arbeitsplatz bleiben.FSHG NRW
§ 12 Ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr
(2) Den ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr dürfen aus dem Dienst keine Nachteile im Arbeits- oder Dienstverhältnis erwachsen. Während der Dauer der Teilnahme an Einsätzen, Übungen und Lehrgängen sowie der Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde entfällt für die ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr die Pflicht zur Arbeits- oder Dienstleistung. Die Arbeitgeber oder Dienstherren sind verpflichtet, für diesen Zeitraum Arbeitsentgelte oder Dienstbezüge einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, die ohne die Ausfallzeiten üblicherweise erzielt worden wären; den privaten Arbeitgebern werden die Beträge auf Antrag durch die Gemeinde ersetzt. Die Teilnahme an Übungen, Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde ist den Arbeitgebern oder Dienstherren nach Möglichkeit rechtzeitig mitzuteilen.
Wenn der AG die Teilnahme an einem Einsatz "untersagt", dann muss er dafür auch entsprechende, triftige Gründe haben. Mir bereitet die Entwicklung der vergangenen Jahre, dem Arbeitgeber da völlig die Entscheidungsgewalt zu überlassen und in der (absolut verständlichen!) Sorge um den Arbeitsplatz sofort einzuknicken bzw. erst gar nicht zu fragen, schon Sorge. Die Art und Weise, wie mancher Arbeitgeber heutzutage meint, über seine Arbeitnehmer verfügen bzw. ihnen mitspielen zu können, finde ich bedenklich.