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Thema: Kann der Arbeitgeber (DRK) die Einsatztätigkeit in der FF verbieten?

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  1. #1
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    Da hier im Thread bisher ziemlich viel wirres Zeug geschrieben wurde (Vetorecht des AG, FF als genehmigungspflichtige Nebentätigkeit)* möchte ich mal kurz die eigentlich Grundlage für eine solche Regelung in den Raum werfen:

    Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr (LVO FF)
    §10 Mitwirkung in anderen Organisationen

    Angehörige im aktiven Dienst der Freiwilligen Feuerwehr (Einsatzabteilung) dürfen in der Regel nicht in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Helfer in der Gefahrenabwehr stehen oder in einer Organisation im Sinne der §§ 18 und 19 FSHG ehrenamtlich aktiv mitwirken.
    Das kommt also von der Feuerwehrseite, eine ähnliche Regelung ist mir für das Rettungsgesetz jedenfalls nicht bekannt.

    Aber: In der Praxis gibt es etliche Abstufungen, wie diese Regelung ausgelegt wird. Allein die Anzahl der hauptamtlichen Feuerwehrleute, die ehrenamtlich noch in einer FF sind, ist beachtlich, gleiches gilt für Beschäftigte im Rettungsdienst. Wenn der Arbeitgeber sich da aber auf stur stellt ...


    *
    Ja, ich weiß, dass es nicht bringt, beim Arbeitgeber mit dem Vorschlaghammer aufzutreten, weil ein Arbeitsplatz ein hohes Gut ist und ein Grund für eine Kündigung u. U. schnell gefunden ist. FF ist aber trotzdem keine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit und zu erlauben bzw. zu verbieten hat der Arbeitgeber da auch nichts, de facto mindestens dann, wenn wir von einer Tätigkeit in der Freizeit ausgehen. Ansonsten könnte der Arbeitgeber ja auch die Tätigkeit im Sport- und Musikverein, den abendlichen Kneipenbesuch und die Tätigkeit als Wahlhelfer verbieten ... Es scheint in den letzten Jahren aber immer mehr in Mode zu kommen, den Arbeitnehmer als Leibeigenen des Arbeitgebers anzusehen, der sich im vorauseilendem Gehorsam alles gefallen lässt :-(

  2. #2
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    Azubi zum RA, ich gehe von einer 3jährigen Ausbildung aus

    Jetzt fehlen mir noch einige Daten, diese gerne auch via PN, wenn es zu heikel werden kann.
    Schichtsystem DRK (8h, 12h, 24h?) Wieviele Einsätze in der FF im Monat?

    Da gibt es noch einen anderen Knackpunkt: Der AG hat in seinem Schichtplan für eine Mindestruhezeit von 11h zwischen den Schichten zu sorgen. Bei sonstigen Vereinen wie Musik- oder Sportverein, wird bei Vereinstätigkeit diese nicht unterbrochen. Bei Übungsabenden oder Einsätzen der FF jedoch schon.
    Jetzt kann es sein, daß du öfters mal nachts rausgefahren bist, zu einem Einsatz, und danach unausgeschlafen zum Dienst erschienen bist. Ein unausgeschlafener RA ist ein schlechter RA, da er sich nicht auf seine Arbeit konzentrieren kann, und ihm somit schneller Fehler unterlaufen.
    Ein offenes Gespräch kann Wunder erwirken, aber bitte nicht auf irgendwelchen Standpunkten herumpochen. Einfach fragen, wieso ihm deine FF-Tätigkeit so missfällt.

    Und denke dran, je stressiger der FF-Einsatz in der Nacht auch war, desto mehr mehr hatte auch deine Nachtschicht zu kämpfen, und die freut sich auf eine sehr pünktliche Ablösung bei Dienstende.

  3. #3
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    Nun, nachdem ich mich doch nochmal kurz eingelesen habe, muss ich Euch durchaus teilweise zustimmen: Die Übernahme eines Ehrenamtes ist wohl nicht genehmigungspflichtig, wohl aber anzeigepflichtig. Zumindest lese ich das so heraus. [Quelle: http://www.personalrat-online.de/med..._bawue.pdf.pdf)

    Dass der Arbeitgeber allerdings die Teilnahme an einem konkreten Feuerwehreinsatz untersagen kann, wenn es dadurch zu einer Verletzung von höheren Aufgaben kommt, habe ich bisher nirgens widerlegt gesehen. Außerdem ist es ja auch logisch, dass zum Beispiel eine Kindergärtnerin ihre Kleinen nicht alleine lassen kann, um Feuer löschen zu gehen!

    Gruß, Mr. Blaulicht

  4. #4
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    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht Beitrag anzeigen
    Nun, nachdem ich mich doch nochmal kurz eingelesen habe, muss ich Euch durchaus teilweise zustimmen: Die Übernahme eines Ehrenamtes ist wohl nicht genehmigungspflichtig, wohl aber anzeigepflichtig. Zumindest lese ich das so heraus. [Quelle: http://www.personalrat-online.de/med..._bawue.pdf.pdf)
    Das gilt aber erstmal nur für Landesbeamte. Man müsste sich das mal genauer durchlesen, ich vermute aber, dass die mit öffentlichem Ehrenamt etwas anderes meinen als die gewöhnliche, unentgeltliche ("ehrenamtliche") Tätigkeit in einer FF.

    Dass der Arbeitgeber allerdings die Teilnahme an einem konkreten Feuerwehreinsatz untersagen kann, wenn es dadurch zu einer Verletzung von höheren Aufgaben kommt, habe ich bisher nirgens widerlegt gesehen. Außerdem ist es ja auch logisch, dass zum Beispiel eine Kindergärtnerin ihre Kleinen nicht alleine lassen kann, um Feuer löschen zu gehen!
    Das sind Spezialfälle, die man nicht in Rechtsvorschriften regeln kann. Diese widerstreitenden Interessen (Pflichten) muss man im Einzelfall gegeneinander abwägen.

    Der Normalfall ist doch aber, dass der AG seinen Arbeitnehmer nicht gehen lassen möchte, weil Arbeit liegen bleibt, das Umstände macht oder ihm das schlichtweg nicht passt (weil er zu entscheiden hat, wann seine Leibeigenen gehen dürfen ...). Bei der Kindergärtnerin sieht der Fall zum Beispiel schon wieder anders aus, wenn es eine zweite Kindergärtnerin gibt, die auch mal für ein oder zwei Stunden alleine mit den Kindern klar kommt.

    Grundsätzlich ist doch eigentlich jeder an seinem Arbeitsplatz wichtig, sonst wäre er nicht da und bekäme Geld dafür. Daraus aber per se abzuleiten, dass der Arbeitgeber im Einsatzfall die Teilnahme untersagen darf, halte ich für eine gefährliche Entwicklung für die Gefahrenabwehr in der Bundesrepublik.

    Die Rechtslage ist (mit Ausnahme von evtl. Bundesbeamten - Bundesrecht bricht Landesrecht) doch eindeutig:
    FSHG NRW
    § 12 Ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr

    (2) Den ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr dürfen aus dem Dienst keine Nachteile im Arbeits- oder Dienstverhältnis erwachsen. Während der Dauer der Teilnahme an Einsätzen, Übungen und Lehrgängen sowie der Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde entfällt für die ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr die Pflicht zur Arbeits- oder Dienstleistung. Die Arbeitgeber oder Dienstherren sind verpflichtet, für diesen Zeitraum Arbeitsentgelte oder Dienstbezüge einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, die ohne die Ausfallzeiten üblicherweise erzielt worden wären; den privaten Arbeitgebern werden die Beträge auf Antrag durch die Gemeinde ersetzt. Die Teilnahme an Übungen, Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde ist den Arbeitgebern oder Dienstherren nach Möglichkeit rechtzeitig mitzuteilen.
    Der Arbeitgeber hat formal keinen Spielraum, in der Praxis muss man natürlich entsprechendes Fingerspitzengefühl zeigen und ggf. auch mal am Arbeitsplatz bleiben.

    Wenn der AG die Teilnahme an einem Einsatz "untersagt", dann muss er dafür auch entsprechende, triftige Gründe haben. Mir bereitet die Entwicklung der vergangenen Jahre, dem Arbeitgeber da völlig die Entscheidungsgewalt zu überlassen und in der (absolut verständlichen!) Sorge um den Arbeitsplatz sofort einzuknicken bzw. erst gar nicht zu fragen, schon Sorge. Die Art und Weise, wie mancher Arbeitgeber heutzutage meint, über seine Arbeitnehmer verfügen bzw. ihnen mitspielen zu können, finde ich bedenklich.

  5. #5
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    Zitat Zitat von nederrijner Beitrag anzeigen
    Bei der Kindergärtnerin sieht der Fall zum Beispiel schon wieder anders aus, wenn es eine zweite Kindergärtnerin gibt, die auch mal für ein oder zwei Stunden alleine mit den Kindern klar kommt.
    Wenn es dadurch nicht zu rechlichen Problemen kommt (Mindestanzahl an Aufsichtspersonen unterschritten etc). hast Du recht.
    Interessant wäre in diesem Zusammenhang, wer den für Ersatz zu sorgen hat: Der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer?
    Kleines fiktives Beispiel aus meinem Job: Ich leite ein kleine Wachstation, die übliche Besetzung besetht aus drei Pflegekräften. Zu zweit ist die Station entschieden unterbesetzt. Einer meiner Mitarbeiter ist bei einer Freiwilligen Feuerwehr. Wenn er nun alarmiert wird, werde ich ihm also sagen, dass er solange nicht zum Einsatz kann, wie eine Pflegekraft gefunden wurde, die seine Patienten übernimmt. Diese Pflegekraft kann nicht eine x-belibige sein, sondern sie muss ggf. seiner Qualifikation entsprechen (Arbeitsplatzkompetenz, Schichtleitungsqualifikation etc). Wer muss hier für Ersatz sorgen? Der Arbeitnehmer, weil er ja schließlich weg möchte? Oder der der Arbeitgeber, weil es in seiner Pflicht ist a) den FWler gehen zu lassen und b) weil er die eine Verpflichtung zur Versorgung der Patienten hat?

    Gruß, Mr. Blaulicht

  6. #6
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    Hallo,
    bei uns ist die Abwesenheit, sogar Tarifrechtlich geregelt.
    Ich versuche mal dieses zusammenzufassen.

    Dem Arbeitnehmer ist die Freistellung zusagen, solange keine ERHEBLICHE NACHTEILE für das Unternehmen enstehen.

    So oder soähnlich habe ich es schon bei vielen Firmen gesehen.
    Wobei "erheblich" eine nicht 100% Definition ist. (meiner Meinung nach)

    Da ich mit meinem "Chef" über meine Ehrenamtstätigkeit unterhalten/abgesprochen habe sind diese Seiten bei uns geklärt.
    Davon abgesehen sind ca. 45min Fahrzeit, bei mir kein Thema bezüglich...spontaner Einsatz ;-))

    Leider kann ich nur über meine persönlichen Definition und die Absprachen mit meiner Geschäftleitung sprechen. Diese sind aber mit Sicherheit nicht Rechtsbindend!

    Aber bei einem aktiven RA/RS im Dienst, der zum FF-Alarm gerufen wird und dafür seine Station im Stich läßt......hätte ich auch kein Verständniss.
    Außer wenn nicht gerade 20 RA/RS bereitstehen und wo gibt es sowas........?

    Wer beruflich eingebunden ist, sollte seine Prioritäten genau überlegen.
    In der heutigen Zeit ist ein Job, den man gerne macht, den man mutiviert betreibt und das Teamgefühl auch noch stimmt....selten.
    In diesem Sinne,.......ein frohes Ostern und ein schöne gute Nacht.
    Jörg

  7. #7
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    Vielleicht sollten diejenigen, die hier Verzicht predigen, mal über den Satz nachdenken:

    Gemeinnutz geht vor Eigennutz.

    Wer Dienst in einer FF leistet, dient dem Schutz der Allgemeinheit. Die Fraktion, die 'dem Arbeitgeber' hier nach dem Munde redet, betreibt vorauseilenden Gehorsam. Es ist völlig unerheblich, was der Arbeitgeber glaubt, in seinen Arbeitsverträgen fordern zu müssen, bindend ist die geltende Rechtslage. Diese ist hier bereits zweimal im Orginanlwortlaut wiedergegeben worden. Es geht dem Ersteller auch nicht um die Frage, wer wem gegenüber wieviel Fingerspitzengefühl haben sollte und ob andere Forumsmitglieder irgendwelches Verständnis aufzubringen in der Lage sind, sondern um die Frage, ob der Arbeitgeber mit seinem Verhalten eine realistische Chance hat, durchzukommen. Die Frage konnte hier mit 'nein' beantwortet werden. Auch das DRK in der Ausprägung Krankentransport ist nichts anderes als ein Wirtschaftsunternehmen und daran wird es auch gemessen. Der Wehrmann erhält Geld für seine Tätigkeit, das DRK hat Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung, wenn der Mitarbeiter ausfällt, das war's.

    Ich finde es wenig hilfreich für den Fragenden, wenn hier, nur um etwas von sich zu geben, fragwürdige Konstrukte a' la Kindergärtnerin wird alarmiert, gebaut werden. Das ist aber eine Frage des persönlichen Stils, für mich ist sowas Besserwisserei. Ich möchte zu diesem Beispiel nur eines anmerken: Solche Fälle SIND geregelt. Wer eine Garantenstellung innehat, ist sich dessen klar bewusst und auch über die rechtlichen Verpflichtungen belehrt.

    Wo ich grade bei den Aufregern bin: Die Herabwürdigung der freiwilligen Feuerwehren als 'mäßig ausgebildeter Hobbyverein' zeugt von zweierlei: Arroganz und Dummheit. Viele, wenn nicht sogar die meisten Einwohner Deutschlands, vertrauen ihre Sicherheit den FFen an.
    Geändert von Landsknecht (25.04.2011 um 12:21 Uhr)

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