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Thema: POWERFLARE - Warnleuchten

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Gute Frage...

    Was ich letztens auch erfahren habe und nicht wusste:

    Die Leitkegel zum Zusammenfalten mit eingebauter Beleuchtung sind auch nicht zugelassen als Absicherungsmittel. Die Leitkegel müssen (wie immer) einer Din irgendwas entsprechend und die Faltleitkegel tun das nicht.

    Wie das mit den Flares aussieht ist auch nochmal ne gute Frage.

    Gruß

  2. #2
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    Zitat Zitat von MiThoTyN Beitrag anzeigen

    Die Leitkegel zum Zusammenfalten mit eingebauter Beleuchtung sind auch nicht zugelassen als Absicherungsmittel. Die Leitkegel müssen (wie immer) einer Din irgendwas entsprechend und die Faltleitkegel tun das nicht.
    Fragt sich für was sie der DIN entsprechen müssen..

    http://www.helpi.com/Feuerwehr/Ausru...tleitkegel.htm

    Zitat Zitat von Alex22 Beitrag anzeigen
    Haben die Flares mittlerweile überhaupt ne Zulassung?
    Müssen die ne Zulassung haben? Die sind ja nicht vorgeschrieben wie z.B. ein Warndreieck oder ne Blinklampe bei LKWs und kommen nur in Notfällen zum Einsatz..
    hallo :E

    Erkläre mir, und ich vergesse.
    Zeige mir, und ich erinnere.
    Lass es mich tun, und ich verstehe.

  3. #3
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    Zitat Zitat von Max K. Beitrag anzeigen
    Müssen die ne Zulassung haben? Die sind ja nicht vorgeschrieben wie z.B. ein Warndreieck oder ne Blinklampe bei LKWs und kommen nur in Notfällen zum Einsatz..
    Ja brauchen sie,
    StVZO
    § 53a Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage
    (3) Warnleuchten, die mitgeführt werden, ohne daß sie nach Absatz 2 vorgeschrieben sind, dürfen abweichend von Absatz 1 von der Lichtanlage des Fahrzeugs abhängig, im Fahrzeug fest angebracht oder so beschaffen sein, daß sie bei Bedarf innen oder außen am Fahrzeug angebracht werden können. Sie müssen der Nummer 20 der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Verkehrsblatt 1973 S. 558) entsprechen.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  4. #4
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    @Alex22

    Gilt das auch für Blitzer die ich auf den Boden stelle/lege? Liest sich eher nicht so. Liest sich eher als ob damit so Anbauteile wie TriBlitz, ArrowStick etc. geregelt sind.

    @Max K.

    Ich hab selbst noch nicht danach gegoogelt, aber die Aussage kam von einem Prüfer des technischen Prüfdienstes Hessen, da hab ich mich erstmal drauf verlassen.

    Gruß Joachim

  5. #5
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    Ich hab leider keine Zeit zum selbst suchen, aber in meinen Hirnwindungen schwebt da noch was von DIN-Vorschriften für "Verkehrssicherungsanhänger".

    Also das es da eine Allgemeinvorschrift oder ähnliches gibt...

    Vielleicht fallen die Dinger ja da drunter...

    MfG Fabsi :)

  6. #6
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    @Alex:

    In (3) geht es aber nicht um tragbare Warnleuchten, sondern solche, die abhängig von der Lichtanlage des Fahrzeugs sind. Die tragbaren Warnleuchten sind in (1) beschrieben:

    (1) Warndreiecke und Warnleuchten müssen tragbar, standsicher und so beschaffen sein, daß sie bei Gebrauch auf ausreichende Entfernung erkennbar sind. Warndreiecke müssen rückstrahlend sein; Warnleuchten müssen gelbes Blinklicht abstrahlen, von der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhängig sein und eine ausreichende Brenndauer haben. Die Warneinrichtungen müssen in betriebsfertigem Zustand sein.
    Von Zulassung steht da nichts. Nuja, meine Turboflares leuchten rot.. ;-))

    Vielleicht geht das ja auch als rechtfertigender Notstand durch, wenn ich eine Unfallstelle mit den rot blinkenden Lampen absichere, um einen Folgeunfall zu verhindern.
    hallo :E

    Erkläre mir, und ich vergesse.
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    Lass es mich tun, und ich verstehe.

  7. #7
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    Zitat Zitat von Max K. Beitrag anzeigen
    @Alex:

    In (3) geht es aber nicht um tragbare Warnleuchten, sondern solche, die abhängig von der Lichtanlage des Fahrzeugs sind. Die tragbaren Warnleuchten sind in (1) beschrieben:
    Nein, da steht, von welchen Punkten des Absatzes 1 bei freiwillig mitgeführten Warnleuchten abgewichen werden darf (und das ist meines Erachtens eine abschließende Aufzählung).
    Also: Auch bei freiwillig mitgeführten Leuchten gilt (1), außer es ist in (3) etwas anderes genannt. (3) bezieht sich nicht nur auf am Fahrzeug angebrachte Leuchten, sondern erlaubt deren Anwendung zusätzlich und abweichend von (1). Und im letzten Satz steht dann auch, welche Anforderungen diese zusätzlich mitgeführten Leuchten (egal ob jetzt tragbar oder fest angebracht) zu erfüllen haben.

  8. #8
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    Ahjo stimmt, falsch gelesen
    hallo :E

    Erkläre mir, und ich vergesse.
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    Lass es mich tun, und ich verstehe.

  9. #9
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    LED Warnleuchten

    Hier ist ein bisschen was zu den Warnleuchten zusammengestellt.

    http://www.lifeissimple.de/powerflare-led/

    oder

    http://www.powerflare.de/

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