@Alex:

In (3) geht es aber nicht um tragbare Warnleuchten, sondern solche, die abhängig von der Lichtanlage des Fahrzeugs sind. Die tragbaren Warnleuchten sind in (1) beschrieben:

(1) Warndreiecke und Warnleuchten müssen tragbar, standsicher und so beschaffen sein, daß sie bei Gebrauch auf ausreichende Entfernung erkennbar sind. Warndreiecke müssen rückstrahlend sein; Warnleuchten müssen gelbes Blinklicht abstrahlen, von der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhängig sein und eine ausreichende Brenndauer haben. Die Warneinrichtungen müssen in betriebsfertigem Zustand sein.
Von Zulassung steht da nichts. Nuja, meine Turboflares leuchten rot.. ;-))

Vielleicht geht das ja auch als rechtfertigender Notstand durch, wenn ich eine Unfallstelle mit den rot blinkenden Lampen absichere, um einen Folgeunfall zu verhindern.