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Thema: Rechtsgrundlage Geld im Verein

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
    Registriert seit
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    Da es sich ja anscheinend um das DRK handelt, hier ein paar Zitate aus der Mustersatzung für Kreisverbände des GS:

    "§ 10 Satzung der Ortsvereine
    [...]
    (3) Organe des Ortsvereins sind die Mitgliederversammlung und der Ortsvorstand.
    a) Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Der
    Vorsitzende kann jederzeit weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Er
    muss dies tun, wenn es von ..... Mitgliedern schriftlich beantragt wird. Die Mitgliederversammlung
    wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einberufung
    erfolgt durch ........... unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen und
    Angabe einer Tagesordnung. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
    ist in jedem Falle beschlussfähig.
    [...]"

    "§ 18 Durchführung der Kreisversammlung
    (1) Die Kreisversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Der Vorsitzende
    kann jederzeit weitere Kreisversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn
    es von ...... Mitgliedern des Kreisverbandes unter Angabe von Gründen schriftlich
    beantragt wird.
    (2) Die Kreisversammlung wird von dem Vorsitzenden einberufen und geleitet. Einberufen
    wird durch schriftliche Einladung an die Angehörigen der Kreisversammlung
    (§ 16) unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen und Angabe der Tagesordnung.
    (3) Die Angehörigen der Kreisversammlung können Anträge zur Änderung oder
    Ergänzung der Tagesordnung stellen. Diese müssen begründet werden und spätestens
    2 Wochen vor dem Versammlungstermin bei der Kreisgeschäftsstelle eingehen,
    die sie unverzüglich den Mitgliedern zuzuleiten hat. Später eingehende
    Anträge können nur dann auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sämtliche
    Mitglieder der Kreisversammlung zustimmen.
    (4) Die ordnungsgemäß einberufene Kreisversammlung ist ohne Rücksicht auf die
    Zahl der Erschienenen beschlussfähig."

    Ich hoffe, dass das ein wenig weiterhilft...
    MfG

    brause

  2. #2
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    03.07.2006
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    2.942
    Hat das BRK da nicht was abweichendes vom Rest-Deutschland-DRK?
    Würde mich alten Bayernfreund dann doch wundern ;-)

  3. #3
    Registriert seit
    23.12.2006
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    126
    Natürlich haben wir was anderes. Wäre ja auch wunder wenn nicht ;)

    aber wie ich schon ganz zu anfang geschrieben habe soll er doch mal in die Satzung, Ordnung des BRKs schauen.
    Aber hier steht nix vernünftiges drin soweit mir bekannt ist, und ich habe doch mal öfter mit der Satzung und Ordnung zu tun.

  4. #4
    Registriert seit
    20.12.2001
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    Zitat Zitat von überhose Beitrag anzeigen
    Hat das BRK da nicht was abweichendes vom Rest-Deutschland-DRK?
    Würde mich alten Bayernfreund dann doch wundern ;-)
    Ja, aber auch für das BRK gelten die Mustersatzungen des Generalsekretariats...
    MfG

    brause

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