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Thema: Amateurfunk ohne Lizenz mit einem Handfunkgerät mithören - Erlaubt oder nicht?

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Zitat Zitat von Quietschphone Beitrag anzeigen
    Servus!

    Also nochmal: Er darf natürlich zuhören, aber nicht mit seinem Handfunkgerät (was ja Ausgangsfrage war), denn damit nimmt er eine Amateurfunkstelle in Betrieb, was er aber schon anhand der fehlenden Punkte aus §3 Abs 3 AFuG, die oben schon mal von mir zitiert wurden, nicht darf!
    Wenn er einen reinen Empfänger auf irgendeine OV-Frequenz dreht kann er hören bis er gelb, grün, blau oder rot wird im Gesicht.
    So isses. Und mach schön die Prüfung, des is nähmlich ne supergeile Sache!
    73 de DG8RCL

    Und dann ma willkommen im Club :)
    Der Tod ist das in Kauf zu nehmende Risiko des Lebens...

  2. #2
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    Zitat Zitat von 2U1C1D3 Beitrag anzeigen
    So isses. Und mach schön die Prüfung, des is nähmlich ne supergeile Sache!
    Ich arbeite dran. Ist nur eine Frage der Zeit. Und der Motivation. Aber zumindest von letzterem habe ich eine ausreichende Menge auf Lager. *g*

  3. #3
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    Antwort von der Bundesnetzagentur

    So. Ich habe nun eine Antwort von der Bundesnetzagentur bekommen. Ich darf mal zitieren:

    Zitat Zitat von Herr von der Bundesnetzagentur
    Guten Tag Herr xxx,

    Bevor Sie das Handfunkgerät benutzen, sollten Sie sich im Internet etwas schlau machen. Für Sie würde das Amateurfunkgesetz (AFuG) und das Telekommunikationsgesetz ( TKG ) gelten. Lesen Sie besonders die § 9 AFuG und § 88. 89, 90, 148, 149 des TKG, damit Sie wissen worauf Sie sich einlassen. Wie Sie schon geschrieben haben ist der Besitz nicht strafbar und das Hören nur bedingt nicht strafbar. Sobald Sie aber auf die Sendetaste kommen, machen Sie sich strafbar.

    Mit freundlichen Grüßen
    Im Auftrag
    Kay-Heiko Struve
    Wenn ich das alles richtig interpretiere, dann sollte es also doch kein Problem darstellen, das Funkgerät zunächst zum reinen mithören zu benutzen. Dies allerdings nur dann, wenn man das reine einschalten und mithören nicht als betreiben einer Amateurfunkstelle betrachtet:

    Zitat Zitat von §9AFuG
    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1.
    entgegen
    a)
    § 3 Abs. 3 oder
    b)
    § 5 Abs. 4 Nr. 2
    eine Amateurfunkstelle betreibt oder
    2.
    entgegen § 5 Abs. 5 Satz 2 eine Nachricht übermittelt.
    Leider konnte (oder wollte) mir der nette Herr der Bundesnetzagentur die Definiton des betreibens einer Amateurfunkstelle nicht näher erläutern. Aber gerade das wäre ja mal interessant gewesen.

    Mein Fazit:
    1. Wenn ich also das Handfunkgerät zum mithören nutzen möchte, sollte ich dies besser im verschlossenen Kämmerlein tun.
    2. Ich sollte mich beim lernen für die Lizenzklasse E etwas beeilen. *g*

    Ein gewisser weiterer Diskussionsbedarf scheint nicht ganz abwägig zu sein. Ich bin auf eure Reaktionen gespannt.

    Ein schönes Wochenende wünsche ich euch.

    Gruß
    Alexander
    Geändert von Quietschphone (22.01.2010 um 10:53 Uhr) Grund: Realnamen entfernt

  4. #4
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    Servus!

    Der Herr legt es eben so aus, wie Carsten schon beschrieben hatte: Ein Betrieb des Funkgeräts ist dann gegeben, wenn Du die Sendetaste betätigst.
    Was mich etwas irritiert ist der Satz: "...und das Hören nur bedingt nicht strafbar...", dies ist mir etwas zu schwammig ausgedrückt. Was ist die Bedingung dafür, dass das Hören nicht strafbar ist?

    Auf jeden Fall mal von meiner Seite viel Spass beim Lernen und viel Glück bei der Prüfung; wenn Du nicht ganz unbegabt bist solltest Du Dir allerdings überlegen, ob Du nicht gleich Klasse A ablegst.

    Gruß
    Alex
    Zitat Zitat von Sir Quickly (Irgendwie und sowieso)
    Dahoam is do wos Gfui is.

  5. #5
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    Hallo!

    Zitat Zitat von Quietschphone Beitrag anzeigen
    Was mich etwas irritiert ist der Satz: "...und das Hören nur bedingt nicht strafbar...", dies ist mir etwas zu schwammig ausgedrückt. Was ist die Bedingung dafür, dass das Hören nicht strafbar ist?
    Das ist doch klar!
    Amateurfunk darf jedermann empfangen - punkt.

    Mit einem Amateurfunkgerät kann man aber generell nicht nur Amateurfunk hören!

    Das fängt schon damit an, das sogar ohne Modifikation schon die Bandgrenzen bissel weiter gehen. Je nach dem Liefert der Händler auch einfach ungefragt die "offene" Version.

    In meiner Jugend hab ich mir ein IC-Q7E bei Conrad gekauft. Sollte 144-146 und 430-440MHz haben. Pustekuchen...ausgepackt, Batterien rein...und 136-174 und 400-470MHz offen Rx und Tx. Ohne das ich da irgendwas dran machen musste.

    Aber auch wenn man ein Afu-Gerät so definiert, das es nur auf Afu-Frequenzen arbeitet, bekommt man u.U. ein Problem:
    Neben den Exclusiv zugewiesenen Afu-Bereiche gibt es nen Haufen Bänder und Teilbänder die nur sekundären oder gar Fußnotenstatus haben.
    Da kann, u.U. auch ein bevorrechtigter Funkdienst im Schaltbereich von Afu-Geräten arbeiten. Er hat dabei den selben Status wie andere Funkdienste:
    Darf man nicht mithören, und selbst das weitersagen ist schon ein Gesetzesverstoss.

    Hier in "Mitteldeutschland" ist das eher ein Zustand den man auf Kurzwelle und SHF-Bändern begegnet. Die Hauptbänder 2m und 70cm sind da weniger tangiert.
    Das ändert sich aber schlagartig wenn man in Grenzgebieten zu Schweiz, Österreich, Niederlande, Belgien, Frankreich kommt.

    Grüße aus Dortmund

    Jürgen Hüser

  6. #6
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    Zitat Zitat von Quietschphone Beitrag anzeigen
    Auf jeden Fall mal von meiner Seite viel Spass beim Lernen und viel Glück bei der Prüfung; wenn Du nicht ganz unbegabt bist solltest Du Dir allerdings überlegen, ob Du nicht gleich Klasse A ablegst.
    Vielen Dank! Also Klasse A mache ich vielleicht später mal, das ist mir zum Start ins neue Hobby doch etwas zu schwierig.

    Zitat Zitat von DG3YCS
    Da der TE ja noch keine Prüfung abgelegt hat und dieses Bei der Anfrage ja auch gesagt hat - gehe ich in Unkenntnis der Anfrageemail - jetzt erst einmal davon aus das dem mitarbeiter den BnetzA keinerlei Hinweise auf eine "Fachkenntnis" des Fragestellers vorlagen. Er musste also von einem "absoluten Laien" ausgehen.
    So ist es. Ich habe übrigens bei dem Herrn der Bundesnetzagentur in einer weiteren Mail nochmals expliziet nach der Definition des "betreibens einer Amateurfunkstelle" gefragt. Darauf habe ich die folgende Antwort bekommen:

    Zitat Zitat von Herr von der Bundesnetzagentur
    ...sobald Sie die Sendetaste betätigen, sind Sie Betreiber einer Sendefunkanlage.
    Ob er damit richtig liegt, könnte abschließend wohl nur ein Jurist sagen (sofern er selber keiner ist). Es gibt dazu eben viele unterschiedliche Meinungen.

    Zitat Zitat von DG7GJ
    Nö, du darfst es. Du brauchst dich dabei nichtmal sonderlich im Kämmerlein verstecken.
    Du musst nur zwei Dinge rigoros ausschließen:
    1.: Das Aussenden irgendeines Signals das stärker als -36dBm ist.
    2.: Das du ausschließlich Amateurfunkverkehr mithörst.
    Ich glaube behaupten zu können, das ich sowohl Punkt 1 als auch Punkt 2 problemlos umsetzen kann. *g*

    Gruß
    Alexander

  7. #7
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    Zitat Zitat von Wouxun Beitrag anzeigen


    Nö, du darfst es. Du brauchst dich dabei nichtmal sonderlich im Kämmerlein verstecken.
    Du musst nur zwei Dinge rigoros ausschließen:
    1.: Das Aussenden irgendeines Signals das stärker als -36dBm ist.
    2.: Das du ausschließlich Amateurfunkverkehr mithörst.
    Ich glaube behaupten zu können, das ich sowohl Punkt 1 als auch Punkt 2 problemlos umsetzen kann. *g*

    Gruß
    Alexander
    Freudscher Verschreiber bei Punkt2 oder muss man neben dem Amateurfunk auch was anderes mithören?
    mein Name ist Programm

  8. #8
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    Zitat Zitat von DME-Murxer Beitrag anzeigen
    Freudscher Verschreiber bei Punkt2 oder muss man neben dem Amateurfunk auch was anderes mithören?
    **lool**
    ja, unbedingt den BOS Funk mithören, ist ja möglich bei dieser Kiste :-))
    e.
    **Rede nicht zuviel.
    Und nie von Dingen, wovon Du nichts weißt.**

    Adolph von Knigge

  9. #9
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    Zitat Zitat von DME-Murxer Beitrag anzeigen
    Freudscher Verschreiber bei Punkt2 oder muss man neben dem Amateurfunk auch was anderes mithören?
    Zitat Zitat von Ebi
    **lool**
    ja, unbedingt den BOS Funk mithören, ist ja möglich bei dieser Kiste :-))
    Etwas anderes (wie z.B. den BOS-Funk) würde ich doch privat niemals mithören. Ist doch wohl klar, oder? Ich belasse es beim lauschen des Amateurfunk. *g*

    Gruß
    Alexander

  10. #10
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    Zitat Zitat von Wouxun Beitrag anzeigen
    Mein Fazit:
    1. Wenn ich also das Handfunkgerät zum mithören nutzen möchte, sollte ich dies besser im verschlossenen Kämmerlein tun.
    2. Ich sollte mich beim lernen für die Lizenzklasse E etwas beeilen. *g*
    Genau SO würde ich es machen....

  11. #11
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    Hi,

    Meine Interpretation des Briefes zum "bedingt nicht strafbar..."

    Da der TE ja noch keine Prüfung abgelegt hat und dieses Bei der Anfrage ja auch gesagt hat - gehe ich in Unkenntnis der Anfrageemail - jetzt erst einmal davon aus das dem mitarbeiter den BnetzA keinerlei Hinweise auf eine "Fachkenntnis" des Fragestellers vorlagen. Er musste also von einem "absoluten Laien" ausgehen.

    Beim reinen Besitz und beim Senden gint es keinen Interpretationsspielraum. Daher gibt es da auch einfache Antworten.
    Das absichtliche Empfangen von NAchrichten ist aber nur unter Bedingungen Straffrei! (Unter Bedingungen = Bedingt!) Und zwar nur dann, wenn die NAchricht -> entweder für mich bestimmt ist, oder diese Nachricht "an ALLE" geht, oder das es sich bei dieser Nachricht um eine Aussendung eines Amateurfunkers oder aber eines CB Funkers handelt.

    Hält man sich an diese Bedingungen nicht, so ist es ebend doch Strafbar...

    Zum Thema "betreiben" einer Amateurfunkstelle:

    Wie gesagt stammt das Gesetz aus einer Zeit wo es noch das FAG gab mit völlig anderen Vorschriften als dem TKG zum Besitz und Errichten (Betriebsfertig vorhalten)von Sendeanlagen.

    Wenn man das jetzt das reine Empfangen als Betreiben einer Amaterufunkstelle definieren würde, so hätten wir die (absurde) Situation das das Vorhalten einer Amateurfunkstelle durch Nichtberechtigte Strafbar währe, das Einschalten eines Betriebsfunkgerätes oder BOS Gerätes -AUF EINER FREIEN FREQUENZ!- aber nicht. (Sobald dort NAchrichtne laufen ist dies natürlich wg. verstoss gg. §89 TKG auf jeden Fall Strafbar).

    Die ganze Unsicherheit lässt sich aber einfach umgehen. Dein GErät ist doch gar keine Amateurfunkstelle - es ist eine Betriebsfunkstelle - und mit dieser Betriebsfunkstelle höhrst du nur den Amateurfunk ab - sonst nichts... Und schon gint es keine Strafvorschrift mehr die dies verbietet...

    Gruß
    Carsten
    ***Wichtig***
    Zur Zeit bitte mir keine Mails über die Mailfunktion des Forums schicken, da die hinterlegte Mailadresse zur Zeit spinnt. Mails kommen NICHT, oder mit TAGEN Verspätung an !!!
    Ersatz: *MEINUSERNAME* @Yahoo.de

  12. #12
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    Hallo!

    Zitat Zitat von Wouxun Beitrag anzeigen
    Leider konnte (oder wollte) mir der nette Herr der Bundesnetzagentur die Definiton des betreibens einer Amateurfunkstelle nicht näher erläutern. Aber gerade das wäre ja mal interessant gewesen.
    Nun, in unserer heutigen Zeit sind Beamte und Büroangestellte bei Behörden dazu auch garnicht mehr fähig. Wenn diesen schwammigen Ausdruck vom "betreiben einer Amateurfunkstelle" mal im Einzelfall genauer definiert/interpretiert werden muss ist das heute ein Fall für einen Richter.

    Bei dem wesentlich brisanteren Thema "darf man BOS hören", so meint der gesunde Menschenverstand das da mehr Rechssicherheit bestünde.
    Aber nichtmal da ist eine identische Rechtsauffassung bei deutschen Richtern zu erkennen.

    Zitat Zitat von Wouxun Beitrag anzeigen
    Mein Fazit:
    1. Wenn ich also das Handfunkgerät zum mithören nutzen möchte, sollte ich dies besser im verschlossenen Kämmerlein tun.
    2. Ich sollte mich beim lernen für die Lizenzklasse E etwas beeilen. *g*
    Nö, du darfst es. Du brauchst dich dabei nichtmal sonderlich im Kämmerlein verstecken.
    Du musst nur zwei Dinge rigoros ausschließen:
    1.: Das Aussenden irgendeines Signals das stärker als -36dBm ist.
    2.: Das du ausschließlich Amateurfunkverkehr mithörst.

    Grüße aus Dortmund

    Jürgen Hüser

  13. #13
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    Zitat Zitat von DG7GJ Beitrag anzeigen
    Hallo!



    Nun, in unserer heutigen Zeit sind Beamte und Büroangestellte bei Behörden dazu auch garnicht mehr fähig. Wenn diesen schwammigen Ausdruck vom "betreiben einer Amateurfunkstelle" mal im Einzelfall genauer definiert/interpretiert werden muss ist das heute ein Fall für einen Richter.

    Bei dem wesentlich brisanteren Thema "darf man BOS hören", so meint der gesunde Menschenverstand das da mehr Rechssicherheit bestünde.
    Aber nichtmal da ist eine identische Rechtsauffassung bei deutschen Richtern zu erkennen.



    Nö, du darfst es. Du brauchst dich dabei nichtmal sonderlich im Kämmerlein verstecken.
    Du musst nur zwei Dinge rigoros ausschließen:
    1.: Das Aussenden irgendeines Signals das stärker als -36dBm ist.
    2.: Das du ausschließlich Amateurfunkverkehr mithörst.

    Grüße aus Dortmund

    Jürgen Hüser
    Hallo, wollte fragen zählt das noch mit den Punkten, ist das noch Aktuell, auch heute noch, darf man das.
    Ist lange her, weiß nicht mal ob das noch jemand liest.

  14. #14
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    Du darfst Amateurfunk mithören.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  15. #15
    Registriert seit
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    Zitat Zitat von Alex22 Beitrag anzeigen
    Du darfst Amateurfunk mithören.
    mit welcher Grundlage? Amateurfunk ist zwar ein Hobby, jedoch ist eine Prüfung nicht zum Spaß da. Wer Interesse an der Thematik hat sollte sich mit seinem zuständigen OV zusammensetzen oder gut lernen :)

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