So. Ich habe nun eine Antwort von der Bundesnetzagentur bekommen. Ich darf mal zitieren:
Wenn ich das alles richtig interpretiere, dann sollte es also doch kein Problem darstellen, das Funkgerät zunächst zum reinen mithören zu benutzen. Dies allerdings nur dann, wenn man das reine einschalten und mithören nicht als betreiben einer Amateurfunkstelle betrachtet:Zitat von Herr von der Bundesnetzagentur
Leider konnte (oder wollte) mir der nette Herr der Bundesnetzagentur die Definiton des betreibens einer Amateurfunkstelle nicht näher erläutern. Aber gerade das wäre ja mal interessant gewesen.Zitat von §9AFuG
Mein Fazit:
1. Wenn ich also das Handfunkgerät zum mithören nutzen möchte, sollte ich dies besser im verschlossenen Kämmerlein tun.
2. Ich sollte mich beim lernen für die Lizenzklasse E etwas beeilen. *g*
Ein gewisser weiterer Diskussionsbedarf scheint nicht ganz abwägig zu sein. Ich bin auf eure Reaktionen gespannt.
Ein schönes Wochenende wünsche ich euch.
Gruß
Alexander
Geändert von Quietschphone (22.01.2010 um 10:53 Uhr) Grund: Realnamen entfernt
Servus!
Der Herr legt es eben so aus, wie Carsten schon beschrieben hatte: Ein Betrieb des Funkgeräts ist dann gegeben, wenn Du die Sendetaste betätigst.
Was mich etwas irritiert ist der Satz: "...und das Hören nur bedingt nicht strafbar...", dies ist mir etwas zu schwammig ausgedrückt. Was ist die Bedingung dafür, dass das Hören nicht strafbar ist?
Auf jeden Fall mal von meiner Seite viel Spass beim Lernen und viel Glück bei der Prüfung; wenn Du nicht ganz unbegabt bist solltest Du Dir allerdings überlegen, ob Du nicht gleich Klasse A ablegst.
Gruß
Alex
Zitat von Sir Quickly (Irgendwie und sowieso)
Hallo!
Das ist doch klar!
Amateurfunk darf jedermann empfangen - punkt.
Mit einem Amateurfunkgerät kann man aber generell nicht nur Amateurfunk hören!
Das fängt schon damit an, das sogar ohne Modifikation schon die Bandgrenzen bissel weiter gehen. Je nach dem Liefert der Händler auch einfach ungefragt die "offene" Version.
In meiner Jugend hab ich mir ein IC-Q7E bei Conrad gekauft. Sollte 144-146 und 430-440MHz haben. Pustekuchen...ausgepackt, Batterien rein...und 136-174 und 400-470MHz offen Rx und Tx. Ohne das ich da irgendwas dran machen musste.
Aber auch wenn man ein Afu-Gerät so definiert, das es nur auf Afu-Frequenzen arbeitet, bekommt man u.U. ein Problem:
Neben den Exclusiv zugewiesenen Afu-Bereiche gibt es nen Haufen Bänder und Teilbänder die nur sekundären oder gar Fußnotenstatus haben.
Da kann, u.U. auch ein bevorrechtigter Funkdienst im Schaltbereich von Afu-Geräten arbeiten. Er hat dabei den selben Status wie andere Funkdienste:
Darf man nicht mithören, und selbst das weitersagen ist schon ein Gesetzesverstoss.
Hier in "Mitteldeutschland" ist das eher ein Zustand den man auf Kurzwelle und SHF-Bändern begegnet. Die Hauptbänder 2m und 70cm sind da weniger tangiert.
Das ändert sich aber schlagartig wenn man in Grenzgebieten zu Schweiz, Österreich, Niederlande, Belgien, Frankreich kommt.
Grüße aus Dortmund
Jürgen Hüser
Vielen Dank! Also Klasse A mache ich vielleicht später mal, das ist mir zum Start ins neue Hobby doch etwas zu schwierig.
So ist es. Ich habe übrigens bei dem Herrn der Bundesnetzagentur in einer weiteren Mail nochmals expliziet nach der Definition des "betreibens einer Amateurfunkstelle" gefragt. Darauf habe ich die folgende Antwort bekommen:Zitat von DG3YCS
Ob er damit richtig liegt, könnte abschließend wohl nur ein Jurist sagen (sofern er selber keiner ist). Es gibt dazu eben viele unterschiedliche Meinungen.Zitat von Herr von der Bundesnetzagentur
Ich glaube behaupten zu können, das ich sowohl Punkt 1 als auch Punkt 2 problemlos umsetzen kann. *g*Zitat von DG7GJ
Gruß
Alexander
Hi,
Meine Interpretation des Briefes zum "bedingt nicht strafbar..."
Da der TE ja noch keine Prüfung abgelegt hat und dieses Bei der Anfrage ja auch gesagt hat - gehe ich in Unkenntnis der Anfrageemail - jetzt erst einmal davon aus das dem mitarbeiter den BnetzA keinerlei Hinweise auf eine "Fachkenntnis" des Fragestellers vorlagen. Er musste also von einem "absoluten Laien" ausgehen.
Beim reinen Besitz und beim Senden gint es keinen Interpretationsspielraum. Daher gibt es da auch einfache Antworten.
Das absichtliche Empfangen von NAchrichten ist aber nur unter Bedingungen Straffrei! (Unter Bedingungen = Bedingt!) Und zwar nur dann, wenn die NAchricht -> entweder für mich bestimmt ist, oder diese Nachricht "an ALLE" geht, oder das es sich bei dieser Nachricht um eine Aussendung eines Amateurfunkers oder aber eines CB Funkers handelt.
Hält man sich an diese Bedingungen nicht, so ist es ebend doch Strafbar...
Zum Thema "betreiben" einer Amateurfunkstelle:
Wie gesagt stammt das Gesetz aus einer Zeit wo es noch das FAG gab mit völlig anderen Vorschriften als dem TKG zum Besitz und Errichten (Betriebsfertig vorhalten)von Sendeanlagen.
Wenn man das jetzt das reine Empfangen als Betreiben einer Amaterufunkstelle definieren würde, so hätten wir die (absurde) Situation das das Vorhalten einer Amateurfunkstelle durch Nichtberechtigte Strafbar währe, das Einschalten eines Betriebsfunkgerätes oder BOS Gerätes -AUF EINER FREIEN FREQUENZ!- aber nicht. (Sobald dort NAchrichtne laufen ist dies natürlich wg. verstoss gg. §89 TKG auf jeden Fall Strafbar).
Die ganze Unsicherheit lässt sich aber einfach umgehen. Dein GErät ist doch gar keine Amateurfunkstelle - es ist eine Betriebsfunkstelle - und mit dieser Betriebsfunkstelle höhrst du nur den Amateurfunk ab - sonst nichts... Und schon gint es keine Strafvorschrift mehr die dies verbietet...
Gruß
Carsten
***Wichtig***
Zur Zeit bitte mir keine Mails über die Mailfunktion des Forums schicken, da die hinterlegte Mailadresse zur Zeit spinnt. Mails kommen NICHT, oder mit TAGEN Verspätung an !!!
Ersatz: *MEINUSERNAME* @Yahoo.de
Hallo!
Nun, in unserer heutigen Zeit sind Beamte und Büroangestellte bei Behörden dazu auch garnicht mehr fähig. Wenn diesen schwammigen Ausdruck vom "betreiben einer Amateurfunkstelle" mal im Einzelfall genauer definiert/interpretiert werden muss ist das heute ein Fall für einen Richter.
Bei dem wesentlich brisanteren Thema "darf man BOS hören", so meint der gesunde Menschenverstand das da mehr Rechssicherheit bestünde.
Aber nichtmal da ist eine identische Rechtsauffassung bei deutschen Richtern zu erkennen.
Nö, du darfst es. Du brauchst dich dabei nichtmal sonderlich im Kämmerlein verstecken.
Du musst nur zwei Dinge rigoros ausschließen:
1.: Das Aussenden irgendeines Signals das stärker als -36dBm ist.
2.: Das du ausschließlich Amateurfunkverkehr mithörst.
Grüße aus Dortmund
Jürgen Hüser
Du darfst Amateurfunk mithören.
Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
... um mit der "Schere" anderen zu helfen.
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