Hi,
Meine Interpretation des Briefes zum "bedingt nicht strafbar..."
Da der TE ja noch keine Prüfung abgelegt hat und dieses Bei der Anfrage ja auch gesagt hat - gehe ich in Unkenntnis der Anfrageemail - jetzt erst einmal davon aus das dem mitarbeiter den BnetzA keinerlei Hinweise auf eine "Fachkenntnis" des Fragestellers vorlagen. Er musste also von einem "absoluten Laien" ausgehen.
Beim reinen Besitz und beim Senden gint es keinen Interpretationsspielraum. Daher gibt es da auch einfache Antworten.
Das absichtliche Empfangen von NAchrichten ist aber nur unter Bedingungen Straffrei! (Unter Bedingungen = Bedingt!) Und zwar nur dann, wenn die NAchricht -> entweder für mich bestimmt ist, oder diese Nachricht "an ALLE" geht, oder das es sich bei dieser Nachricht um eine Aussendung eines Amateurfunkers oder aber eines CB Funkers handelt.
Hält man sich an diese Bedingungen nicht, so ist es ebend doch Strafbar...
Zum Thema "betreiben" einer Amateurfunkstelle:
Wie gesagt stammt das Gesetz aus einer Zeit wo es noch das FAG gab mit völlig anderen Vorschriften als dem TKG zum Besitz und Errichten (Betriebsfertig vorhalten)von Sendeanlagen.
Wenn man das jetzt das reine Empfangen als Betreiben einer Amaterufunkstelle definieren würde, so hätten wir die (absurde) Situation das das Vorhalten einer Amateurfunkstelle durch Nichtberechtigte Strafbar währe, das Einschalten eines Betriebsfunkgerätes oder BOS Gerätes -AUF EINER FREIEN FREQUENZ!- aber nicht. (Sobald dort NAchrichtne laufen ist dies natürlich wg. verstoss gg. §89 TKG auf jeden Fall Strafbar).
Die ganze Unsicherheit lässt sich aber einfach umgehen. Dein GErät ist doch gar keine Amateurfunkstelle - es ist eine Betriebsfunkstelle - und mit dieser Betriebsfunkstelle höhrst du nur den Amateurfunk ab - sonst nichts... Und schon gint es keine Strafvorschrift mehr die dies verbietet...
Gruß
Carsten
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