Zitat Zitat von AkkonHaLand Beitrag anzeigen
Aus Abs.2 ergibt sich, das die Fahrzeuge auch ohne Horn fahren dürfen.
Ergänzend: Aus Abs. 1 ergibt sich, dass sie bei vielen Einsatzfahrten (= Fahrten anlässlich von Einsätzen) gar nicht mit Horn fahren dürfen, weil die dort genannten Voraussetzungen nicht (mehr) vorliegen.

edit: Außerdem gibt es noch die Verwaltungsvorschrift zur StVO, dort heißt es zum §35 Sonderrechte:
Bei Fahrten, bei denen nicht alle Vorschriften eingehalten werden können, sollte, wenn möglich und zulässig, die Inanspruchnahme von Sonderrechten durch blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn angezeigt werden.
Hervorhebung durch mich.