@ Mr. Pieper:

Daraus ein "Gesamtpaket" zu schnüren bedarf es aber eines gewissen Quantums an Glück!

Wenn ich es richtig interpretiere sind es unterschiedliche Taten an unterschiedlichen Tage! Es sind immer eigenständige Delikte. Somit kommt Deine Gesamtrechnung schon sehr gut hin. Tatmehrheit im rechtlichen Sinne ist da kaum zu begründen.

Wobei man nun auch noch erwähnen sollte, dass, wenn es zu einem Gerichtsverfahren kommen sollte, der zuständige Amtsrichter nicht an die Regelsätze des Bußgeldkataloges gebunden ist. Da kann bedeuten, dass er "bei Würdigung der Gesamtumstände" die Geldbörse des Betroffenen noch weiter öffnen kann, als es der Bußgeldkatalog schon vorsieht. Denn der Bußgeldkatalog sieht immer eine fahrlässige Begehungsform vor. Bei 100 km/h zulässiger Geschwindigkeit mit über 200 km/h erwischt zu werden und dann noch eine fahrlässige Begehung zu unterstellen, wird schon eine anwaltschaftliche Glanzleistung.

Persönliche Wertungen zu diesem Fall verkneife ich mir jetzt mal.