Auf welchen § 34 willst Du dich denn berufen? Wenn Du an den § 34 StGB denkst, liegst Du vollkommen daneben! Du begehst nämlich durch den Anbau nicht genehmigter lichttechnischer Einrichtungen oder dem Verwenden genehmigter lichttechnischer Einrichtungen an Fahrzeugen, an denen diese lichttechnischen Einrichtungen nicht statthaft sind, keine Straftat! Und schon kannst Du den § 34 STRAFGESETZBUCH als Rechtfertigungsgrund vergessen!!
Wenn, dann kommt überhaubt nur der § 16 OWIG in Betracht, der denn lautet:
"§ 16 Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Handlung begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Handlung ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden."
Und jetzt erkläre mir mal plausibel, warum die Absicherung einer Unfallstelle mit der in jedem mehrspurigen Kraftfahrzeug vorhandenen Warnblinkanlage nicht ausreichend ist und man sich unbedingt Straßenräumer, Frontblitzer, Heckblitzer und sonstige Blitzbirnen an, auf, unter oder was weiß ich nicht noch alles, Fahrzeug bauen muss. Wenn mir das Vorhandene nicht ausreichend ist, gehen ich in einen Fachmarkt, kaufen mir eine Warnleuchte (oder meinetwegen auch zwei), wie sie z.B. für LKW vorgeschrieben ist, und stelle mir so ein Teil im Bedarfsfalle auf das Fahrzeugdach. Ist vollkommen ausreichend und man ist auf der sicheren Seite!
MfG (wenn auch ob des Threads mit leichtem Kopfschütteln; was aber nichts mit dem Alter zu tun hat)





Zitieren
