Mahlzeit,
Reisdorf hat zunächst einmal recht. Das Wort Wegerecht taucht kein einziges mal in den §§ 35 und 38 StVO auf
Ich will dann ma versuchen das ganze nochma aufzudröseln:
§ 35 regelt lediglich die nutzung von Sonderrechten. Ich denke an dem Punkt sind wir uns alle einig.
Diese ganze Diskusion kann man sich an der Stelle sparen, und da trifft es nun einmal dich Borsti, wenn man den § 38 Abs 1 und 2 nochmal liest.
Zitat Anfang:
(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Es ordnet an:
"Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".
(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.
Zitat ende
-> aus: http://bundesrecht.juris.de/stvo/__38.html
Abs 3 hat nur was mit gelben Blinklicht zu tun....
So.. was sagt uns das: Abs 1 sagt ganz klar aus Wenn ein Fahrzeug mit Blaulicht und Horn fährt haben die anderen Verkehrsteilnehmer frei bahn zu schaffen. Soweit denke ich sind wie uns auch noch einig.
Nun der Knackpunkt Abs 2 sagt rein gar nix von dem frei bahn schaffen. In dem Abs geht es einzig und allein darum wozu das Blaue Blinklicht noch benutzt werden darf. Und das steht nur etwas von Kenntlichmachung von Einsatzstellen und Verbandsfahrten. Es steht KEIN einziges Wort darüber welche pflichten sich für die übrigen Verkehrsteilnehmer daraus ergebn. Das tut nur der Abs 1.
Wem der Gesetzestext als Quelle nicht aus reicht empfehle ich hier das Heft Sonderrechte im Einsatz von Andreas Wasielewski. Ab S. 40 unter der Überschrifft: Sondersignale und Wegerecht beschreibt er das ganze auch anhand von geltenden Urteielen, insbesondere wenn es zu einem Unfall kommt und das Horn war an der stelle aus.
So..... wem das noch immer nich als Erklärung reicht, sollte sich an der KF Ausbilder seines Vertrauens, die nächstgelegen Polizeidienststelle, oder einfach ma in der Fahrschuhle anfragen (die müssen sowas auch kennen)
In diesem Sinne, Allseits gute Fahrt.
edit: hier ein kurzer link zu dem Heft: http://www.sonderrechte.info/