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Thema: § 38 StVO - "Wegerechte"

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  1. #1
    Heros Ennepe 01 Gast
    Mahlzeit,

    Reisdorf hat zunächst einmal recht. Das Wort Wegerecht taucht kein einziges mal in den §§ 35 und 38 StVO auf

    Ich will dann ma versuchen das ganze nochma aufzudröseln:

    § 35 regelt lediglich die nutzung von Sonderrechten. Ich denke an dem Punkt sind wir uns alle einig.

    Diese ganze Diskusion kann man sich an der Stelle sparen, und da trifft es nun einmal dich Borsti, wenn man den § 38 Abs 1 und 2 nochmal liest.

    Zitat Anfang:

    (1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
    Es ordnet an:
    "Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".
    (2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.

    Zitat ende
    -> aus: http://bundesrecht.juris.de/stvo/__38.html

    Abs 3 hat nur was mit gelben Blinklicht zu tun....

    So.. was sagt uns das: Abs 1 sagt ganz klar aus Wenn ein Fahrzeug mit Blaulicht und Horn fährt haben die anderen Verkehrsteilnehmer frei bahn zu schaffen. Soweit denke ich sind wie uns auch noch einig.

    Nun der Knackpunkt Abs 2 sagt rein gar nix von dem frei bahn schaffen. In dem Abs geht es einzig und allein darum wozu das Blaue Blinklicht noch benutzt werden darf. Und das steht nur etwas von Kenntlichmachung von Einsatzstellen und Verbandsfahrten. Es steht KEIN einziges Wort darüber welche pflichten sich für die übrigen Verkehrsteilnehmer daraus ergebn. Das tut nur der Abs 1.

    Wem der Gesetzestext als Quelle nicht aus reicht empfehle ich hier das Heft Sonderrechte im Einsatz von Andreas Wasielewski. Ab S. 40 unter der Überschrifft: Sondersignale und Wegerecht beschreibt er das ganze auch anhand von geltenden Urteielen, insbesondere wenn es zu einem Unfall kommt und das Horn war an der stelle aus.

    So..... wem das noch immer nich als Erklärung reicht, sollte sich an der KF Ausbilder seines Vertrauens, die nächstgelegen Polizeidienststelle, oder einfach ma in der Fahrschuhle anfragen (die müssen sowas auch kennen)

    In diesem Sinne, Allseits gute Fahrt.

    edit: hier ein kurzer link zu dem Heft: http://www.sonderrechte.info/
    Geändert von Heros Ennepe 01 (18.03.2009 um 08:26 Uhr)

  2. #2
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    Zitat Zitat von Heros Ennepe 01 Beitrag anzeigen
    oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.
    Ich glaub Borsti meint einfach nur folgendes in dem Satz: bei Einsatzfahrten

    Ja klar Borsti, Du darfst bei Einsatzfahrten auch das Blaulicht alleine verwenden. Da steht aber nix davon das Du mit Blaulicht alleine "Wegerecht" hast.
    `Was wir wissen ist ein Tropfen, was wir nicht wissen ein Ozean`

  3. #3
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    Da hier ja bereits die "einschlägige Kommentarliteratur zu dieser Thematik" genannt wurde, möchte ich doch mal diesen hier bemühen:
    zur StVO 3. Abs 2: Blaues Blinklicht allein (II) ohne gleichzeitige Einschaltung des Einsatzhorns begründet zwar nicht das WegeR des 38 I 2 (s Rn 3; KG NZV 03, 481; 03, 382; VRS 100, 329; Nau VM 95, 24; Kö NZV 96, 237) oder bes Pflichten für die VT; es ist nur ein Warnsignal, das andere VT zu gesteigerter Aufmerksamkeit (Fra VerkMitt 69, 32; KG VersR 07, 413) und zur Vorsicht mahnt (Ko NZV 2004, 529), dessen alleinige Verwendung aber bei Einsatzfahrten sinnvoll sein kann u deshalb (durch die 11. ÄndVO) zugelassen worden ist. Die Verwendung des Blaulichts allein entgegen II ist missbräuchlich u kann zur Haftung für einen dadurch entstehenden Unfallschaden führen (KG DAR 76, 78; Nau aaO). Die VT müssen nicht damit rechnen, dass ein Einsatz-Fz nur mit blauem Blinklicht u ohne Betätigung des Einsatzhorns bei Rot durchfährt (KG VM 79, 26; VRS 56, 241); das gilt auch bei vorübergehendem Ausfall des Einsatzhorns (KG VM 81, 119).
    Hervorhebungen durch mich.

    Aber die haben vermutlich auch keine Ahnung ...

    Versuche doch bitte dir auch mal die Sinnhaftigkeit von Gesetzen vor Augen zu führen! Gibt es eventuell Einsatzanlässe, wo die Inanspruchnahme von Wegerechten dringend erforderlich ist, um den Einsatzerfolg zu gewährleisten? Ich denke da ganz speziell an folgende Einsatzszenarien: Person springt, Straftäter flüchtet. Folge ich deiner Rechtsauffassung, so kann ich nur noch in Bruchteilen einen Erfolg in solchen Einsätzen erzielen...
    Mag sein, das hat der Verordnungsgeber aber anscheinend eindeutig hinter die Interessen (Schutz und (rechtliche) Sicherheit) aller anderen Verkehrsteilnehmer gestellt.
    Ohne Einsatzhorn keine Verpflichtung zum Schaffen einer freien Bahn.

    Ahja, nur noch ein Urteil, weil ich es gerade zur Hand habe (vom Kammergericht Berlin, entspricht anderswo einem Oberlandesgericht):
    1. Das Wegerecht gemäß § 38 I StVO mit der Verpflichtung für andere Verkehrsteilnehmer, freie Bahn zu schaffen, setzt den Einsatz von Blaulicht zusammen mit dem Einsatzhorn voraus.

    Zum Sachverhalt:
    Ein Polizeimotorrad fuhr mit Blaulicht in eine Kreuzung ein, in der ein Polizeibeamter mit erhobenem Arm und dessen Motorrad standen, an dem Blaulicht eingeschaltet war. Das fahrende Motorrad kollidierte mit dem bei „grün“ in die Kreuzung eingefahrenen PKW der Kl. Das LG hat eine Alleinhaftung des bekl. Landes angenommen; dessen Berufung blieb ohne Erfolg.

    Aus den Gründen:

    Die Berufung ist ohne Erfolg. Zu Recht hat das LG ein Alleinverschulden des Polizeibeamten S am Zusammenstoß mit dem von der Schwester des Kl., O, gesteuerten Mercedes auf der Kreuzung W-Straße am 4. 7. 2000 festgestellt und ist zu einer Alleinhaftung des Bekl. für die Unfallschäden gelangt. Die Einwendungen des Bekl. im zweiten Rechtszug führen nicht zu einer anderen Beurteilung.

    ...

    1) Ein Wegerecht nach § 38 I StVO, das die Klägerfahrerin O verpflichtet hätte, ihm freie Bahn zu schaffen und dadurch Vorfahrt zu gewähren, stand dem Motorradfahrer S nicht zu, denn ein solches Recht setzt den Einsatz des blauen Blinklichts zusammen mit dem Einsatzhorn voraus: Unstreitig war das Motorrad jedoch nur mit Blaulicht unterwegs.

    ...
    Geändert von nederrijner (18.03.2009 um 09:30 Uhr)

  4. #4
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    Wieso macht ihr euch das alle so schwer? *g*

    Kurz und Bündig:

    Der §38 der StVO heist "Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht" und regelt somit die Verwendung von dem selben...

    Der Absatz 1 des §38 ist das Wegerecht... und eben NICHT der ganze §38...

    Fertig ;)

    MfG Fabsi :D

  5. #5
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    Zitat Zitat von Fabpicard Beitrag anzeigen
    Wieso macht ihr euch das alle so schwer? *g*

    Kurz und Bündig:

    Der §38 der StVO heist "Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht" und regelt somit die Verwendung von dem selben...

    Der Absatz 1 des §38 ist das Wegerecht... und eben NICHT der ganze §38...

    Fertig ;)

    MfG Fabsi :D
    Tjanu, wer des verstehenden Lesens halbwegs mächtig ist, würde das so sehen - Gegenbeispiel siehe aber das Zitat im ersten Posting. Wer das dann noch so vehement und meiner Meinung nach großmäulig verteidigt, hat es nicht besser verdient ;-)

  6. #6
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    Jetz wirste aber Fies ;)

    Hatte halt nicht jeder Löffel zuhause um die ... du weist schon was, zu essen in der Kindheit *g* Manche hatten halt nur Gabeln dafür daheim :)

    MfG Fabsi

  7. #7
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    Es gibt kein Wegerecht

    Hallo,

    ich denke, wir könnten es uns eine ganze Ecke leichter machen, wenn wir mal den sch...önen Begriff "Wegerechte" verabschieden würden. Wie schon oft genug geschrieben geht es in §38 (1) nicht um ein Recht, das ich als Einsatzkraft habe, sondern um eine Pflicht, die die anderen Verkehrsteilnehmer mir gegenüber haben.
    Selbstverständlich darf ich, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind Sonderrechte in Anspruch nehmen, also z.B. bei Rot über eine Ampel fahren. Es ist hierbei unerheblich, ob ich dabei Einsatzhorn, Blaulicht, Abblendlicht oder sonstwas anhabe (§35 (1)). Die anderen Verkehrsteilnehmer sind dabei jedoch zu keiner über den §1 hinausgehenden Rücksichtnahme verpflichtet. Ich darf also durchaus bei Rot über die Haltelinie fahren, warten bis alle Verkehrsteilnehmer, die grün haben weg sind, und dann (immer noch bei Rot) weiterfahren.

    Und auch §38 spricht eine klare Sprache: nach Abs. 1 (Benutzung von Blaulicht und Horn) haben die anderen Verkehrsteilnehmer im obigen Beispiel halt gefälligst bei Grün zu warten. Der Abs. 2 erlaubt mir zwar bei Einsatzfahrten die Benutzung von Blaulicht ohne Horn, ohne das sich daraus aber irgendeine Verpflichtung mir gegenüber ergibt.

    Ich verstehe also nicht, wieso es ausgerechnet bei diesen beide so eindeutigen Paragraphen ständig diese Diskussionen gibt. Wenn ich mir da andere Paragraphen anschaue, sind diese deutlich schwerer verständlich, man muss sich nur mal §§39 & 40 anschauen...

    MfG

    Marko
    (und wenn Ihr Nachts nur mit Blaulicht über die Landstraße fliegt, fahre ich trotzdem rechts ran!)

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