Hi,

Zitat von
Shinzon
...
Aber: Nur weil man etwas kann, heisst das schon seit 1984 nicht mehr, das man das
auch darf *G* ... ein Hinweis Richtung §303a StGB ist hier besser angebracht als das immer gleiche "TKG" .. jeder, der mithört, verstösst u.U. dagegen, das ist kein Unrechts-
bewusstsein mehr ..
.. aber eine Schutzmassnahme (Verschlüsselung) aktiv zu umgehen, das ist ein anderes
Kaliber als mit Eigenbau-Programmierstation und im Raubkopie der PSW ein "Öhrchen"
zu zaubern...
Kleine Korrektur:
Du meinst wohl den §202a StGB.
Der §303a StGB regelt die "Datenveränderung" als eine besondere Form der "Sachbeschädigung" Ein Beispiel wäre wenn ich also den Datensatz z.b. deiner Diplomarbeit heimlich verändere (schwere Fehler oder noch schlimmer teilweise unkommentierte Zitate einbaue) um dir damit zu Schaden.
(Es kann natürlich Taten geben bei denen Tateinheitlich sowohl gegen §202a und §303a StGB verstossen wird)
Der §202a StGB regelt dann das Ausspähen von Daten durch umgehung von Sicherungsmechanismen. Hier würde das Mitlauschen und Knacken der IDEA VS bei Verschlüsselter Alarmierung drunter fallen.
Höchststrafe sind bis zu drei Jahre gesiebte Luft. Und meistens wird hier wohl der Vorsatz problemlos nachgewiesen werden können.
Bei reinem vorsätzlichen Mithören max. zwei Jahre... (§89, §148 TKG)
Wobei hier so Dinge wie fahrlässigkeit, Verbotsirrtum und "nur geringste kriminelle Energie notwendig" oft Berücksichtigung finden MÜSSEN, die bei §202a von vorneherein ausgeschlossen werden können.
Auch das reine Mitschneiden von "offener" Pageralarmierung ist "theoretisch" übrigends ausser durch den §89 TKG auch noch durch den §202b StGB unter Strafe gestellt!
Da die PAgeralarmierung eindeutig an einen "bestimmten Personenkreis" (Die legalen Besitzer eines Melder mit dieser RIC) richtet UND dieser auch noch in einer bestimmten Beziehung zueinander steht, sind bereits ZWEI Merkmale der "nichtöffentlichkeit" gegeben.
Damit dürfte der §202b also Anwendbar sein...
Da die beiden §§ aber dasselbe Strafmaß haben und die Strafen auch nicht aufsummiert werden können (wegen eines Vergehens kann man nicht zweimal Bestraft werden) spielt das eigendlich keine größere Rolle...
... Bis auf eine Ausnahme: Jegliche Vorbereitung ist bereits strafbar!
Laut §202c fällt darunter auch die Herstellung und der Vertrieb von entsprechender SW!
( Je nach Ansicht eines unterbeschäftigten Staatsanwaltes könnte man also erst einmal den Programmierern, Käufern und Vertreibern von so netten SW-Geschichten wie FMS32 oder Crusader auf den Pelz rücken und dann ellenlange Gerichtsverhandlungen und zig Rechtsgutachten durchstehen um zu prüfen ob dieser § tatsächlich auch für diese PRogs einschlägig ist)
Gruß
Carsten
Geändert von DG3YCS (08.08.2009 um 02:44 Uhr)
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