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Thema: Belangbarkeit bei erweiterter erste Hilfe?

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  1. #1
    Anyone Gast

    Belangbarkeit bei erweiterter erste Hilfe?

    Hallo

    ich wollte mich mal erkundigen inwiefern Helfer einer Hilfsorganisation zur Verantwortung gezogen werden können wenn diese im Rahmen einer Behandlung vom patient anschließend belang wird wegen angeblicher fehler oder nachwirkungen durch die Bahndlung.

    Beispiel:
    Ein San Posten ( beide nur eine SAN Ausbildung) auf einem sportplatz,
    Ein Patient nicht ansprechbar auf dem Boden, und man stellt fest es bedarf der Reanimation. Hierbei werden dem Patient Rippenfrakturen zugefügt und dieser will zu einem Späteren zeitpunk den helfer auf Schmerzensgeld verklagen.

    Geht das? Oder ist es so das der Helfer im Rahmen seiner Ausbildung richtig gehandelt hat und daher nicht belangt werden kann?

    Ist es überhaupt möglich den helfer zu belangen solange im Rahmen seiner Ausbildung handelt?
    Als Laienhelfer denke ich fällt man da ja unter das Kapitel das man nicht belangt werden kann aber wie ist das als SAN helfer?

    Danke

  2. #2
    Registriert seit
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    510
    Naja, ich denke mal als San Helfer wirst Du warscheinlich eher auf der Laien-Schiene laufen als auf der professionellen.
    Lass mich Arzt, ich bin durch !!!!

    www.hp-weishaupt.de

  3. #3
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    Und auch das ist völlig egal. Man kann nie belangt werden, so lange man nicht (gro) fahrlässig handelt. Rippenfrakturen gehören (so böse es auch klingt) zu den Komplikationen, die nicht unter Fahrlässigkeit fallen.
    Das kann auch einem erfahrenen Notarzt passieren.
    Zweitens ist in aller erster Linie die Organisation haftbar, in dessen Namen der Helfer gehandelt hat.

    Wie aber auch immer, ich würde solche "Anschuldigungen" nicht versuchen, abzuwiegeln, sondern den Vorwurf entgegennehmen und sich entschuldigen - auch wenn man keine Schuld hat. Für weitere Angelegenheiten gibt man dem "Kläger" die Kontaktdaten des Einheitsführers oder bietet eine Kontaktaufnahme von dessen Seite an, nachdem man die Daten des Beschwerdeführers aufgenommen hat. Und vor allem: Auf keine Diskussion einlassen! Das wäre nicht professionell.

    Gruß, Mr. Blaulicht

  4. #4
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    231
    Falsch! Als Sanitätshelfer wird man mehr erwartet als von jemanden der nen EH Kurs besucht hat. Also nix mit Laie usw. Aber das mit den Rippenfrakturen passiert auch erfahrenen RD-lern also wenn derjenige es nicht mit Vorsatz gemacht hat wird ihm nix passieren.
    Geändert von AkkonHaLand (18.07.2008 um 09:07 Uhr)

  5. #5
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    148
    Also es wird das erwartet was deine Ausbildung hergibt. Von einem San.-helfer kann man mehr Wissen verlangen als von einem der nur LSM-Kurs hat aber natürlich nicht das Wissen eines RA oder Arztes.
    Und z.B. die gebrochenen Rippen sind bei einer Reanimation zu 80% häufiges Resultat. Solch eine Klage wird wohl nicht von großem Erfolg gekrönt sein, selbst wenn ein RS oder RA die Reanimation durchführt.
    Im Endeffekt wird dann eher schwerer wiegt, der Rippenbruch der heilbar ist oder die Reanimation.
    Alleine wer einen verklagt, der sein leben gerettet hat, gehört m.E. irgendwo in die Psychiatrie.

  6. #6
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    Zitat Zitat von robbyköln Beitrag anzeigen
    Alleine wer einen verklagt, der sein leben gerettet hat, gehört m.E. irgendwo in die Psychiatrie.
    ... was aber wiederum aber scheinbar so manchem (Hobby-)Retter moralisch Tür und Tor öffnet, frei nach dem Motto: "Da kann ich mich austoben, der wird mich schon nicht verklagen!"

  7. #7
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    30
    ... grundsätzlich denke ich, dass niemand wegen "normaler" 1. Hilfe belangt werden kann und dazu zählt auch die Reanimation.

    Wer natürlich einen halben Ulmer Koffer mit sich rumschleppt sollte sich damit auskennen. Den wenn ich da jemanden falsch behandle kann einem ganz schnell einer verklagen.

    Und wenn ich die Möglichkeiten meines Koffers dann nicht ausreize (insbesondere als RA oder Arzt) kann ich so wie ich das verstehe auch belangt werden wegen Unterlassung.

    Selbes Problem gilt für Medizinstudenten im PJ die nebenher im RD fahren. Ich habe zwar die praktische Erfahrung und die Ausbildung mit Medikamenten, muss also eigentlich bei Verfügbarkeit von Medis auch damit helfen, darf es andererseits aber auch nicht, da ich noch keine Aprobation habe....

    Deswegen halte ich es für sinnvoll keine großen Medikamentenschränke (oder auch kolloidale Lösungen) mit sich rumzuschleppen, eine gute erste Hilfe zu leisten und den RD zu rufen... der ist ja meistens auch schnell da und meist besser rechtlich abgesichert.

  8. #8
    Registriert seit
    15.06.2003
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    117
    Ha! da rettet man einen das leben und dann will er Geld für paar gebrochene rippen.
    er sollte doch froh sein, wenn jemand gleich mit Rea angefangen hat, ansonsten hätte er doch "Morbus Bahlsen*" oder wäre ganz weg vom Fenster.



    *** ZUR INFORMATION ***
    *Der Herr hieß Herman Bahlsen
    *Bevor jemand nach "Morbus Bahlsen" fragt: "Der hat einen am (Leibniz Butter-)Keks"
    Geändert von AkkonHaLand (18.07.2008 um 09:15 Uhr)

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