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Thema: Belangbarkeit bei erweiterter erste Hilfe?

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Also es wird das erwartet was deine Ausbildung hergibt. Von einem San.-helfer kann man mehr Wissen verlangen als von einem der nur LSM-Kurs hat aber natürlich nicht das Wissen eines RA oder Arztes.
    Und z.B. die gebrochenen Rippen sind bei einer Reanimation zu 80% häufiges Resultat. Solch eine Klage wird wohl nicht von großem Erfolg gekrönt sein, selbst wenn ein RS oder RA die Reanimation durchführt.
    Im Endeffekt wird dann eher schwerer wiegt, der Rippenbruch der heilbar ist oder die Reanimation.
    Alleine wer einen verklagt, der sein leben gerettet hat, gehört m.E. irgendwo in die Psychiatrie.

  2. #2
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    Zitat Zitat von robbyköln Beitrag anzeigen
    Alleine wer einen verklagt, der sein leben gerettet hat, gehört m.E. irgendwo in die Psychiatrie.
    ... was aber wiederum aber scheinbar so manchem (Hobby-)Retter moralisch Tür und Tor öffnet, frei nach dem Motto: "Da kann ich mich austoben, der wird mich schon nicht verklagen!"

  3. #3
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    ... grundsätzlich denke ich, dass niemand wegen "normaler" 1. Hilfe belangt werden kann und dazu zählt auch die Reanimation.

    Wer natürlich einen halben Ulmer Koffer mit sich rumschleppt sollte sich damit auskennen. Den wenn ich da jemanden falsch behandle kann einem ganz schnell einer verklagen.

    Und wenn ich die Möglichkeiten meines Koffers dann nicht ausreize (insbesondere als RA oder Arzt) kann ich so wie ich das verstehe auch belangt werden wegen Unterlassung.

    Selbes Problem gilt für Medizinstudenten im PJ die nebenher im RD fahren. Ich habe zwar die praktische Erfahrung und die Ausbildung mit Medikamenten, muss also eigentlich bei Verfügbarkeit von Medis auch damit helfen, darf es andererseits aber auch nicht, da ich noch keine Aprobation habe....

    Deswegen halte ich es für sinnvoll keine großen Medikamentenschränke (oder auch kolloidale Lösungen) mit sich rumzuschleppen, eine gute erste Hilfe zu leisten und den RD zu rufen... der ist ja meistens auch schnell da und meist besser rechtlich abgesichert.

  4. #4
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    Ha! da rettet man einen das leben und dann will er Geld für paar gebrochene rippen.
    er sollte doch froh sein, wenn jemand gleich mit Rea angefangen hat, ansonsten hätte er doch "Morbus Bahlsen*" oder wäre ganz weg vom Fenster.



    *** ZUR INFORMATION ***
    *Der Herr hieß Herman Bahlsen
    *Bevor jemand nach "Morbus Bahlsen" fragt: "Der hat einen am (Leibniz Butter-)Keks"
    Geändert von AkkonHaLand (18.07.2008 um 09:15 Uhr)

  5. #5
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    "Ein Patient nicht ansprechbar auf dem Boden, und man stellt fest es bedarf der Reanimation. Hierbei werden dem Patient Rippenfrakturen zugefügt und dieser will zu einem Späteren zeitpunk den helfer auf Schmerzensgeld verklagen."

    Also bei einer richtigen Rea werden meistens Rippen gebrochen. Sind meine erfahrungen
    Signatur geändert nach Aufforderung.

    بس سبتر الكس

  6. #6
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    Aus strafrechtlicher Sicht wäre es interessant zu wissen, ob besagte SAN Helfer auch der Garantenstellung unterliegen.
    Wenn ja, wären sie rechtlich verpflichtet zu Reanimieren. Tun sie es nicht und der Patient stirbt, würde eine Anklage wegen Totschlag durch Unterlassen in betracht kommen.
    Keine Garantenstellung -> strafbar wegen Unterlassene Hilfeleistung.

    Unabhängig davon:
    Da die Sanhelfer eine tiefer gehende EH Ausbildung haben, könnte ihnen daher eine tiefer gehende und qualifiziertere Erste Hilfe Leistung zugemutet werden. Sprich sie wären verpflichtet ErsteHilfe zu leisten, wenn dem Normalbürger dies nicht mehr zugemutet werden kann.
    Bsp: Otto Normalbürger erkennt den Kreislaufstillstand nicht, setzt Notruf ab und "behandelt" eine Bewusstlosigkeit mit stabiler Seitenlage, Patient stirbt. -> keine Strafbarkeit.
    Wäre der Otto Normalbürger ein Sanhelfer im gleichen Fall, so wäre zu prüfen ob er nicht fahrlässig gehandelt und deshalb den Kreislaufstillstand nicht erkannt hat -> Strafbarkeit
    Dies ließe sich daraus ableiten, dass der Sanhelfer dafür ausgebildet wurde bestimmte "Erkrankungen" richtig zu erkennen und dies ist bei Kreislaufstillständen der Fall.
    Wird nun der Patient hierbei verletzt (Rippenbrüche), so kann dem Sanhelfer nichts vorgeworfen werden, sofern er die Rippen nicht vorsätzlich bricht. Rein tatbestandsmäßig würde zwar eine KV nach 223 StGB vorliegen, allerdings kann hier Einwilligung des Patienten unterstellt werden, da es ja in seinem Interesse ist, sein Leben zu retten (vgl Literatur). Somit entfällt hier die Strafbarkeit der KV. Zivilrechtliche Ansprüche dürften nicht entstehen (in Bezug auf die Rippenbrüche).
    Geändert von AkkonHaLand (18.07.2008 um 09:16 Uhr) Grund: Lesbarkeit verbessert
    Hilfe! Ich weiß nicht was ich hier reinschreiben soll!?...

  7. #7
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    was sich manche immer für unnötige gedanken machen über sachen die eh nie eintreffen werden....

    man ist schon direkt raus, wenn man sagt, dass man sich in dem moment körperlich und geistig nicht im stande gefühlt hat zuhandeln. punkt und fertig

  8. #8
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    Zitat Zitat von telemanne Beitrag anzeigen
    Aus strafrechtlicher Sicht wäre es interessant zu wissen, ob besagte SAN Helfer auch der Garantenstellung unterliegen.
    Wenn ja, wären sie rechtlich verpflichtet zu Reanimieren. Tun sie es nicht und der Patient stirbt, würde eine Anklage wegen Totschlag durch Unterlassen in betracht kommen.
    Keine Garantenstellung -> strafbar wegen Unterlassene Hilfeleistung.
    Wenn der San Helfer von dem Betreiber des Sportplatzes für San Dienste offiziell herangezogen wurde, dann denke ich, das auf jeden Fall eine Garantenpflicht besteht. Schließlich hat auch ein Bademeister eine Garantenstellung gegenüber seinen Badegästen ohne eine besonders ausführliche medizinische Ausbildung zu besitzen. Der San Helfer wurde dafür herangezogen, um die Sicherheit auf der Veranstaltung sicherzustellen, so wie der Bademeister auch.
    Ist besagter San Helfer jedoch privat auf dieser Sportveranstaltung, so hat er ganz klar keine Garantenstellung.

    Ein Ersthelfer bekam wie gesagt in Deutschland noch nie irgendwelche rechtliche Konsequenzen ohne Grob Fahrlässig gehandelt zu haben. Ich denke auch das dies bei Professionellen Helfer genauso ist. Das Beispiel Rippenfraktur bei Reanimation ist ein gutes Beispiel, da wie gesagt es jedem schon einmal passiert ist, der öfters reanimiert. Wenn da jeder Verklagt werden würde, würden es nicht mehr viele RettAss geben.

    EDIT: auf dieser Seite habe ich noch etwas zur Garantenstellung gefunden. Da steht "Vertrag, der in der konkreten Situation eine Besondere Vertrauenslage schafft". Das ist der Arbeitsvertrag des Bademeisters genauso wie der Vertrag zwischen Veranstalter und HiOrg, welche die Verantwortung auch den San Helfer weitergibt.
    Geändert von AkkonHaLand (18.07.2008 um 09:21 Uhr) Grund: Lesbarkeit verbessert
    Rechtschreibfehler sind gewollt, und dienen der Allgemeinen Belustigung

  9. #9
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    Zitat Zitat von telemanne Beitrag anzeigen
    Aus strafrechtlicher Sicht wäre es interessant zu wissen, ob besagte SAN Helfer auch der Garantenstellung unterliegen.
    Wenn ja, wären sie rechtlich verpflichtet zu Reanimieren. Tun sie es nicht und der Patient stirbt, würde eine Anklage wegen Totschlag durch Unterlassen in betracht kommen.
    Keine Garantenstellung -> strafbar wegen Unterlassene Hilfeleistung.

    Unabhängig davon:
    Da die Sanhelfer eine tiefer gehende EH Ausbildung haben, könnte ihnen daher eine tiefer gehende und qualifiziertere Erste Hilfe Leistung zugemutet werden. Sprich sie wären verpflichtet ErsteHilfe zu leisten, wenn dem Normalbürger dies nicht mehr zugemutet werden kann.
    Bsp: Otto Normalbürger erkennt den Kreislaufstillstand nicht, setzt Notruf ab und "behandelt" eine Bewusstlosigkeit mit stabiler Seitenlage, Patient stirbt. -> keine Strafbarkeit.
    Wäre der Otto Normalbürger ein Sanhelfer im gleichen Fall, so wäre zu prüfen ob er nicht fahrlässig gehandelt und deshalb den Kreislaufstillstand nicht erkannt hat -> Strafbarkeit
    Dies ließe sich daraus ableiten, dass der Sanhelfer dafür ausgebildet wurde bestimmte "Erkrankungen" richtig zu erkennen und dies ist bei Kreislaufstillständen der Fall.
    Wird nun der Patient hierbei verletzt (Rippenbrüche), so kann dem Sanhelfer nichts vorgeworfen werden, sofern er die Rippen nicht vorsätzlich bricht. Rein tatbestandsmäßig würde zwar eine KV nach 223 StGB vorliegen, allerdings kann hier Einwilligung des Patienten unterstellt werden, da es ja in seinem Interesse ist, sein Leben zu retten (vgl Literatur). Somit entfällt hier die Strafbarkeit der KV. Zivilrechtliche Ansprüche dürften nicht entstehen (in Bezug auf die Rippenbrüche).


    Dazu hätte ich am Rande mal eine Frage:

    Ich bin ausgebildeter Ersthelfer (8 Doppelstunden). Dort wurde uns beigebracht, dass man im Falle einer festgestellen Bewusstlosigkeit sofort mit der Reanimation zu beginnen hat und nicht erst auf Herzätigkeit prüft. (Ich für meinen Teil halte davon nicht viel). Dennoch wurde uns die Reanimation beigebracht...
    Wie siehts denn hier rechtlich aus? Ich behaupte mal, dass ich trotz Stressfaktor usw. auch einen schwachen Puls erkennen würde und würde deshalb auch VORHER eine Kontrolle durchführen.

    MfG, Feuermännchen

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