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Thema: Belangbarkeit bei erweiterter erste Hilfe?

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  1. #10
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    Aus strafrechtlicher Sicht wäre es interessant zu wissen, ob besagte SAN Helfer auch der Garantenstellung unterliegen.
    Wenn ja, wären sie rechtlich verpflichtet zu Reanimieren. Tun sie es nicht und der Patient stirbt, würde eine Anklage wegen Totschlag durch Unterlassen in betracht kommen.
    Keine Garantenstellung -> strafbar wegen Unterlassene Hilfeleistung.

    Unabhängig davon:
    Da die Sanhelfer eine tiefer gehende EH Ausbildung haben, könnte ihnen daher eine tiefer gehende und qualifiziertere Erste Hilfe Leistung zugemutet werden. Sprich sie wären verpflichtet ErsteHilfe zu leisten, wenn dem Normalbürger dies nicht mehr zugemutet werden kann.
    Bsp: Otto Normalbürger erkennt den Kreislaufstillstand nicht, setzt Notruf ab und "behandelt" eine Bewusstlosigkeit mit stabiler Seitenlage, Patient stirbt. -> keine Strafbarkeit.
    Wäre der Otto Normalbürger ein Sanhelfer im gleichen Fall, so wäre zu prüfen ob er nicht fahrlässig gehandelt und deshalb den Kreislaufstillstand nicht erkannt hat -> Strafbarkeit
    Dies ließe sich daraus ableiten, dass der Sanhelfer dafür ausgebildet wurde bestimmte "Erkrankungen" richtig zu erkennen und dies ist bei Kreislaufstillständen der Fall.
    Wird nun der Patient hierbei verletzt (Rippenbrüche), so kann dem Sanhelfer nichts vorgeworfen werden, sofern er die Rippen nicht vorsätzlich bricht. Rein tatbestandsmäßig würde zwar eine KV nach 223 StGB vorliegen, allerdings kann hier Einwilligung des Patienten unterstellt werden, da es ja in seinem Interesse ist, sein Leben zu retten (vgl Literatur). Somit entfällt hier die Strafbarkeit der KV. Zivilrechtliche Ansprüche dürften nicht entstehen (in Bezug auf die Rippenbrüche).
    Geändert von AkkonHaLand (18.07.2008 um 09:16 Uhr) Grund: Lesbarkeit verbessert
    Hilfe! Ich weiß nicht was ich hier reinschreiben soll!?...

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