Ergebnis 1 bis 15 von 22

Thema: Belangbarkeit bei erweiterter erste Hilfe?

Hybrid-Darstellung

Vorheriger Beitrag Vorheriger Beitrag   Nächster Beitrag Nächster Beitrag
  1. #1
    Registriert seit
    19.04.2008
    Beiträge
    510
    Naja, ich denke mal als San Helfer wirst Du warscheinlich eher auf der Laien-Schiene laufen als auf der professionellen.
    Lass mich Arzt, ich bin durch !!!!

    www.hp-weishaupt.de

  2. #2
    Registriert seit
    05.10.2003
    Beiträge
    4.289
    Und auch das ist völlig egal. Man kann nie belangt werden, so lange man nicht (gro) fahrlässig handelt. Rippenfrakturen gehören (so böse es auch klingt) zu den Komplikationen, die nicht unter Fahrlässigkeit fallen.
    Das kann auch einem erfahrenen Notarzt passieren.
    Zweitens ist in aller erster Linie die Organisation haftbar, in dessen Namen der Helfer gehandelt hat.

    Wie aber auch immer, ich würde solche "Anschuldigungen" nicht versuchen, abzuwiegeln, sondern den Vorwurf entgegennehmen und sich entschuldigen - auch wenn man keine Schuld hat. Für weitere Angelegenheiten gibt man dem "Kläger" die Kontaktdaten des Einheitsführers oder bietet eine Kontaktaufnahme von dessen Seite an, nachdem man die Daten des Beschwerdeführers aufgenommen hat. Und vor allem: Auf keine Diskussion einlassen! Das wäre nicht professionell.

    Gruß, Mr. Blaulicht

  3. #3
    Registriert seit
    26.02.2008
    Beiträge
    231
    Falsch! Als Sanitätshelfer wird man mehr erwartet als von jemanden der nen EH Kurs besucht hat. Also nix mit Laie usw. Aber das mit den Rippenfrakturen passiert auch erfahrenen RD-lern also wenn derjenige es nicht mit Vorsatz gemacht hat wird ihm nix passieren.
    Geändert von AkkonHaLand (18.07.2008 um 09:07 Uhr)

  4. #4
    Registriert seit
    11.10.2005
    Beiträge
    148
    Also es wird das erwartet was deine Ausbildung hergibt. Von einem San.-helfer kann man mehr Wissen verlangen als von einem der nur LSM-Kurs hat aber natürlich nicht das Wissen eines RA oder Arztes.
    Und z.B. die gebrochenen Rippen sind bei einer Reanimation zu 80% häufiges Resultat. Solch eine Klage wird wohl nicht von großem Erfolg gekrönt sein, selbst wenn ein RS oder RA die Reanimation durchführt.
    Im Endeffekt wird dann eher schwerer wiegt, der Rippenbruch der heilbar ist oder die Reanimation.
    Alleine wer einen verklagt, der sein leben gerettet hat, gehört m.E. irgendwo in die Psychiatrie.

  5. #5
    Registriert seit
    05.10.2003
    Beiträge
    4.289
    Zitat Zitat von robbyköln Beitrag anzeigen
    Alleine wer einen verklagt, der sein leben gerettet hat, gehört m.E. irgendwo in die Psychiatrie.
    ... was aber wiederum aber scheinbar so manchem (Hobby-)Retter moralisch Tür und Tor öffnet, frei nach dem Motto: "Da kann ich mich austoben, der wird mich schon nicht verklagen!"

  6. #6
    Registriert seit
    03.02.2002
    Beiträge
    30
    ... grundsätzlich denke ich, dass niemand wegen "normaler" 1. Hilfe belangt werden kann und dazu zählt auch die Reanimation.

    Wer natürlich einen halben Ulmer Koffer mit sich rumschleppt sollte sich damit auskennen. Den wenn ich da jemanden falsch behandle kann einem ganz schnell einer verklagen.

    Und wenn ich die Möglichkeiten meines Koffers dann nicht ausreize (insbesondere als RA oder Arzt) kann ich so wie ich das verstehe auch belangt werden wegen Unterlassung.

    Selbes Problem gilt für Medizinstudenten im PJ die nebenher im RD fahren. Ich habe zwar die praktische Erfahrung und die Ausbildung mit Medikamenten, muss also eigentlich bei Verfügbarkeit von Medis auch damit helfen, darf es andererseits aber auch nicht, da ich noch keine Aprobation habe....

    Deswegen halte ich es für sinnvoll keine großen Medikamentenschränke (oder auch kolloidale Lösungen) mit sich rumzuschleppen, eine gute erste Hilfe zu leisten und den RD zu rufen... der ist ja meistens auch schnell da und meist besser rechtlich abgesichert.

  7. #7
    Registriert seit
    15.06.2003
    Beiträge
    117
    Ha! da rettet man einen das leben und dann will er Geld für paar gebrochene rippen.
    er sollte doch froh sein, wenn jemand gleich mit Rea angefangen hat, ansonsten hätte er doch "Morbus Bahlsen*" oder wäre ganz weg vom Fenster.



    *** ZUR INFORMATION ***
    *Der Herr hieß Herman Bahlsen
    *Bevor jemand nach "Morbus Bahlsen" fragt: "Der hat einen am (Leibniz Butter-)Keks"
    Geändert von AkkonHaLand (18.07.2008 um 09:15 Uhr)

  8. #8
    Registriert seit
    04.01.2005
    Beiträge
    709
    "Ein Patient nicht ansprechbar auf dem Boden, und man stellt fest es bedarf der Reanimation. Hierbei werden dem Patient Rippenfrakturen zugefügt und dieser will zu einem Späteren zeitpunk den helfer auf Schmerzensgeld verklagen."

    Also bei einer richtigen Rea werden meistens Rippen gebrochen. Sind meine erfahrungen
    Signatur geändert nach Aufforderung.

    بس سبتر الكس

  9. #9
    Registriert seit
    15.04.2002
    Beiträge
    331
    Aus strafrechtlicher Sicht wäre es interessant zu wissen, ob besagte SAN Helfer auch der Garantenstellung unterliegen.
    Wenn ja, wären sie rechtlich verpflichtet zu Reanimieren. Tun sie es nicht und der Patient stirbt, würde eine Anklage wegen Totschlag durch Unterlassen in betracht kommen.
    Keine Garantenstellung -> strafbar wegen Unterlassene Hilfeleistung.

    Unabhängig davon:
    Da die Sanhelfer eine tiefer gehende EH Ausbildung haben, könnte ihnen daher eine tiefer gehende und qualifiziertere Erste Hilfe Leistung zugemutet werden. Sprich sie wären verpflichtet ErsteHilfe zu leisten, wenn dem Normalbürger dies nicht mehr zugemutet werden kann.
    Bsp: Otto Normalbürger erkennt den Kreislaufstillstand nicht, setzt Notruf ab und "behandelt" eine Bewusstlosigkeit mit stabiler Seitenlage, Patient stirbt. -> keine Strafbarkeit.
    Wäre der Otto Normalbürger ein Sanhelfer im gleichen Fall, so wäre zu prüfen ob er nicht fahrlässig gehandelt und deshalb den Kreislaufstillstand nicht erkannt hat -> Strafbarkeit
    Dies ließe sich daraus ableiten, dass der Sanhelfer dafür ausgebildet wurde bestimmte "Erkrankungen" richtig zu erkennen und dies ist bei Kreislaufstillständen der Fall.
    Wird nun der Patient hierbei verletzt (Rippenbrüche), so kann dem Sanhelfer nichts vorgeworfen werden, sofern er die Rippen nicht vorsätzlich bricht. Rein tatbestandsmäßig würde zwar eine KV nach 223 StGB vorliegen, allerdings kann hier Einwilligung des Patienten unterstellt werden, da es ja in seinem Interesse ist, sein Leben zu retten (vgl Literatur). Somit entfällt hier die Strafbarkeit der KV. Zivilrechtliche Ansprüche dürften nicht entstehen (in Bezug auf die Rippenbrüche).
    Geändert von AkkonHaLand (18.07.2008 um 09:16 Uhr) Grund: Lesbarkeit verbessert
    Hilfe! Ich weiß nicht was ich hier reinschreiben soll!?...

Aktive Benutzer

Aktive Benutzer

Aktive Benutzer in diesem Thema: 1 (Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 1)

Berechtigungen

  • Neue Themen erstellen: Nein
  • Themen beantworten: Nein
  • Anhänge hochladen: Nein
  • Beiträge bearbeiten: Nein
  •