Ich habe aus Interesse eben mit einem Kollegen gesprochen, der in unserer Firma die Kaufvertäge/Bestellungen prüft und sich im Vertragsrecht gut auskennt. Aber die Sache wäre ihm auch zu heiß. Lieber mal Anwalt(s) Liebling fragen.
Ich habe aus Interesse eben mit einem Kollegen gesprochen, der in unserer Firma die Kaufvertäge/Bestellungen prüft und sich im Vertragsrecht gut auskennt. Aber die Sache wäre ihm auch zu heiß. Lieber mal Anwalt(s) Liebling fragen.
MkG
Rundhauber
Ich erinnere mich da an div. Angaben in vielen Rechnungen/Lieferscheinen die da heissen: "Ware bleibt bis zur vollständigen bezahlung Eigentum des verkäufers". Das wird wohl schon rechtlich so richtig sein, oder?
Ich würde aber in diesem spez. Fall auch lieber einen juristen zu Rate ziehen.
Ich muss ja mal an dieser Stelle den Herrn Dr. jur. Ralf Höcker aus einem seiner Büche zitieren ;)
"Jeder meint zu wissen, was ein >Kauf< ist. Schließlich kauft man fast jeden Tag irgendwelche Dinge. Jurastudenten im ersten Semester sind daher in der Regel reichlich verblüfft, wenn sie feststellen, dass das, was auch sie bisher unter >kaufen< verstanden haben, wenig mit der juristischen Wirklichkeit zu tun hat.
Den wenigstens Menschen ist klar, dass der Kauf einer Sache an sich noch nicht dazu führt, dass einem die Sache auch gehört. Dies liegt an einer Besonderheit im deutschen Recht - dem so genannten Abstraktionsprinzip. Wer etwas kauft, erwirbt an der Kaufsache noch kein Eigentum. Er verpflichtet sich nur für die Zukunft, den Kaufpreis zu bezahlen und die Kaufsache abzunehmen. Im Gegenzug verpflichtet sich der Verkäufer dazu, dem Käufer das Eigentum an der Kaufsache zu verschaffen. Der Kauf ist schon abgeschlossen, wenn diese gegenseitige Verpflichtungen vereinbart worden sind. An der Eigentumslage hat sich dadurch jedoch noch nicht geändert.
Was nach dem Kauf folgt, sind zwei ganz neue, abstrakte Rechtsgeschäfte, mit denen die Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag erfüllt werden. Im so genannten Erfüllungsgeschäft übergibt der Verkäufer die Kaufsache und einigt sich mit dem Käufer über den Eigentumsübergang. Im Gegenzug übergibt der Käufer das Geld und übereignet es dem Verkäufer. Das deutsche Recht trennt also zwischen dem so genannten Verpflichtungsgeschäft (dem Kauf) und den nachfolgenden Rechtsgeschäften (dem Eigentumsübergang an der Kaufsache und an dem Geld)....."
Auszug aus dem Buch "Lexikon der Rechtsirrtümer" und somit auch geistiges Eigentum des Herrn Höcker.
Wer mehr lesen will (auch den rest des Artikels) muss sich jetzt leider das Buch kaufen ;)
ISBN: 978-3-548-36929-7
Und jetzt hoffe ich doch mal, dass Herr Höcker durch die Werbung nicht so sehr auf sein Copyright pocht und ich das hier nicht wieder löschen muss :)
MfG Fabsi
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