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Geändert von überhose (26.07.2008 um 20:50 Uhr)
Hmmm, schwierig! Ich bin kein Jurist, aber nach dem, was aus den Vorlesungen "Arbeitsrecht/Vertragsrecht" hängen geblieben ist, ist der Kaufvertrag zumindest teilweise zustande gekommen. Die Absichtserklärungen beider Seiten lagen vor und der Käufer hat sogar schon einen Teil seiner Vertragspflicht erfüllt. Aber eben nur einen Teil - und hier beginnt das Dilemma. Ein Teil des Vertragsgegenstandes ist damit IMO bereits Eigentum des Käufers, d.h. Ihr könnt es nicht weiterverkaufen.
Da Ihr ja bereits allerlei unternommen habt, um den Vertrag endgültig abzuwickeln, und der Käufer nicht mehr auffindbar ist, würde ich auch versuchen, den Gegenstand weiter zu verkaufen und die Anzahlung zurück zu legen.
Aber vielleicht gibt es ja auch Juristen in diesem Forum, die das besser wissen.
MkG
Rundhauber
Garkein Teil... Völliger Irrglaube ;)
Die Anzahlung ist nach wie vor Besitz des Vertragspartners, allerdings ist noch keine Übereignung geschehen...
Wenn ich das Teil jetzt weiter verkauft, weil ihr ein halbes Jahr alles versucht habt, was in eurer Macht steht, hat der "erstkäufer" eben pech gehabt...
Allerdings würdet Ihr euch Strafbar machen, wenn ihr die angezahlte Kohle einfach versaufen geht... Die gehört euch ja noch nicht :)
MfG Fabsi
P.S.: Wann allerdings die Anzahlung in eureren Besitz überwechselt, kann ich dir nicht sagen...
Welchen Vertragspartner meinst Du jetzt, Käufer oder Verkäufer?
Fakt ist jedenfalls, dass der Käufer einen Teil seiner Vertragspflicht erfüllt hat. Wenn Überhose die Zelte jetzt an einen Dritten verkauft und der erste Käufer taucht wieder auf, könnte dieser IMO sein Recht auf Erfüllung der Vertragspflichten des Verkäufers geltend machen. Aus meiner Sicht ergibt sich hier die Frage, ob Käufer 1 auf Anullierung des 2. Kaufvertrages und Erfüllung seines Vertrages bestehen kann. Er hat ja schließlich nie bekundet, den Vertrag nicht erfüllen zu wollen (auch wenn man sein "Verschwinden" so auslegen könnte).
MkG
Rundhauber
War an den TE gerichtet, also seinen Vertragspartner (in dem Fall dann Käufer)...
Am ehestens sollte wohl der §286 ausm BGB zutreffen... (Natürlich sind die weiterführenden ebenfalls zu beachten...)
http://dejure.org/gesetze/BGB/286.html
Da die Zustellung einer Mahnung, auf Vertragserfüllung nicht möglich ist, könnte man die "Frist" (die man dann sogar weglassen kann) auch schon längst als "verstrichen" betrachten...
MfG Fabsi
Hmmm, hab' nochmals gegrübelt.
Wenn ich Überhose richtig verstehe, dann wurde im mündlichen Kaufvertrag Lieferung ab Verkäufer, Anzahlung bei Vertragsabschluß und Restzahlung bei Abholung vereinbart. Demnach ist der Eigentums-/Gefahrübergang bei Übergabe/Bezahlung zu sehen. Das heißt, dass der Verkaufsgegenstand doch noch nicht Eigentum des Käufers ist (auch nicht teilweise). Ergo könnte Überhose die Zelte wohl doch an einen Dritten verscherbeln.
MkG
Rundhauber
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