War an den TE gerichtet, also seinen Vertragspartner (in dem Fall dann Käufer)...
Am ehestens sollte wohl der §286 ausm BGB zutreffen... (Natürlich sind die weiterführenden ebenfalls zu beachten...)
http://dejure.org/gesetze/BGB/286.html
Da die Zustellung einer Mahnung, auf Vertragserfüllung nicht möglich ist, könnte man die "Frist" (die man dann sogar weglassen kann) auch schon längst als "verstrichen" betrachten...
MfG Fabsi