Servus!
Auch wenn die (P)DV810 nicht zu vernachlässigen ist, so sagt sie ja nur aus, dass die Teilnehmer der Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
Wenn ich jemanden dann auch noch förmlich verpflichte sind bei Minderjährigen die Erziehungsberechtigten mit heranzuziehen. Mit Eintritt der Volljährigkeit ist diese förmliche Verpflichtung nachzuholen.
Wenn dies rechtlich unhaltbar wäre würden bei mir jedes Jahr mehr als die Hälfte der Teilnehmer am Sprechfunklehrgang nicht teilnehmen dürfen. Hier gelten aber als Teilnahme-Voraussetzungen (Bayern) die abgeschlossene Ausbildung Truppmann Teil I (bei FW) bzw. eine ähnliche Ausbildung bei anderen HiOrg. Das Mindestalter zur Teilnahme am Truppmann-Lehrgang wird mit 15 Jahren angegeben.
Gruß
Alex




Zitieren