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Thema: Was ist das für ein Anhänger?

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Natürlich ein heisses Eisen...
    Nach Auskunft des Rechtsverdrehers meines Vertrauens: Das die Fzg im Verbund (Verbund ist richtig!) mit den anderen Fzg mit Alarm fahren und sich so wie die anderen Fzge verhalten ist solange rechtens, bis ein Oberlandes- oder höheres Gericht entscheidet, dass dieses rechtswidrig ist. Die Gefahr ist allerdings sehr gering, da damit immense Kosten auf einige Kommunen zukommen würden und diese dann ihrerseits Klage gegen das Urteil einlegen würden....

    Wenn die Privat-Pkw ohne die Alarmfzge fahren würden gebe ich Dir in so weit recht, dass es schwer wäre den anderen Verkehrsteilnehmern klarzumachen, dass man zum Alarm gehört, so dass hier §35 Abs8 StVO zum Tragen kommt. §38 StVO ist irrelevant, da die Privat-Pkw ja nicht mit Blauem Blinklicht ausgestattet sind.
    "Freie Bahn schaffen" bedeutet übrigens nicht zwingend an Ort und Stelle stehen zu bleiben, sondern das Alarmfzg nicht an der Weiterfahrt zu hindern oder diese zu verzögern! [Mal ein Gruß an die "lieben Mitmenschen" die mitten auf der Fahrbahn stehen bleiben, statt über die roten Ampel zu fahren, wenn sich ein Fahrzeug mit Alarm von hinten nährt...]
    Mit freundlichem Gruß
    AkkonHaLand, Moderator

  2. #2
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    Zitat Zitat von AkkonHaLand Beitrag anzeigen
    Natürlich ein heisses Eisen...
    Nach Auskunft des Rechtsverdrehers meines Vertrauens: Das die Fzg im Verbund (Verbund ist richtig!) mit den anderen Fzg mit Alarm fahren und sich so wie die anderen Fzge verhalten [...]
    Dieses gilt. meines Wissens nach, nur für die Kolonnenfahrt => Anmeldepflicht => Sicherungsposten => Streckenführung etc. und nicht für Kfz-Märsche - falls sich da die Aussage auf VERBUND bezieht.
    Gruß Carsten
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  3. #3
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    Zitat Zitat von Florian Feuerbaer Beitrag anzeigen
    Also mein Auto geb ich nicht dafür her... kein Versicherungsschutz etc.
    ...
    PS: Es gibt auch FFs die dann Sammelfahrten mit Ihren MTF machen... geht auch und ist rechtlich deutlich besser.
    Schonmal überlegt, das die Fahrweise vom Fahrer abhängt? Niemand zwingt dich, mit deinem Privat-PKW rechtswidrig zu fahren...

  4. #4
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    Zitat Zitat von Pille112 Beitrag anzeigen
    Dieses gilt. meines Wissens nach, nur für die Kolonnenfahrt => Anmeldepflicht => Sicherungsposten => Streckenführung etc. und nicht für Kfz-Märsche - falls sich da die Aussage auf VERBUND bezieht.
    Wo liegt der unterschied zwischen Kfz-Märsche und Kolonnenfahrten????
    Kenne nur den unterschied Kolonnenfahrt und Konvoi??? Denke Kfz-Marsch ist ein andres Wort einerseits für Kolonnen und andererseits für den Konvoi.

    Gruß
    Chris

  5. #5
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    OT: Kolonnenfahrt haben wir gestern geübt, ich war positiv überrascht, wieviele andere Verkehrsteilnehmer damit wirklich vernünftig umgehen können. Ich hätte eher erwartet, das wir spätestens im städtischen Bereich ein Chaos verursachen ;-)

  6. #6
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    Kolonne:
    Angemeldeter Verband von Kraftfahrzeugen mit Wegerecht; alle Fahrzeuge der Kolonne werden rechtlich als ein Fahrzeug gesehen; Kolonnenfahrzeuge sind beflaggt; der Weg ist vorgegeben; die Kolonne wird durch Sicherungsposten gesichert; Fahrzeugabstände sind, je nach Straßenstatus, vorgeschrieben; Kolonnenfahrt wird im §§ 27, 29 StVO geregelt; etc.

    Kfz-Marsch/Mot-Marsch:
    Kfz-Marsch muß nicht angemeldet werden; jedes Fahrzeug ist eigenständig; Fahrzeuge sind unbeflaggt; die Fahrstrecke kann frei gewählt werden bzw. der Verkehrssituation angepasst werden; der Kfz-Marschh ist nicht gesichert; die Fahrzeugabstände können frei gewählt werden; für Kfz-Märsche gelten keine (Sonder-)Regelungen lt. StVO: etc.
    Gruß Carsten
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  7. #7
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    Zitat Zitat von Pille112 Beitrag anzeigen
    Kolonne:
    Angemeldeter Verband von Kraftfahrzeugen mit Wegerecht; alle Fahrzeuge der Kolonne werden rechtlich als ein Fahrzeug gesehen; Kolonnenfahrzeuge sind beflaggt; der Weg ist vorgegeben; die Kolonne wird durch Sicherungsposten gesichert; Fahrzeugabstände sind, je nach Straßenstatus, vorgeschrieben; Kolonnenfahrt wird im §§ 27, 29 StVO geregelt; etc.

    Kfz-Marsch/Mot-Marsch:
    Kfz-Marsch muß nicht angemeldet werden; jedes Fahrzeug ist eigenständig; Fahrzeuge sind unbeflaggt; die Fahrstrecke kann frei gewählt werden bzw. der Verkehrssituation angepasst werden; der Kfz-Marschh ist nicht gesichert; die Fahrzeugabstände können frei gewählt werden; für Kfz-Märsche gelten keine (Sonder-)Regelungen lt. StVO: etc.
    Danach müsste dieseses Dokument zum Kfz-Marsch ja falsch sein, oder sehe ich da jetzt was falsch???

    Und das was Wikipedia ausspuckt ist dann ja auch falsch:
    http://de.wikipedia.org/wiki/Verband...9Fenverkehr%29

    Für mich sind das drei Begriffe/Wörter die alle das gleiche meinen.

    Mfg
    Chris
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    Geändert von Chr881986 (16.03.2008 um 17:00 Uhr)

  8. #8
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    BacK to topic

    Hallo Leute,

    der Anhänger bei 1:20 Min hinter dem Atego ist ein Eigenbau-TS ist von der Feuerwehr nindorf. Der THw-Anhänger könnte ein Anhänger mit Aggregat der B2, da das Zugfahrzeug ein GKW II ist. Kann aber leider nicht die Beschriftung auf den Rolladen lesen. Gefunden auf der Homepage:

    www.florian-dithmarschen.de hat fast alle Fahrzeug aus dem Kreis Dithmarschen.

    Gruß Mirko

  9. #9
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    Zitat Zitat von Chr881986 Beitrag anzeigen
    Danach müsste dieseses Dokument zum Kfz-Marsch ja falsch sein, oder sehe ich da jetzt was falsch???

    Und das was Wikipedia ausspuckt ist dann ja auch falsch:
    http://de.wikipedia.org/wiki/Verband...9Fenverkehr%29

    Für mich sind das drei Begriffe/Wörter die alle das gleiche meinen.
    Ich muß ehrlicherweise gestehen das ich jetzt nicht ganz verstehe was Dir da nicht klar ist???
    Auch in der Wiki wird die Kolonne (Anmeldung, Fahrzeugabstände, Vorschriften Beflaggung, etc.) auch genauso beschrieben.

    Vielleicht liegt es bei Dir ja nur an den Begrifflichkeiten???
    Gruß Carsten
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  10. #10
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    Zitat Zitat von AkkonHaLand Beitrag anzeigen
    Nach Auskunft des Rechtsverdrehers meines Vertrauens: Das die Fzg im Verbund (Verbund ist richtig!) mit den anderen Fzg mit Alarm fahren und sich so wie die anderen Fzge verhalten ist solange rechtens, bis ein Oberlandes- oder höheres Gericht entscheidet, dass dieses rechtswidrig ist.
    Es ist solange erlaubt, bis jemand anhand der gültigen Gesetze feststellt, das es verboten ist? Sorry, aber dem "Rechtsverdreher" würd ich kein Vertrauen schenken, diese Auskunft könnte auch ein Kindergartenkind geben...
    (Und wieso erst ab OLG?)

  11. #11
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    Zitat Zitat von AkkonHaLand Beitrag anzeigen
    Natürlich ein heisses Eisen...
    Nach Auskunft des Rechtsverdrehers meines Vertrauens: Das die Fzg im Verbund (Verbund ist richtig!) mit den anderen Fzg mit Alarm fahren und sich so wie die anderen Fzge verhalten ist solange rechtens, bis ein Oberlandes- oder höheres Gericht entscheidet, dass dieses rechtswidrig ist. Die Gefahr ist allerdings sehr gering, da damit immense Kosten auf einige Kommunen zukommen würden und diese dann ihrerseits Klage gegen das Urteil einlegen würden....
    Also ich habe vor einiger Zeit im Feuerwehrmagazin genau zu diesem thema einen Artikel gelesen. Dort wurde von einem Urteil eines Gerichtes (welches kann ich nicht mehr genau sagen) berichtet, in dem ein Feuerwehrangehöriger freigesprochen wurde. Geklagt hatte der Kreis/Stadt und zwar: daß er auf einer Kraftfahrstraße Nachts außerhalb einer geschlossenen Ortschaft anstatt der zulässigen 80km/h mit etwas über 100 km/h gefahren ist.

    Begründet wurde das Urteil damit, daß es zwar für andere Verkehrsteilnehmer nicht ersichtlich ist daß er Sonderrechte in Anspruch nimmt, aber angesichts der Tatsache daß es Nacht war und die Geschwindigkeitsübertretung in einem vertretbaren Rahmen lag (lag nicht mal im Fahrverbotsbereich) konnte auf eine weitere Verfolgung verzichtet werden.

    Soviel zum Thema Sonderrechte für Personen.
    Das scheucht dich die Stadt/Kreis etc. als Verantwortlicher für die feuerwehr nachts aus dem bett und scheißt dich nachher auch noch an, daß du etwas zu schnell unterwegs zum Gerätehaus bist. Tolle Volksvertreter.

    Ich selber nehme Sonderrechte im privat-PKW seltenst in Anspruch und wenn dann wirklich nur mal zu schnell, da wo es vertretbar ist, denn deine Versicherung interessiert das nicht. Und meine und die Gesundheit der anderen ist mir da wichtiger. Die Minute hats dann auch noch Zeit und andere die näher dran wohnen sind dann eh früher da und fahren schon mal vor.

  12. #12
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    Um Sonderrechte gehts hier eigentlich weniger, sondern um das "Mitnutzen" von Wegerechten.

    Das mit dem FW-Magazin hast du auch völlig falsch verstanden... Die Kommune wird nicht jemanden "verklagen", der zu schnell war. Sie wird die rechtlich vorgesehenen Konsequenzen anwenden, und wenn der Fahrer damit nicht einverstanden ist, kann er den vorgesehenen Rechtsweg gehen. Das ist ein Unterschied.
    Aber hast ja recht, auf "die Volksvertreter" schimpfen ist natürlich viel lustiger (auch wenns überhaupt keinen Grund gibt...).

  13. #13
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    Es ging hier streckenweise auch um den Begriff Sonderrechte.
    Und daß jemand sich in seinem Privat-PKW Wegerechte auf dieser Weise "erschleicht" könnten manche penible Ordnungshüter auch nicht mit Freude sehen, selbst wenn nichts passiert.
    Ich fahre hauptberufl. selbst einen Entstörwagen des ÖPNV und wurde auch schon in Polizeibegleitung zu einem VU geführt (Fahrzeug hat lediglich gelbe RKL). Nach einem Gespräch mit den Sherrifs erklärten mir diese daß das Nutzen von Wegerechten wie in diesem Fall einzig durch die Polizei angeordnet werden kann, die im übrigen auch einzig für Verkehrsregelungsmaßnahmen zuständig ist (und nicht die Feuerwehr, KatS, THW...)


    Den Artikel habe ich sehr wohl richtig verstanden.

    Es geht ja nicht darum wer wen verklagt hat, sondern darum, daß die Kommune dem Fahrer ein Bußgeld wegen Geschwindigkeitsübertretung zugeschickt hat.
    Logisch daß der Fahrer, der sich ja nach §35 im recht sieht, gegen diesen Bescheid widerspruch einlegt. Das landet dann logischerweise vor dem gericht, wenn sich beide nicht einigen können.
    Wer da nun vor Gericht zog ist letztendlich irrelevant, da es hier gar nicht darum geht, sondern um das Ergebnis der Verhandlung.

  14. #14
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    Zitat Zitat von robbyköln Beitrag anzeigen
    Es geht ja nicht darum wer wen verklagt hat, sondern darum, daß die Kommune dem Fahrer ein Bußgeld wegen Geschwindigkeitsübertretung zugeschickt hat.
    Logisch daß der Fahrer, der sich ja nach §35 im recht sieht, gegen diesen Bescheid widerspruch einlegt. Das landet dann logischerweise vor dem gericht, wenn sich beide nicht einigen können.
    Das liest sich jetzt ganz anders, als der obige Beitrag, wo die bösen Volksvertreter die armen Feuerwehrleute verklagen...

  15. #15
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    Zitat Zitat von robbyköln Beitrag anzeigen
    ...Nach einem Gespräch mit den Sherrifs erklärten mir diese daß das Nutzen von Wegerechten wie in diesem Fall einzig durch die Polizei angeordnet werden kann, die im übrigen auch einzig für Verkehrsregelungsmaßnahmen zuständig ist (und nicht die Feuerwehr, KatS, THW...)
    [/schallendes lachen]
    Ui... ein Pozileiler, der meint er wäre Befehlsgeber
    [/schallendes lachen]

    Hat dem Herren von der Landes-Schutzmacht mal einer erklärt, dass er nur ausführendes Organ ist, welches im Auftrag der Kommune (genauer Ordnungsamt) tätig wird? Er hat also gar nichts zu entscheiden, anzuordnen oder gar zu erlauben!

    • Nutzung von Wegerechten ordnet im Zweifel das Gesetz/der Gesetzgeber an.
    • für Verkehrsregelungsmaßnahmen ist die Kommune zuständig. Genauer die Ortspolizeibehörde (im Volksmund: "Ordnungsamt")

    Was er höchstens gemeint haben könnte, ist dass die Landespolizei im Auftrag und auf Weisung des Ordnungamtes den Verkehr aktiv, also mit Person oder Fahrzeug auf Fahrbahn unter Zuhilfenahme eines Verkehrsleitstab, umleiten darf. In so weit hat er recht, die Feuerwehr, THW, RD, KatS darf nur sperren-selbst das Freigeben der Sperrung obliegt dem Ordnungamt (die es regelmäßig per Amtshilfeersuchen an die Landespolizei überträgt)
    Geändert von AkkonHaLand (19.03.2008 um 10:50 Uhr)
    Mit freundlichem Gruß
    AkkonHaLand, Moderator

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