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Thema: Geklaute Sachen gekauft

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  1. #1
    OF112 Gast
    Bin ebenfalls kein Anwalt, aber ein guter Freund von mir :-) Er kennt natürlich keine Details, deshalb ist nur ne Einschätzung möglich:

    Geld zurück: Kaum eine chance. Es besteht hier kein automatischer Rechtsanspruch. Man müßte den Täter Anzeigen wegen Betrugs und im Rahmen eines Zivilprozesses haftbar machen (teuer und langwierig). Wenn Ihm der Diebstahl nicht nachzuweisen ist und er sagt er habe selbst nur gekauft und weiterverkauft dann ist der Schotter weg.

    Ware zurück: definitiv NEIN!

    Straftat: Nur wenn man wusste das die Ware gestohlen war. Dann Tatbestand der Hehlerei (Ja, nicht nur der Verkäufer ist Hehler, der Käufer auch).

  2. #2
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    Zitat Zitat von OF112 Beitrag anzeigen
    Bin ebenfalls kein Anwalt, aber ein guter Freund von mir :-) Er kennt natürlich keine Details, deshalb ist nur ne Einschätzung möglich:

    Geld zurück: Kaum eine chance. Es besteht hier kein automatischer Rechtsanspruch. Man müßte den Täter Anzeigen wegen Betrugs und im Rahmen eines Zivilprozesses haftbar machen (teuer und langwierig). Wenn Ihm der Diebstahl nicht nachzuweisen ist und er sagt er habe selbst nur gekauft und weiterverkauft dann ist der Schotter weg.

    Ware zurück: definitiv NEIN!

    Straftat: Nur wenn man wusste das die Ware gestohlen war. Dann Tatbestand der Hehlerei (Ja, nicht nur der Verkäufer ist Hehler, der Käufer auch).
    wenn ich dich richtig verstanden habe brauche ich die sachen nicht wieder zurück geben? oder doch? wie denn nu, bin total durcheinander

  3. #3
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    Zitat Zitat von OF112 Beitrag anzeigen
    ....Ware zurück: definitiv NEIN!...
    Doch weil man von Diebesgut kein Eigentum erweben kann.

    Gruß Michael
    Der Herr hat die Zeit erschaffen, wir nehmen sie uns ;-)

  4. #4
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    Zitat Zitat von OF112 Beitrag anzeigen
    Ware zurück: definitiv NEIN!
    Na sicher muß er das Zeug zurückgeben, denn das Zeug gehört immernoch der BF.
    Sollte er es nicht rausrücken bekommt er eine Anzeige wegen Unterschlagung.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  5. #5
    Florian Pullenreuth Gast
    ich hatte auch mal einen Fall da hat eine Funkfirma 2 FME von mir die ich zur Reparatur dort hatte unterschlagen. Ich habe Anzeige erstattet und es hat sich rausgestellt dass er die Sachen weiterverkaufte. Die Käufer waren nicht ermittelbar, und Schadensersatz gab es auch nicht, nur eine Strafe.

    Das nur mal am Rande, zum Thema Kohle zurück und so, meistens geht man leer aus.

    PS der Händler war keiner aus dem Forum.

  6. #6
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    Die Rechtslage ist definitiv so:
    Der Eigentümer (BF) kann die Sache jederzeit vom Besitzer (du) zurückfordern.
    Rechtlich gesehen bist du nicht der Eigentümer, auch wenn du das geglaubt hast.

    Allerdings ist kein Kaufvertrag zustande gekommen, da ein Bestandteil (Eigentumsübergang) nicht stattgefunden hat. Somit kannst du den Kaufpreis selbstverständlich zurückfordern, auf dem zivilrechtlichen Weg.
    Ob er das Geld noch hat bzw. ob da was zu holen ist, ist die andere Frage.
    Schöne Grüße,
    abc-truppe
    Mod-Team
    (Kleinanzeigen, Off-Topic)

  7. #7
    Registriert seit
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    Zitat Zitat von abc-truppe Beitrag anzeigen
    Die Rechtslage ist definitiv so:
    Der Eigentümer (BF) kann die Sache jederzeit vom Besitzer (du) zurückfordern.
    Rechtlich gesehen bist du nicht der Eigentümer, auch wenn du das geglaubt hast.

    Allerdings ist kein Kaufvertrag zustande gekommen, da ein Bestandteil (Eigentumsübergang) nicht stattgefunden hat. Somit kannst du den Kaufpreis selbstverständlich zurückfordern, auf dem zivilrechtlichen Weg.
    Ob er das Geld noch hat bzw. ob da was zu holen ist, ist die andere Frage.
    Ganz so einfach und richtig ist das nicht was du da sagst. Eigentümer im rechtlichen Sinne ist natürlich weiterhin die BF. Besitzer ist demnach der Verkäufer gewesen, auch wenn er sich durch unrechtmäßigen Übergang als Eigentümer ausgibt und diese somit veräußert.

    Thema Kaufvertrag:

    Der Kaufvertrag ist zustande gekommen und auch rechtsgültig, da von beiden seiten aus eine entsprechende Willenserklärung abgegeben wurde. Das BGB schreibt es wie folgt vor: Zwei übereinstimmende Willenserklärung = Vertrag ... der Eigentumsübergang, hat mit dem eigentlichen Vertrag nichts zu tun. Der Eigentumsübergang wird im BGB als "Erfüllung" behandelt, somit zwei paar Schuhe.

  8. #8
    Registriert seit
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    Das ist korrekt, aber da diese Pflichten, die durch den Kaufvertrag entstanden sind, nicht erfüllt wurden (Eigentumsübergang), ist der Kaufvertrag nichtig. Du müsstest dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist zur Beseitigung des rechtlichen Mangels (-> neue Ware, die auch tatsächlich in dein Eigentum übergeht) setzen und, falls das nicht erfolgt, kannst du zurücktreten.
    Schöne Grüße,
    abc-truppe
    Mod-Team
    (Kleinanzeigen, Off-Topic)

  9. #9
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    Zitat Zitat von abc-truppe Beitrag anzeigen
    Das ist korrekt, aber da diese Pflichten, die durch den Kaufvertrag entstanden sind, nicht erfüllt wurden (Eigentumsübergang), ist der Kaufvertrag nichtig. Du müsstest dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist zur Beseitigung des rechtlichen Mangels (-> neue Ware, die auch tatsächlich in dein Eigentum übergeht) setzen und, falls das nicht erfolgt, kannst du zurücktreten.
    und dein Geld zurück forder, wenn er Kohle hat ;-)

    Gruß Michael

    PS: richtig du hast Lehrgeld bezahlt, richtig leer
    Der Herr hat die Zeit erschaffen, wir nehmen sie uns ;-)

  10. #10
    Registriert seit
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    Zitat Zitat von abc-truppe Beitrag anzeigen
    Das ist korrekt, aber da diese Pflichten, die durch den Kaufvertrag entstanden sind, nicht erfüllt wurden (Eigentumsübergang), ist der Kaufvertrag nichtig. Du müsstest dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist zur Beseitigung des rechtlichen Mangels (-> neue Ware, die auch tatsächlich in dein Eigentum übergeht) setzen und, falls das nicht erfolgt, kannst du zurücktreten.
    Nein, der Vertrag ist nicht Nichtig, wenn ein Vertrag nichtig ist, kommt er nicht zustande und die o.g. Erfüllung, wird/bzw. (muss) nicht statt finden.

    Warum, Nochmal: Zwei übereinstimmende Willenserklärungen, die präzise aussagen, was Gegenstand des Vertrages ist. Somit hat der "Verkäufer" zu liefern, egal wie, aber nicht egal was.

    In diesem Falle jetzt, kann man vom Vertrag zurücktreten, als Käufer und sein Geld zurückverlangen, oder eben auf Erfüllung klagen, so dass der eigentliche Verkäufer, die Ware liefern MUSS. Eine Frist muss man nicht unbedingt gewähren!

    Der Vertrag, hat auf jedenfall weiterhin bestand.
    Geändert von Anton (22.11.2007 um 22:58 Uhr)

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