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Thema: Geklaute Sachen gekauft

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
    Registriert seit
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    Hallo gampi

    ich bin zwar kein Rechtsanwalt, aber ich denke wenn es "Zweifelsfrei" dem Beschuldigten nachgewiesen ist und dieser für diese Straftat Verurteilt wurde,
    dann besteht für den Geschädigten das Recht auf Schadenersatz. Also in deinem Fall auf Rückerstattung des Kaufpreises und eventuelle andere Kosten.

    Aber ich bin nicht Fachkundig genug um so etwas zu genau zu erläutern.

    Denke aber so in etwa könnte das gehen.
    Wir hatten in diesem Forum da einige Personen, die hätten Dir mit Sicherheit eine
    Fachkundige Aussage dazu geben können. Leider sind diese momentan etwas
    zurückhaltend mit ihren Beiträgen. LEIDER (möchte nicht eine Diskusion eröffnen oder so...)
    Bei gewissen Themen fehlen sie aber sehr.


    Gruß
    Wildtäler

  2. #2
    Registriert seit
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    344
    @gampi

    Sicherlich wirst Du rein rechtlich die Möglichkeit haben, über den zivilen Rechtsweg die Dir entstandenen Unkosten vom Verkäufer zurück zu fordern.

    Das bedeutet aber im Umkehrschluss, dass Du wahrscheinlich viel Zeit inverstieren musst, bis Du an das Geld kommst. Wenn Du überhaupt an das Geld kommst. Wenn der Die Funger hebt und seine Taschen ausleert und dabei nur Staub und Tabakreste zum Vorschein kommen, hast Du die Pappnase auf.

    Falls Du eine Rechtschutzversicherung haben solltest, lasse Dich mal von einem Anwalt zivilrechtlich beraten oder versuche mal bei Deinem zuständigen Amtsgericht eine entsprechende Beratung zu bekommen.

    Aber wie gesagt: Recht haben bedeutet noch nicht Recht (Geld) bekommen.

  3. #3
    OF112 Gast
    Bin ebenfalls kein Anwalt, aber ein guter Freund von mir :-) Er kennt natürlich keine Details, deshalb ist nur ne Einschätzung möglich:

    Geld zurück: Kaum eine chance. Es besteht hier kein automatischer Rechtsanspruch. Man müßte den Täter Anzeigen wegen Betrugs und im Rahmen eines Zivilprozesses haftbar machen (teuer und langwierig). Wenn Ihm der Diebstahl nicht nachzuweisen ist und er sagt er habe selbst nur gekauft und weiterverkauft dann ist der Schotter weg.

    Ware zurück: definitiv NEIN!

    Straftat: Nur wenn man wusste das die Ware gestohlen war. Dann Tatbestand der Hehlerei (Ja, nicht nur der Verkäufer ist Hehler, der Käufer auch).

  4. #4
    Registriert seit
    27.09.2007
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    141
    Zitat Zitat von OF112 Beitrag anzeigen
    Bin ebenfalls kein Anwalt, aber ein guter Freund von mir :-) Er kennt natürlich keine Details, deshalb ist nur ne Einschätzung möglich:

    Geld zurück: Kaum eine chance. Es besteht hier kein automatischer Rechtsanspruch. Man müßte den Täter Anzeigen wegen Betrugs und im Rahmen eines Zivilprozesses haftbar machen (teuer und langwierig). Wenn Ihm der Diebstahl nicht nachzuweisen ist und er sagt er habe selbst nur gekauft und weiterverkauft dann ist der Schotter weg.

    Ware zurück: definitiv NEIN!

    Straftat: Nur wenn man wusste das die Ware gestohlen war. Dann Tatbestand der Hehlerei (Ja, nicht nur der Verkäufer ist Hehler, der Käufer auch).
    wenn ich dich richtig verstanden habe brauche ich die sachen nicht wieder zurück geben? oder doch? wie denn nu, bin total durcheinander

  5. #5
    Registriert seit
    22.11.2005
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    467
    Zitat Zitat von OF112 Beitrag anzeigen
    ....Ware zurück: definitiv NEIN!...
    Doch weil man von Diebesgut kein Eigentum erweben kann.

    Gruß Michael
    Der Herr hat die Zeit erschaffen, wir nehmen sie uns ;-)

  6. #6
    Registriert seit
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    Zitat Zitat von OF112 Beitrag anzeigen
    Ware zurück: definitiv NEIN!
    Na sicher muß er das Zeug zurückgeben, denn das Zeug gehört immernoch der BF.
    Sollte er es nicht rausrücken bekommt er eine Anzeige wegen Unterschlagung.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  7. #7
    Florian Pullenreuth Gast
    ich hatte auch mal einen Fall da hat eine Funkfirma 2 FME von mir die ich zur Reparatur dort hatte unterschlagen. Ich habe Anzeige erstattet und es hat sich rausgestellt dass er die Sachen weiterverkaufte. Die Käufer waren nicht ermittelbar, und Schadensersatz gab es auch nicht, nur eine Strafe.

    Das nur mal am Rande, zum Thema Kohle zurück und so, meistens geht man leer aus.

    PS der Händler war keiner aus dem Forum.

  8. #8
    Registriert seit
    06.08.2005
    Beiträge
    3.336
    Die Rechtslage ist definitiv so:
    Der Eigentümer (BF) kann die Sache jederzeit vom Besitzer (du) zurückfordern.
    Rechtlich gesehen bist du nicht der Eigentümer, auch wenn du das geglaubt hast.

    Allerdings ist kein Kaufvertrag zustande gekommen, da ein Bestandteil (Eigentumsübergang) nicht stattgefunden hat. Somit kannst du den Kaufpreis selbstverständlich zurückfordern, auf dem zivilrechtlichen Weg.
    Ob er das Geld noch hat bzw. ob da was zu holen ist, ist die andere Frage.
    Schöne Grüße,
    abc-truppe
    Mod-Team
    (Kleinanzeigen, Off-Topic)

  9. #9
    Registriert seit
    29.11.2006
    Beiträge
    383
    Zitat Zitat von abc-truppe Beitrag anzeigen
    Die Rechtslage ist definitiv so:
    Der Eigentümer (BF) kann die Sache jederzeit vom Besitzer (du) zurückfordern.
    Rechtlich gesehen bist du nicht der Eigentümer, auch wenn du das geglaubt hast.

    Allerdings ist kein Kaufvertrag zustande gekommen, da ein Bestandteil (Eigentumsübergang) nicht stattgefunden hat. Somit kannst du den Kaufpreis selbstverständlich zurückfordern, auf dem zivilrechtlichen Weg.
    Ob er das Geld noch hat bzw. ob da was zu holen ist, ist die andere Frage.
    Ganz so einfach und richtig ist das nicht was du da sagst. Eigentümer im rechtlichen Sinne ist natürlich weiterhin die BF. Besitzer ist demnach der Verkäufer gewesen, auch wenn er sich durch unrechtmäßigen Übergang als Eigentümer ausgibt und diese somit veräußert.

    Thema Kaufvertrag:

    Der Kaufvertrag ist zustande gekommen und auch rechtsgültig, da von beiden seiten aus eine entsprechende Willenserklärung abgegeben wurde. Das BGB schreibt es wie folgt vor: Zwei übereinstimmende Willenserklärung = Vertrag ... der Eigentumsübergang, hat mit dem eigentlichen Vertrag nichts zu tun. Der Eigentumsübergang wird im BGB als "Erfüllung" behandelt, somit zwei paar Schuhe.

  10. #10
    Registriert seit
    06.08.2005
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    3.336
    Das ist korrekt, aber da diese Pflichten, die durch den Kaufvertrag entstanden sind, nicht erfüllt wurden (Eigentumsübergang), ist der Kaufvertrag nichtig. Du müsstest dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist zur Beseitigung des rechtlichen Mangels (-> neue Ware, die auch tatsächlich in dein Eigentum übergeht) setzen und, falls das nicht erfolgt, kannst du zurücktreten.
    Schöne Grüße,
    abc-truppe
    Mod-Team
    (Kleinanzeigen, Off-Topic)

  11. #11
    Registriert seit
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    467

    Diebesgut

    Zitat Zitat von wildtäler Beitrag anzeigen
    Hallo gampi

    ich bin zwar kein Rechtsanwalt, aber ich denke wenn es "Zweifelsfrei" dem Beschuldigten nachgewiesen ist und dieser für diese Straftat Verurteilt wurde,
    dann besteht für den Geschädigten das Recht auf Schadenersatz. Also in deinem Fall auf Rückerstattung des Kaufpreises und eventuelle andere Kosten.

    Gruß
    Wildtäler
    Stimmt aber die BF ist die Geschädigte der Käufer danach hat im guten glauben das es des Verkäufer Eigentum ist gehandelt, man kann eine Rückerstattung des Kaufbetrag fordern, aber ob man etwas bekommt ???? :-(

    Gruß Michael
    Geändert von Brandbatsch (22.11.2007 um 22:24 Uhr)
    Der Herr hat die Zeit erschaffen, wir nehmen sie uns ;-)

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