Nehmen wir mal den Absatz vor dem von dir zitierten, aus der genannten Broschüre:
Schon fallen viele Fahrzeughallen raus. Und auch hier kann man mit einem Lufterhaltungssystem/Kompressor die Vorgabe erfüllen.Gefährliche Mengen an Dieselmotor-Emissionen sind dann anzunehmen, wenn
mehr als ein großes Fahrzeug mit Dieselmotor in einem Feuerwehrhaus abgestellt
ist und diese Fahrzeuge vor dem Verlassen des Feuerwehrhauses einige Zeit im Stand laufen müssen.
Dann sehen wir uns mal § 45 Abs. 1 und 2 der Unfallverhütungsvorschrift „Allgemeine Vorschriften“ (GUV 0.1) an. Da steht z.B. in Absatz 1:Also: Ermessen.(1) Sind Versicherte gesundheitsgefährlichen Stoffen, Krankheitskeimen, Erschütterungen, Strahlung, Kälte oder Wärme oder anderen gesundheitsgefährlichen Einwirkungen ausgesetzt, so hat der Unternehmer unbeschadet anderer Rechtsvorschriften das Ausmaß der Gefährdung zu ermitteln.
Absatz 2:
Mögliche Deutung der Aussage: Ist der Raum zu belüften, braucht man keine Abgasabsaugung.(2) Arbeiten, bei denen sich die Entwicklung gesundheitsgefährlicher Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube in gefährlicher Menge nicht vermeiden läßt, müssen
1.in geschlossenen Apparaturen durchgeführt werden oder, wenn dies technisch nicht möglich oder zweckmäßig ist,
2.die gesundheitsgefährlichen Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube an der Entstehungs- oder Austrittsstelle in ungefährlicher Weise abgesaugt werden. Ist auch dies nicht möglich, müssen die Räume angemessen, nötigenfalls künstlich, belüftet werden.
Eine wirklich verpflichtende Vorgabe sehe ich da nirgendwo.




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