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Thema: Rauchen im Gerätehaus

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Zitat Zitat von Anton Beitrag anzeigen
    Eine entsprechende Herleitung habe ich bereits gebracht. Es kann nicht angehen (in meinen Augen), dass in öffentlichen Gebräuden (hier Feuerwehrhäuser) das Rauchen verboten wird aber die alten "Karren" weiterhin ohne Absauganlage ihre Abgase ins FH blasen.
    Mit dieser Herleitung hast du doch keine Begründung für eine "Pflicht" der Kommune, eine Absauganlage zu beschaffen, gebracht. Das ist sehr weit hergeholt.
    Für das eine gibts eine klare Rechtsgrundlage, für das andere nicht.
    Zitat Zitat von Anton Beitrag anzeigen
    Grade alte Autos mit diesen Luftdruckbremsen, stehen einige Minuten in der Fahzeughalle, eh sie den Druck aufgebaut haben.
    Gutes Argument, sagt die Kommune und beschafft... einen Kompressor. Und jetzt?

    Zitat Zitat von Anton Beitrag anzeigen
    Aber in der Fahrzeughalle ist das doch sowas von Peng, auch wenn es da Verordnungen gibt, die es untersagen.
    Genaugenommen gibt's diese Vorschrift, damit es da nicht Peng macht ;-)



    Zitat Zitat von Ghost~Talker Beitrag anzeigen
    Wenn ich richtig liege, dann MÜSSTEN aber auch alle Gerätehäuser mit einer Absaugung ausgestattet sein. Also laut Vorschrift.
    Bring ne Vorschrift/Rechtsgrundlage. Mutmaßungen helfen nicht weiter.

  2. #2
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    Zitat Zitat von überhose Beitrag anzeigen
    Bring ne Vorschrift/Rechtsgrundlage. Mutmaßungen helfen nicht weiter.
    Die Absaugung der gesundheitsgefährdenden
    Stoffe hat gemäß § 45 Abs. 1
    und 2 der Unfallverhütungsvorschrift
    „Allgemeine Vorschriften“ (GUV 0.1) –
    bei Auftreten von gefährlichen Mengen –
    an der Entstehungs- oder Austrittsstelle
    zu erfolgen.
    Gefunden hier
    http://www.lfv-bayern.de/cms/downloa...aus_50_0_5.pdf

  3. #3
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    Nehmen wir mal den Absatz vor dem von dir zitierten, aus der genannten Broschüre:
    Gefährliche Mengen an Dieselmotor-Emissionen sind dann anzunehmen, wenn
    mehr als ein großes Fahrzeug mit Dieselmotor in einem Feuerwehrhaus abgestellt
    ist und diese Fahrzeuge vor dem Verlassen des Feuerwehrhauses einige Zeit im Stand laufen müssen.
    Schon fallen viele Fahrzeughallen raus. Und auch hier kann man mit einem Lufterhaltungssystem/Kompressor die Vorgabe erfüllen.

    Dann sehen wir uns mal § 45 Abs. 1 und 2 der Unfallverhütungsvorschrift „Allgemeine Vorschriften“ (GUV 0.1) an. Da steht z.B. in Absatz 1:
    (1) Sind Versicherte gesundheitsgefährlichen Stoffen, Krankheitskeimen, Erschütterungen, Strahlung, Kälte oder Wärme oder anderen gesundheitsgefährlichen Einwirkungen ausgesetzt, so hat der Unternehmer unbeschadet anderer Rechtsvorschriften das Ausmaß der Gefährdung zu ermitteln.
    Also: Ermessen.

    Absatz 2:
    (2) Arbeiten, bei denen sich die Entwicklung gesundheitsgefährlicher Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube in gefährlicher Menge nicht vermeiden läßt, müssen
    1.in geschlossenen Apparaturen durchgeführt werden oder, wenn dies technisch nicht möglich oder zweckmäßig ist,
    2.die gesundheitsgefährlichen Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube an der Entstehungs- oder Austrittsstelle in ungefährlicher Weise abgesaugt werden. Ist auch dies nicht möglich, müssen die Räume angemessen, nötigenfalls künstlich, belüftet werden.
    Mögliche Deutung der Aussage: Ist der Raum zu belüften, braucht man keine Abgasabsaugung.


    Eine wirklich verpflichtende Vorgabe sehe ich da nirgendwo.

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