Gefunden hierDie Absaugung der gesundheitsgefährdenden
Stoffe hat gemäß § 45 Abs. 1
und 2 der Unfallverhütungsvorschrift
„Allgemeine Vorschriften“ (GUV 0.1) –
bei Auftreten von gefährlichen Mengen –
an der Entstehungs- oder Austrittsstelle
zu erfolgen.
http://www.lfv-bayern.de/cms/downloa...aus_50_0_5.pdf