Zitat Zitat von Mr. Blaulicht
Ja, aber auch im Halteverbot halten, gegen Einbahnstrassen und in Fußgängerzonen fahren. Also alles, was der SOnderrechtsparagraph hergibt. Ausser zu schnell und über rote Ampeln fahren, aber das dürfte bei der Müllabfuhr ja auch nicht unbedingt notwendig sein... Verboten ist es mit Sicherheit nicht - nur halt NIE notwendig.

Gruß, Mr. Blaulicht
Falsch ...
die haben ihren eigenen Absatz.
(6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn das zulässige Gesamtgewicht bis zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt für Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. Dabei ist sicherzustellen, daß keine Beschädigung der Gehwege und der darunterliegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann. Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen.

Sie dürfen also auch nicht im Überholverbot überholen.
Die dürfen nur das was expliziet im Absatz 6 drin steht.