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Thema: Sonderrechte

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht
    Ja, aber auch im Halteverbot halten, gegen Einbahnstrassen und in Fußgängerzonen fahren. Also alles, was der SOnderrechtsparagraph hergibt. Ausser zu schnell und über rote Ampeln fahren, aber das dürfte bei der Müllabfuhr ja auch nicht unbedingt notwendig sein... Verboten ist es mit Sicherheit nicht - nur halt NIE notwendig.

    Gruß, Mr. Blaulicht
    Falsch ...
    die haben ihren eigenen Absatz.
    (6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn das zulässige Gesamtgewicht bis zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt für Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. Dabei ist sicherzustellen, daß keine Beschädigung der Gehwege und der darunterliegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann. Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen.

    Sie dürfen also auch nicht im Überholverbot überholen.
    Die dürfen nur das was expliziet im Absatz 6 drin steht.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  2. #2
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    1:0 für Dich! ;-)

  3. #3
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    Sonderrechte bestehen durch Verwendungszweck und permanenter Kenntlichmachung des Fahrzeugs ständig - Wegerechte müssen gesondert kenntlich gemacht werden und bedürfen der Erteilung bzw. Anmeldung.
    Gruß Carsten
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  4. #4
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    Du sprichst immer noch von der Müllabfuhr?

  5. #5
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    Ja und nein - JA, da die Müllabfuhr Aufgrund des Verwendungszwecks/Auftrages Sonderrechte hat.
    NEIN, da die Müllabfuhr keine Wegerechte in Anspruch nehmen kann.
    Gruß Carsten
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  6. #6
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    Zitat Zitat von Pille112
    Ja und nein - JA, da die Müllabfuhr Aufgrund des Verwendungszwecks/Auftrages Sonderrechte hat.
    NEIN, da die Müllabfuhr keine Wegerechte in Anspruch nehmen kann.
    Wollte nur vermeiden, dass der EIndruck entsteht, man müsste Sonderrechte kenntlich machen...

  7. #7
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    Die VwV zum §35 StVO fordert aber recht deutlich, daß bei Inanspruchnahme von Sonderrechten, Blauhorn und Martinslicht eingeschaltet werden sollen, sofern dies "möglich und zulässig" ist.

    MfG

    Frank

  8. #8
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    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht
    Wollte nur vermeiden, dass der EIndruck entsteht, man müsste Sonderrechte kenntlich machen...
    Ja muß man - ist aber permanent (mit Ausnahme der Pol-Zivilfahrzeuge) durch die Fahrzeuglackierung/-beklebung schon geschehen.
    Gruß Carsten
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  9. #9
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    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht
    Du sprichst immer noch von der Müllabfuhr?
    dann halt mit der Müllabfuhr retten, den die haben sonder Wegerecht gell

    Gruß Michael

    PS da könnt man jetzt aber diskutieren GELL einen Gruß von Michael ENDE
    Der Herr hat die Zeit erschaffen, wir nehmen sie uns ;-)

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