Wobei denen ihre Sonderrechte stark kastriert sind.Zitat von Mr. Blaulicht
Die dürfen nur alle Strassen und Fahrbahnseiten befahren und brauchen sich nicht an irgendwelche Sperrzeiten halten.
Wobei denen ihre Sonderrechte stark kastriert sind.Zitat von Mr. Blaulicht
Die dürfen nur alle Strassen und Fahrbahnseiten befahren und brauchen sich nicht an irgendwelche Sperrzeiten halten.
Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
... um mit der "Schere" anderen zu helfen.
Ja, aber auch im Halteverbot halten, gegen Einbahnstrassen und in Fußgängerzonen fahren. Also alles, was der SOnderrechtsparagraph hergibt. Ausser zu schnell und über rote Ampeln fahren, aber das dürfte bei der Müllabfuhr ja auch nicht unbedingt notwendig sein... Verboten ist es mit Sicherheit nicht - nur halt NIE notwendig.Zitat von Alex22
Gruß, Mr. Blaulicht
Falsch ...Zitat von Mr. Blaulicht
die haben ihren eigenen Absatz.
(6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn das zulässige Gesamtgewicht bis zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt für Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. Dabei ist sicherzustellen, daß keine Beschädigung der Gehwege und der darunterliegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann. Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen.
Sie dürfen also auch nicht im Überholverbot überholen.
Die dürfen nur das was expliziet im Absatz 6 drin steht.
Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
... um mit der "Schere" anderen zu helfen.
1:0 für Dich! ;-)
Sonderrechte bestehen durch Verwendungszweck und permanenter Kenntlichmachung des Fahrzeugs ständig - Wegerechte müssen gesondert kenntlich gemacht werden und bedürfen der Erteilung bzw. Anmeldung.
Gruß Carsten
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Es ist keine Schande nichts zu wissen, wohl aber eine nichts lernen zu wollen!
(Sokrates)
www.rescue-line.de
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124 124 MRCC Bremen
Du sprichst immer noch von der Müllabfuhr?
Ja und nein - JA, da die Müllabfuhr Aufgrund des Verwendungszwecks/Auftrages Sonderrechte hat.
NEIN, da die Müllabfuhr keine Wegerechte in Anspruch nehmen kann.
Gruß Carsten
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dann halt mit der Müllabfuhr retten, den die haben sonder Wegerecht gellZitat von Mr. Blaulicht
Gruß Michael
PS da könnt man jetzt aber diskutieren GELL einen Gruß von Michael ENDE
Der Herr hat die Zeit erschaffen, wir nehmen sie uns ;-)
Wollte nur vermeiden, dass der EIndruck entsteht, man müsste Sonderrechte kenntlich machen...Zitat von Pille112
Die VwV zum §35 StVO fordert aber recht deutlich, daß bei Inanspruchnahme von Sonderrechten, Blauhorn und Martinslicht eingeschaltet werden sollen, sofern dies "möglich und zulässig" ist.
MfG
Frank
Ja muß man - ist aber permanent (mit Ausnahme der Pol-Zivilfahrzeuge) durch die Fahrzeuglackierung/-beklebung schon geschehen.Zitat von Mr. Blaulicht
Gruß Carsten
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Wenn ich meinen RTW nachts in der Fussgängerzone bei einem Einsatz abstelle, werde ich einen Teufel tun und die Lichter und das Horn laufen lassen. Und das Halten im Halteverbot ist auch ein Sonderrecht. Genauso wie das Halten in zweiter Reihe etc.
Gruß, Mr. Blaulicht
Mit welcher Kenntlichmaschung fahren dann die privaten Feuerwehrler zum GH? Und jetzt bitte nicht mit dem Dachaufsetzer kommen... ;-)Zitat von Pille112
Wo steht denn in der StVO/StVZO, dass Fw'ler in ihrem Privat-Pkw Sonderrechte haben???
Ich denke hier handelt es sich um eine Duldung und nicht um ein fundiert belegbares Recht.
Gruß Carsten
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Da denkst Du aber stellenweise recht allein so: Die Argumentation der "SoRe-Fahrer" geht in etwa so: Lt. § 35 StVO genießt die Feuerwehr bei der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben Sonderrechte. Teil dieser Feuerwehr ist der Einzelne ab dem Zeitpunkt der Alarmierung (zumindest zahlen ab diesem Zeitpunkt wohl die Unfallkassen). Also hat auch der einzelne Sonderrechte auf dem Weg zum GH.Zitat von Pille112
Zumindest dieser Punkt wurde schon in dem ein oder anderen Fall zum Thema eines Gerichtsverfahrens. Mal wird so entschieden, und mal so.
PS: Bevor ein falscher Eindruck entsteht: Ich bin gegen die Genehmigung von Sonderrechten ohne die dementsprechende Licht- und Akkustik-Technik!
Gruß, Mr. Blaulicht
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