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Thema: Sonderrechte

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Ja und nein - JA, da die Müllabfuhr Aufgrund des Verwendungszwecks/Auftrages Sonderrechte hat.
    NEIN, da die Müllabfuhr keine Wegerechte in Anspruch nehmen kann.
    Gruß Carsten
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  2. #2
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    Zitat Zitat von Pille112
    Ja und nein - JA, da die Müllabfuhr Aufgrund des Verwendungszwecks/Auftrages Sonderrechte hat.
    NEIN, da die Müllabfuhr keine Wegerechte in Anspruch nehmen kann.
    Wollte nur vermeiden, dass der EIndruck entsteht, man müsste Sonderrechte kenntlich machen...

  3. #3
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    Die VwV zum §35 StVO fordert aber recht deutlich, daß bei Inanspruchnahme von Sonderrechten, Blauhorn und Martinslicht eingeschaltet werden sollen, sofern dies "möglich und zulässig" ist.

    MfG

    Frank

  4. #4
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    Wenn ich meinen RTW nachts in der Fussgängerzone bei einem Einsatz abstelle, werde ich einen Teufel tun und die Lichter und das Horn laufen lassen. Und das Halten im Halteverbot ist auch ein Sonderrecht. Genauso wie das Halten in zweiter Reihe etc.

    Gruß, Mr. Blaulicht

  5. #5
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    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht
    Wollte nur vermeiden, dass der EIndruck entsteht, man müsste Sonderrechte kenntlich machen...
    Ja muß man - ist aber permanent (mit Ausnahme der Pol-Zivilfahrzeuge) durch die Fahrzeuglackierung/-beklebung schon geschehen.
    Gruß Carsten
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  6. #6
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    Zitat Zitat von Pille112
    Ja muß man - ist aber permanent (mit Ausnahme der Pol-Zivilfahrzeuge) durch die Fahrzeuglackierung/-beklebung schon geschehen.
    Mit welcher Kenntlichmaschung fahren dann die privaten Feuerwehrler zum GH? Und jetzt bitte nicht mit dem Dachaufsetzer kommen... ;-)

  7. #7
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    Wo steht denn in der StVO/StVZO, dass Fw'ler in ihrem Privat-Pkw Sonderrechte haben???
    Ich denke hier handelt es sich um eine Duldung und nicht um ein fundiert belegbares Recht.
    Gruß Carsten
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  8. #8
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    Zitat Zitat von Pille112
    Wo steht denn in der StVO/StVZO, dass Fw'ler in ihrem Privat-Pkw Sonderrechte haben???
    Ich denke hier handelt es sich um eine Duldung und nicht um ein fundiert belegbares Recht.
    Da denkst Du aber stellenweise recht allein so: Die Argumentation der "SoRe-Fahrer" geht in etwa so: Lt. § 35 StVO genießt die Feuerwehr bei der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben Sonderrechte. Teil dieser Feuerwehr ist der Einzelne ab dem Zeitpunkt der Alarmierung (zumindest zahlen ab diesem Zeitpunkt wohl die Unfallkassen). Also hat auch der einzelne Sonderrechte auf dem Weg zum GH.
    Zumindest dieser Punkt wurde schon in dem ein oder anderen Fall zum Thema eines Gerichtsverfahrens. Mal wird so entschieden, und mal so.

    PS: Bevor ein falscher Eindruck entsteht: Ich bin gegen die Genehmigung von Sonderrechten ohne die dementsprechende Licht- und Akkustik-Technik!

    Gruß, Mr. Blaulicht

  9. #9
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    ...dann gillt das gleiche entsprechend auch für alle anderen Hilfsdienste mit sog. hoheitlichen Aufgaben???

    Das glaube ich nämlich nicht - mir ging es auch nur um den Paragraphen der aussagt, dass Fw'ler in ihren Privat-Pkw SR haben, mehr wollte ich nicht wissen.

    Also um die Rechtssicherheit.
    Gruß Carsten
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