Nach der StVZO würde schon die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung für eine SoSi-Anlage bestehen. Nach § 70 (1) Nr. 1 StVZO kann die zuständige höhere Verwaltungsbehörde eine Ausnahme von § 52 StVZO (Blaulicht) erteilen.

ANGENOMMEN der komische Sicherheitsdienst hätte so eine Ausnahmegenehmigung könnte er unter Verwendung von Blaulicht und Martinshorn WEGERECHT in Anspruch nehmen. Aber kein Sonderrecht aus § 35 StVO. Die Folge von seinem Wegerecht ist, dass jeder VT freie Bahn zu schaffen hat. Punkt. Ob dir das als VT passt oder nicht oder du anzweifelst, dass der rechtmäßig mit SoSi fährt, ist egal. Du musst Platz machen, auch wenn derjenige das SoSi rechtswidrig verwendet. Anderfalls begehst du eine Owi, weil du nicht Platz gemacht hast. Also immer schön auf die Seite gehen wenn die bekloppten mit Blau kommen ;-)