Um welchen Paragraphen welcher Verordnung geht es da im Speziellen?
§70 StVZO existiert bereits.
MfG
Frank
Um welchen Paragraphen welcher Verordnung geht es da im Speziellen?
§70 StVZO existiert bereits.
MfG
Frank
Hallo Frank,
Bei dieser Petition geht es um die STVO, nicht um die STVZO...
Es geht wohl darum, dass nach der STVO der HALTER UND DER FAHRER für den Ordnungsgemäßen Zustand des KFZ verwntwortlich sind.
Der Fahrer hat sich VOR Fahrtantritt vom Ordnungsgemäßen Zustand zu überzeugen... Ich habe keine Lust nachzuschauen welcher § dies Regelt, ist aber so.
Hier soll es wohl eine Ausnahmeregelung geben...
@All
So eine Ausnahmeregelung gibt es doch bereits! Es ist der §35 STVO...
Er befreit ebendso wie der §70 STVZO von ALLEN Vorschriften ihrer jeweiligen "Ordnung"... Damit ist es erledigt.
Andererseits kann mir niemand erzählen, dass es keine Möglichkeit gibt für den Kraftfahrer sich von der Verkehrssicherheit zu überzeugen...
Ein Kraftfahrer sieht sein KFZ ja nicht beim Einsatz zum ersten mal.
Und es ist doch sicherlich kein Problem sich regelmäßigkeit um die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu kümmern. Und wieso soll ein KFZ das am Montagabend beim Regeldienst voll Einsatzfähig war, plötzlich beim Einsatz Mittwochnachmittag einen Fehler haben, der die Verkehrssicherheit erheblich beeinflusst und vor Fahrtantritt problemlos feststellbar währe...
Die Wahrscheinlichkeit ist doch Gering, die meisten schweren Fehler kündigen sich doch an.
Und für die wenigen überhaupt denkbaren Fehlerbilder wo es überhaupt so sein könnte, kann man sich dann ja auf den §35 STVO berufen...
(Das man aus o.g. Gründen damit aber zb bei abgefahrenen Reifen KEinen Erfolg haben dürfte, wird jeden klar sein...)
Daher denke ich braucht es eine diesbezügliche änderung der STVO nicht.
Hier währe der §35 selber wohl viel eher an der Reihe.
Gruß
Carsten
und wer prüft vor jeder Übung oder Dienstfahrt das Fahrzeug auf Verkehrssicherheit (vgl TD vor der Nutzung)???
"Prüft sorgfältig bevor ihr Bewährtes ändert, aber haltet nicht an Bewährtem fest, wenn die Lage dies nicht länger rechtfertigt und die bewährte Lösung nicht den Erfordernissen der Zukunft entspricht"
Scharnhorst
www.fwnetz.de
Der Fahrer natürlich.Zitat von hannibal
Wo ist hier das Problem?
Für eine kurze Sichtprüfung ist bei Übungen und Dienstfahrten sicherlich Zeit. Die StVO verlangt nicht, daß Du das Fahrzeug vor jeder Fahrt zum TÜV schickst.
Bei Freiwilligen Feuerwehren ohne ständig besetzte Wache ist es nur bei Einsätzen nicht möglich, daß Fahrzeug vor der Fahrt zu überprüfen. Hierzu gibt es §35, der in diesem Fall von der Prüfung befreit.
Gruß,
ahk
Ich denke auch das es nicht nötig ist die Gesetzestexte zu ändern, da es eh die Pflicht eines jeden Fahrers ist vor Dienstantritt (so ist es jedenfalls auf der Rettungswache wo ich ehrenamtlich bin der Fall) das KFZ zu Prüfen. Für die restlichen Fälle kommt dann ja wie bisher schon ausführlich benannt der §35 zum tragen.
Grüße an allle
Soundplayer
Nein, das Prüfen des Fahrzeugs geschieht nach Dienstantritt, da es ja auch zum Dienst gehört. Und da liegt der Hund ja begraben. Dienstbeginn 6.00 Uhr, Alarmierung 6.02 Uhr. Da bleibt keine Zeit, um die Lampen, Reifen etc zu checken.Zitat von soundplayer
Gruß, Mr. Blaulicht
Trotzdem ist diese Änderung völlig unnötig, da doppelt gemoppelt.
Durch §35 ist man ja von den Vorschriften unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung befreit.
Dies gibt mir die möglichkeit, auch ohne eingehende Prüfung loszufahren, schafft aber generell keinen Freibrief einfach loszufahren egal in welchem Zustand das Auto ist.
Also, was soll der Quatsch?
Was ist mit der Leiter auf dem Dach des Fahrzeugs?Zitat von DG3YCS
Montag war die noch befestigt, bei dem Alarm am Mittwoch ist sie in einer Kurve jedoch vom Dach gefallen!
oder
Argument §35
Fahrt zum Einsatzort ist durch §35 abgedeckt, noch während der Anfahrt stellt sich ein Fehlalarm heraus.
Niemand wird in diesem Fall sein Fahrzeug an den Rand bewegen um den korrekten Sitz der Leiter zu kontrollieren!
Fällt diese aber auf dem Rückweg vom Fahrzeug, ist der §35 bestimmt nicht mehr erfüllt.
Nur als Denkansatz.
Schaden kann bestimmt nicht wenn es (nochmal) im Geset steht.
Ach Quatsch.Zitat von alarma
Unsere Gesetze sind auch so schon kompliziert genug.
Warum muß da unbedingt für jede Eventualität ein eigener Paragraph rein?
Erstens kann es schaden, weil es genau gegen die Entbürokratisierungsbestrebungen steht.Zitat von alarma
Zweitens besteht keinerlei Grund den Fahrer auch bei Nicht-Einsatzfahrten von der Verkehrssicherungspflicht zu befreien. Natürlich ist es nicht gerade praktisch, wenn man für die Rückfahrt nochmal ne Abfahrtkontrolle machen muss, aber jeder Bus, LKW und PKW-Fahrer hat genau das gleiche Problem und findet es unpraktisch, aber das ist halt mal so!
folgendes Beispiel
du fährst mit deinem LF raus zu einem wasweissichbrand
§35, alles in bester Ordnung
unterwegs wird abbestellt
bleibst du dann stehen und kontrollierst erst das Fahrzeug bevor du einrückst
"Prüft sorgfältig bevor ihr Bewährtes ändert, aber haltet nicht an Bewährtem fest, wenn die Lage dies nicht länger rechtfertigt und die bewährte Lösung nicht den Erfordernissen der Zukunft entspricht"
Scharnhorst
www.fwnetz.de
Mein Gott was seid Ihr Erbsenzähler.
Was bitte soll dann da noch passieren?
Wenn das Fzg wirklich gravierende Mängel hat, wie z.B. defekte Bremsen, dann merkst Du das eh sofort und fährst nicht mehr weiter.
Die Wahrscheinlichkeit, daß solch ein Fall (egal ob kleines oder ernsthaftes Problem) eintritt, ist gerade bei Feuerwehrfahrzeugen äußerst gering. Erstens haben diese Fahrzeuge eine sehr geringe Laufleistung und zweitens werden diese Fahrzeuge im Gegensatz zum Privatwagen dermaßen häuftig kontrolliert, daß die Wahrscheinlichkeit, daß solch ein Problem auftritt äußerst gering ist.
Und deshalb brauchen wird dafür auch keine gesonderte Verordnung, das ist mit §35 schon ausreichend abgedeckt.
Ansonsten kann ich mich loxi nur anschließen, daß ich es sogar gefährlich finde, die BOS generell von dieser Pflicht zu befreien.
Gruß,
ahk
Moin moin,
man muss halt organisationsintern eine andere Lösung finden. Zum Beispiel ist VOR der Fahrt ja auch NACH derletzten Fahrt. Wenn also gewährleistet ist, dass kein Fahrzeug in der Halle steht, dass nicht auf seine Verkehrsfähigkeit geprüft ist und zwar in Intervallen, die vertretbar sind, dann müsste das ja eigentlich ausreichend sein. Und ein Rundumblick vor der Abfahrt dient ja auch der eigenen Sicherheit. Und kurz einen Blick auf die Reifen zu werfen, ob einer platt ist, kostet schlöiesslich nicht viel Zeit. Alles andere kann ja schon früher routinemässig gecheckt werden (Beleuchtung, Bremsen, Beladung etc). Das verändert sich ja nicht durch den Stillstand in der Halle.
Deswegen finde auch ich eine Ändererung der StVO oderStVZO in diesem Punkt völlig überflüssig.
Gruß, Mr. Blaulicht
Keine Erbsenzähler nur Relistisch!Zitat von ahk
Ich kann es mir nicht leisten, beim Alarm erst die vorgeschriebene Überprüfung zu machen! Die Dauert nämlich nach Vorschrift, aufgrund der zu prüfenden Teile ca 30 Minuten!
Wenn das Fzg unterwegs abbestellt wird, mache ich mich übrigens strafbar wenn ich dann erst (wenn der §35 weggefallen ist MÜSSte ich nämlich vor Weiterfahrt überprüfen!) die Überprüfungen mache - denn halten auf Autobahnen ohne triftigen Grund - technischer Schaden, der die Weiterfahrt unmöglich macht - ist verboten!
...
Genau das ist das POroblem der Fzge, besonders der Feuerwehr! Die Fzge werden nicht kaputt gefahren sondern sie stehen sich kaputt!Zitat von ahk
Häufig kontrolliert? Stimmt! Alle 24 Monate vom Bauhof, der dann trotz erheblicher Mängel die TÜV-Plakette draufklebt, da es ja "ein Einsatzfahrzeug ist, und die können auch Mängel haben, die bei Privatfahrzeugen nicht erlaubt sind!" (Zitat ende)Zitat von ahk
Unser altes LF8 hatte übrigens z.B.:
- ein ca. 30cm großes Loch im Unterboden
- die Scheinwerfer gingen ab und zu nicht "ihr habt ja nachts das Springlicht-tagsüber braucht ihr kein Licht" der Fehler wurde bis zur Verschrottung nicht gefunden
- mal abgesehen von den schlappen 1,5 Tonnen Übergewicht...
Hatte ich erwähnt, dass das LF8 die letzten 3 mal vor der Verschrottung , laut TÜV-Bericht "ohne Mängel" durch den Bauhof-TÜV kam?
Mit freundlichem Gruß
AkkonHaLand, Moderator
Welche "Entbürokratisierungsbestrebungen"? Die tatsächlichen Zahlen der letzten Jahre in bezug auf Wegfall und Neuerstellung von Gesetzen/Verordnungen ist dir bekannt?Zitat von loxi
Und da soll es schaden, einen Absatz hinzuzufügen/ zu ändern, um Mitgliedern ehrenamtlicher Hilfsorganisationen wenigstens ein bißchen Rechtssicherheit zu geben?
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