Hallo,
ich schließe mich Ebi an:
Das Programmieren eines "normalen" Scanners setzt im Regelfall ein aktives Tun - nämlich Eintippen der Frequenzen - voraus. Da jeder weiß, dass ein Abhören des BOS-Funks nicht gestattet ist, kann hier also bereits der Vorsatz zu einer unerlaubten Tat angenommen werden. Und mal ehrlich, wie viele legal empfangbare Funkdienste bietet der 4m-Empfangsbereich der meist üblichen Scanner?
Weiter gelten die Aussagen von Alarma - tatsächlich lehnen sich die Gericht auch in disen Bereichen hier an das Waffenrecht bzw. Rechtsprechungen zum Mitführen von Schusswaffen bei anderen Delikten an.
Aber bedenke - das Strafrecht ist immer einzelfallbezogen und auch sehr von der Motivation der Ermittlungsbehörden (Pol+StA) und dem Richter abhängig!