was seit Ihr für eine tolle HIORG die im Einsatz ist aber keine SOSI Anlagen hat....Zitat von PelikanSE
EIne Dienstanweisung die mir einen gesetzlichen Anspruch verbietet...Zitat von PelikanSE
was seit Ihr für eine tolle HIORG die im Einsatz ist aber keine SOSI Anlagen hat....Zitat von PelikanSE
EIne Dienstanweisung die mir einen gesetzlichen Anspruch verbietet...Zitat von PelikanSE
"Prüft sorgfältig bevor ihr Bewährtes ändert, aber haltet nicht an Bewährtem fest, wenn die Lage dies nicht länger rechtfertigt und die bewährte Lösung nicht den Erfordernissen der Zukunft entspricht"
Scharnhorst
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Es soll HiOrgs geben, die nicht alles in den A*** geblasen bekommen, sondern sich selber finanzieren! Und dann ist sowas wie ne SoSi-Anlage nicht für jedes Fahrzeug drin, daß nicht immer für Einsätze genutzt wird.Zitat von hannibal
Aber sei beruhigt, das Fahrzeug wird zum Jahreswechsel auch eine bekommen. Bis dahin haben wir sie dann nämlich finanziert.
Oder möchtest Du uns eine schenken? Dann ist sie sofort drauf, versprochen!
Zitat von PelikanSE
Wie kommen so viele darauf das sich Wehrführer, Stadtbrandinspektoren und wie sonst noch alle heissen sich über geltendes Recht hinwegsetzen können und Sonderrechte verbieten können ?
Das ist geltendes Recht. Das kann nicht einfach von einem Wehrleiter ausser Kraft gesetzt werden.
Einer seiner Jünger überlegte immer dreimal, bevor er etwas tat. Als der Meister davon hörte, Sprach er:"Zwei mal überlegen- das reicht schon".
Ich vermute es geht hier um das THW (Bundesanstalt), dort gibt es tatsächlich so eine DA. Hintergrund ist, daß das THW recht selten Einsätze hat, viele Helfer eh keinen Melder haben und erst angerufen werden müssen, die Helfer oft in 15km Umkreis wohnen, und die Einsatzvorbereitung durchaus eine Stunde oder mehr dauern kann. Daher ist es nicht erforderlich (=grundsätzlich nicht zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zwingend erforderlich) daß die anrückenden Helfer Sonderrechte in Anspruch nehmen.Zitat von tower911
Richtig ist allerdings, daß hier eine DA der THW-Leitung in Konflikt steht mit der STVO - fragt sich halt was höherwertig ist, aber im Prinzip ist das wie die Mitteilung der FW-Leitstelle bei Alarmierung (bei uns heißt das dann: "Achtung Achtung DURCHSAGE für die Feuerwehr.. Hilfeleistungseinsatz") daß NICHT mit Sonderrecht anzufahren ist, weil nun mal nicht Sekunden oder Minuten um Leib und Leben entscheiden, daher ist normale Fahrt angesagt. Wer hier trotzdem STVO übertritt handelt eigenverantowrtlich illegal.
Zitat von Hacky
Ich hab jetzt nicht alles gelesen, weil ich sonst wahrscheinlich ausgerastet wäre. Du warst auf dem Weg zum Feuerwehr Gerätehaus. Also warst du wahrscheinlich in deinem privat PKW unterwegs. Mit deinem privatem Fahrzeug hast du weder wege noch sonderrechte. Die hast du erst wenn du in einem Einsatzfahrzeug mit Blaulicht und Martinshorn fährst. Das einfahren in Gegengesetzter Einbahnstrasse ist nicht nur für dich, sondern auch für andere Mitbürger höchst gefährlich, da keiner damit rechnet, das auf einmal irgendson Depp verkehrt herum durch die Einbahnstrasse rast.
sei froh, das es nur 20 € waren und nicht mehr und das nichts passiert ist. Im übrigen ist ein beleuteter Dachaufsetzer laut StvO verboten.
Zitat von Bruno-FF12-EL
danke das du auch zu der diskussion gestoßen bist
...und einer mehr der Halbwahrheiten verteilt ohne sich einzulesen und damit der Diskussion mehr schadet als nutzt...Zitat von akkonsaarland
(Das mit dem verbotenen beleuchteten Dachaufsetzer ist zwar richtig, aber er hat nie gesagt daß es beleuchtet war)
Schon interessant wie beschränkt Deine Vorstellungskraft ist... Nur mal zur Info: Autos kann man auch in Schrittempo bewegen (auch auf Alarmfahrt)... Und Beleidigungen (Depp) sind hier nun wirklich fehl am Platz.Zitat von Bruno-FF12-EL
und es gibt weitaus schlimmeres als gegen die Einbahnstraße zu fahren (je nach Einbahnstraße)Zitat von arnolde
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Zitat von hannibal
Richtiiiiig...
Schlimmer ist z.B.:
Unwahrheiten verbreiten. Vorallem wenn Das schon mehrfach in diesem und anderen Themen wiederlegt wurde!
MfG Fabsi
von Unwahrheiten distanziere ich micht
höchstens Halbwahrheiten... :-)
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sorry, aber solche Geschichten sind immer welche, die der Feuerwehr einen schlechten Namen machen. Würde ich einen meiner Kameraden bei einer solchen Aktion erwischen, dann würde ich dem auch die Meinung sagen.
Auszug aus dem Bußgeldkatalog von http://www.bussgeldkataloge.de/:
da bist du mit 20 € aber sehr sehr gut weg gekommenStraßenverkehrsgefährdung durch grob verkehrswidrige(s) und rücksichtslose(s)
Vorfahrtmissachtung, Fehlverhalten beim Überholen, Fehlverhalten an Fußgängerüberwegen, zu schnelles Fahren unter anderem an unübersichtlichen Stellen, Missachtung des Rechtsfahrgebots, Wenden, Fahren entgegen der Fahrtrichtung oder versuchtes Wenden, Rückwärtsfahren, Fahren entgegen der Fahrtrichtung oder versuchtes Wenden, Fahren entgegen der Fahrtrichtung auf Autobahnen oder Kraftstraßen, Nichtkenntlichmachung haltender oder liegengebliebener Fahrzeuge 7 Punkte
zum Thema Sonderrechte:
Wo steht denn in der StVO das zivil personen Sonderrechte haben???
Auszug aus der StVO (quelle: http://www.verkehrsportal.de/stvo/stvo_35.php)
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
I. Allgemeine Verkehrsregeln
§35 Sonderrechte
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für ausländische Beamte, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Nacheile oder Observation im Inland berechtigt sind.
(2) Dagegen bedürfen diese Organisationen auch unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 der Erlaubnis,
1.
wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband (§ 27) fahren lassen wollen,
2.
im übrigen bei jeder sonstigen übermäßigen Straßenbenutzung mit Ausnahme der nach § 29 Abs. 3 Satz 2.
(3) Die Bundeswehr ist über Absatz 2 hinaus auch zu übermäßiger Straßenbenutzung befugt, soweit Vereinbarungen getroffen sind.
(4) Die Beschränkung der Sonderrechte durch die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei Einsätzen anläßlich von Unglücksfällen, Katastrophen und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie in den Fällen der Artikel 91 und 87a Abs. 4 des Grundgesetzes sowie im Verteidigungsfall und im Spannungsfall.
(5) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes sind im Falle dringender militärischer Erfordernisse von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, von den Vorschriften des § 29 allerdings nur, soweit für diese Truppen Sonderregelungen oder Vereinbarungen bestehen.
(5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
(6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn das zulässige Gesamtgewicht bis zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt für Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. Dabei ist sicherzustellen, daß keine Beschädigung der Gehwege und der darunterliegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann. Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen.
(7) Messfahrzeuge der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (§ 66 des Telekommunikationsgesetzes) dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies erfordert.
(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.
Wegen des Deppen entschuldige ich mich.
mfg
das Sonderrecht wurde in mehreren Urteilen Feuerwehrwehrleuten auf dem Weg zum Gerätehaus mit dem privat PKW zugesprochen
"Prüft sorgfältig bevor ihr Bewährtes ändert, aber haltet nicht an Bewährtem fest, wenn die Lage dies nicht länger rechtfertigt und die bewährte Lösung nicht den Erfordernissen der Zukunft entspricht"
Scharnhorst
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Hallo,
von Zivilpersonen steht dort nirgendwo etwas, muss aber auch nicht, denn die Sonderrechte i.S. des §35 StVO sind organisations- und nicht personengebunden. Die derzeitige Rechtssprechung tendiert sowohl in die Richtung, dass der FFer im Privat-PKW SoRe gemäß §35 StVO inne hat, da er eben durch die Organisation "Feuerwehr" abgedeckt ist und die Anfahrt Teil der hoheitlichen Aufgabe ist, andererseits gibt es auch Urteile, die die Anfahrt als vorbereitende Tätigkeit bewerten und daher keine SoRe in Anspruch nehmen dürfen.Zitat von Bruno-FF12-EL
Zu diesem Themenkomplex kann man wirklich nur auf eine Präzisierung der StVO oder ein höchstrichterliches Urteil hoffen.
In dem Sinne,
Sebastian
Du mußt den Satz als Ganzes sehen... das bezieht sich komplett nur auf Autobahnen und Kraftstraßen. (Ist aber schwer zu sehen im ersten Moment, gebe ich zu)Zitat von Bruno-FF12-EL
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