Der Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung:Zitat von Freiwilliger
Die Bestellung des Einsatzleiters ergibt sich z.B. aus der AAO, kann aber auch explizit erfolgen. Sprich: Wenn die AAO für ein bestimmtes Einsatzstichwort nur eine bestimmte LG vorsieht, dann ist der benannte LGF benannter Einsatzleiter, es sei denn ein anderer ist als EL namentlich bestellt (und natürlich vor Ort). Bei Nichtvorortsein des bestellten ELs gilt S. 2 des obigen Gesetzes.Zitat von §26 FSHG NW - Leitung der Abwehrmaßnahmen:
Immer einen Blick wert ist Klaus Schneiders Kommentar zum FSHG NRW, derzeit in der 7. Auflage von 2001 bei Kohlhammer erhältlich.
Nun möchtest du bestimmt darauf hinaus, daß höherrangige bzw. höherqualifizierte Einsatzkräfte vor Ort sind. In diesen Fällen wird genauso vorgegangen, wie oben beschrieben. Allerdings kann der höherrangige die Einsatzleitung übernehmen, wenn er damit nicht gegen Dienstrecht verstößt (z.B. die interne Festlegung, daß die Einsatzleitung beim LGF oder Stellvertreter verbleibt).
Der ZF und stv. ZF sind benannte Einsatzleiter bei Zugalarmen, nicht aber darunter. Analog sieht es auf Stadt/Gemeindeebene für den WF bzw. seinen Stellvertreter aus.
Sollte es bei euch keine Regelung über die Festlegung der Einsatzleitung (explizit oder konkludent) geben, dann hat der Wehrführer bzw. stv. WF seine Pflichten vernachlässigt.