Quellen?Zitat von thorben1248
Quellen?Zitat von thorben1248
@ Duffy
in diesem Fall geht es um nix
hier sind in irgendeiner Form noch Menschenleben in Gefahr
Wenn man sich vorher mit der Pol in Verbinfung setzt und evtl einen schribsel schrieb von denen hat so dürfte es bei reinen Sachschaden kein Problem sein...
"Prüft sorgfältig bevor ihr Bewährtes ändert, aber haltet nicht an Bewährtem fest, wenn die Lage dies nicht länger rechtfertigt und die bewährte Lösung nicht den Erfordernissen der Zukunft entspricht"
Scharnhorst
www.fwnetz.de
ACK. Aber einfach so weiterfahren könnte IMO in die Hose gehen.Zitat von hannibal
taschenatlas rettungsdiest wars glaub ich , sonst muß ich morgen noch mal schauen
Na klar, fahre ich weiter!Wenn Menschen eingeklemmt sind, hat das ja wohl etwas Vorrang, als bei einer Beule/Schramme, sich die Beine in den Bauch zu stehen, und auf die Pullemannzei zu Warten.
Wenn Dir jemand nachweisen kann, dass Du jemand von den Eingeklemmten, hättest retten können, und du bist nur wegen einer Schramme nicht zum Einsatzort durch gefahren, und derjenige ist Tod, oder wegen der Späten Rettung Behindert, dann kommt man fast wieder in den Bereich, das Regress angemeldet, und Du verklagt werden könntest.
Ich glaube das fällt, dann unter fahrlässigkeit, und wenn einer sehr böse ist, grobe, oder gar Vorsätzliche Fahrlässigkeit
(alle Juristen vereinigt euch, und sorgt für Stimmung)
Außerdem wird bei uns in solch einem Fall, ein kurzer Funkspruch, mit Info Schadensort, an die Leitstelle abgesetzt, dann ist die "Fahrerflucht" hinfällig.
Man hat aber 24 Std Zeit einen Bumms zu melden, und wäre schon ein außergewöhnlicher Einsatz, wenn der so lange dauern würde.
Aber selbst dann, kannst DU mit ner Einsatz-Nr., und ne Bestätigung deines Löschgruppenführers, das Du Anwesend warst, immer noch den Unfall später melden, ohne gleich einen wg., Fahrerflucht reingewürgt zu bekommen.
Ja genau, nur weil der kleine 18 jährige Feuerwehrmann beim Unfall stehengeblieben ist, kann der Rüstzug nicht ausrücken um eine Person ausm PKW zu befreien.Zitat von jumbo
*schmunzel*
Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
... um mit der "Schere" anderen zu helfen.
ausserdem auf die Polizei warten kann dauern, denn die sind alle beim VU!!!
...Also jetzt muss ich hier auch mal was dazu loswerden.
Euer Engagement in allen Ehren... aber ich sehe das ähnlich wie ALex22.
Was war den bevor ihr in die Feuerwehr gekommen seit ?? ... So wichtig ist von uns Keiner. Es kommen immer Leute.
Ich würde bei sowas aufjedenfall stehen bleiben.. alles andere ist Fahrerflucht.
Den Ärger wo man hinterher hat ists die Sache nicht Wert, mal abgesehn davon das man seinen privaten Führerschein verlieren kann und ich weis nicht ob das im Sinne ist, wo doch ein Großteil beruflich auf diesen angewiesen ist.
Ich bleib dabei..
Fragen kostet nix
"Prüft sorgfältig bevor ihr Bewährtes ändert, aber haltet nicht an Bewährtem fest, wenn die Lage dies nicht länger rechtfertigt und die bewährte Lösung nicht den Erfordernissen der Zukunft entspricht"
Scharnhorst
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Dann frag am besten bei deinem zuständigen OLG oder besser gleich beim BGH, denn ansonsten wirst du definitv keine verlässliche Aussage bekommen.Zitat von hannibal
Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
... um mit der "Schere" anderen zu helfen.
Ist es nicht so, dass man neuerdings "Zeit" hat, um einen begangenen Unfall der Pol. zu melden ohne sich der Unfallflucht strafbar zu machen? Wenn natürlich Personen verletzt sind, ist das wieder was anderes... aber bei Blech...
Wenn das Haus des Unfallbeteiligten brennen würde oder seine Familie im Unfallauto eingeklemt wäre, zu dem man gerade auf dem Weg ist, hätte dieser sicherlich Verständnis dafür, wenn man erst 1,2, oder 3 Std später den Unfall anzeigt...
Zu der neuen Frage oben: Sollte Hilfe benötigt werden, auf alle Fälle anhalten! Denn sonst gilt das ganze in meinen Augen aus unterlassene Hilfeleistung! Allerdings muss man dann auch abwägen, was vor geht, wie von den Vorrednern schon beschrieben... läuft nur bisschen Flüssigkeit aus und sind andere Leute da, lass ich die Flüssigkeit Flüssigkeit sein und fahre natürlich meine Einsatzstelle, bzw. das Gerätehaus an... immer Situationsbedingt.
Wenn ich mich recht erinnere, da war irgendwas mit der Möglichkeit der Strafmilderung falls man sich binnen 24 Stunden meldet. Eine Garantie ist das aber auch nicht.Zitat von CeeJay-VB
Wie gesagt, ich weis es nicht genau, hatte da nur mal was Klingeln gehört. Es mag Menschen geben, die haben sicherlich kein Verständnis für, aber ich denke mal der größte Teil der Bevölkerung hätte Verständnis für, dass ein Feuerwehreinsatz mit eingeklemten Personen vor geht vor einem Blechschaden... meine Meinung
Ich hab mal bisschen gegoogelt, bzw. Wikipediert ;-)
Feststellungen
Unter Feststellung versteht man die Angaben zur Person, zum Fahrzeug und zur Art der Beteiligung an einem Verkehrsunfall.
Wartefrist
Die durch Rechtsprechung festgelegten Wartefristen bewegen sich zwischen 15 Minuten bei einem Bagatellunfall bis zu zwei Stunden bei einem Unfall mit Verletzten.
Nachträgliche Feststellungen
Die goldene Brücke zur nachträglichen Feststellung regelt § 142 (4) StGB. Darin wird dem Verursacher eine Möglichkeit geboten, innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall die notwendigen Feststellungen zu ermöglichen. Dies gilt jedoch nur, sofern die Polizei nicht schon Ermittlungen aufgenommen hat, der Unfall sich nicht im fließenden Verkehr ereignet hat und kein bedeutender Sachschaden entstand. Bedeutender Sachschaden wird auf Grund der allgemeinen Teuerung nach der herrschenden Rechtsprechung bei einem Schaden von über 1.300 € angenommen. Das Gericht kann unter diesen Voraussetzungen die Strafe abmildern oder ganz von Strafe absehen. Einen Eintrag im Verkehrszentralregister in Flensburg (Kraftfahrtbundesamt) mit fünf Punkten bleibt davon unberührt.
Wenn ich hier einige Beiträge lese, fallen mir auf Anhieb einige Personen ein, die Rechtswissenschaften studiert haben und heutzutage des öfteren in der Presse auftauchen, weil sie medienwirksam in Gerichtsverhandlungen Personen vertreten die (entschuldigt den Ausdruck) der Abschaum der Menschheit sind!
Diese Akadamiker ("Rechtsanwälte" wäre eine strafrechtlich bedeutsame Beleidigung für das Juristenhandwerk) haben eine so verdrehte Auffassung von den geltenden Gesetzen, dass sie sogar einen Mandanten, der 50 Menschen umbringt und verspeisst milder bestrafen wollen als den 4jährigen nach dem Schnullerdiebstahl.
Zum Thema:
Hat einer der hier anwesenden "Rechtskundigen" evtl. den aktuellen Schönfelder, dort die Nummer 85 zur Hand? (Für die nicht Juristen: Das Strafgesetzbuch!) Auf Seite 144 §323c! Der Kratzer am Auto auf der Anfahrt ist deffinitiv NICHT als wichtige Pflicht im Einsatz zu betrachten!
Ich verweise auch nochmal auf §142 Abs 3 Satz 1 (Entfernen vom Unfallort - Nachträgliche Anzeige der Beteiligung)
Mit freundlichem Gruß
AkkonHaLand, Moderator
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