Sorry, jetzt wird es vielleicht etwas sehr juristisch, haarspalterisch (das sind Juristen nun einmal) und theoretisch, aber vielleicht verstehst du es ja nicht falsch, dass isch jetzt so ins Detail gehe. Soll nur der Klärung dienen (owohl ich den Aufschrei schon höre, man solle es nicht so dramatisieren. Ich bin aber konkret gefragt worden!!!)

Man muss sich immer die Frage stellen, was die Schutzrichtung eines Strafgesetztes ist. Hier ist es die, das nichtöffentlich gesprochene Wort auch nicht an die Öffentlichkeit kommen zu lassen. Die Gründe sind vielfältig, hier schon oft diskutiert worden und einleuchtend: Nicht jeder soll mitbekommen, dass Erna einen Herzinfarkt hat oder Sepp gerade bei einem VU ums Leben gekommen ist.

Das Gesetz knüpft also daran an, ob das Wort nichtöffentlich gesprochen worden ist. Es macht dabei keinen Unterschied zwischen einer Übungsnachricht oder einer Tatsachennachricht. Es kommt alleine darauf an, ob das Wort nichtöffentlich befördert (gesprochen) wurde. Auf den Inhalt kommt es gerade nicht an. Alle Nachrichten der BOS, die auf den Freuquenzen des nömL befördert werden, sind nicht öffentlich gesprochen, also auch Übnungsnachrichten oder Probealarme.

Dies steht nicht zur Disposition. Ein Mitarbeiter der Leitstelle hat auch keine Befugnis oder ein Ermessen, daran etwas zu ändern. Es ist gesetzlich strafbewehrt!

P.S.: Auch die Aufzeichnung von Telefongesprächen ist mit diesem § geschützt. Deshalb ist er auch so allgemein gefasst.